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Arbeitszeitverkürzung
T.Schlüter (12)
23.03.2010, 14:00:04
Hallo Kollegen,

eine Mitarbeiterin die seinerzeit einen Vertrag über täglich 5 Stunden mit dem AG abgeschlossen hat arbeitet seit Mai 2008 in mündlicher Absprache mit der GF 6 Stunden täglich. Jetzt wo eine Mitarbeiterin aus dem Mutterschutz wieder kommt soll die Kollegin ihr Stunden wieder reduzieren auf die Vertraglichen 5 Stunden.
Die Mitarbeiterin will dies natürlich nicht da es auch ein nicht unerheblicher Gehaltsverlust ist.

Rechtlich bin ich der Meinung das es sich hier um eine Stillschweigende Vertragsänderung handelt. Will die GF dies ändern ist meines Erachtens eine Änderungskündigung erforderlich.
Wie sollte der BR hier reagieren? Wie sollte sich die Mitarbeiterin hier verhalten?

Die Mitarbeiterin ist im übrigen auch noch Betriebsratsmitglied was eine Änderungskündigung wohl erschweren würde.

Wie ist Eure Meinung hierzu?


Gruß Torsten
 
Werner (1138)
23.03.2010, 14:04:25
Moin,
tendeziell würde ich auch von einer Vertragsänderung ausgehen.
Zu Beweisen durch die Lohn-Gehaltsabrechnungen ab Mai 2008.
Das würde ich dem GF auch so mal unter die Nase reiben.
Mal sehen wie er/sie reagiert.


Alles wird Gut. Werner
 
T.Schlüter (12)
23.03.2010, 14:33:48
Zitat von Werner :
Moin,
tendeziell würde ich auch von einer Vertragsänderung ausgehen.
Zu Beweisen durch die Lohn-Gehaltsabrechnungen ab Mai 2008.
Das würde ich dem GF auch so mal unter die Nase reiben.
Mal sehen wie er/sie reagiert.

Die sieht es nicht so!
Muss der BR dieser Maßnahme denn überhaupt zustimmen?
Fällt das ganze unter §99BetrVG?
Muss der AG den BR hier Informieren?


Gruß Torsten
 
Timo Beil (3268)
23.03.2010, 14:34:43
Zitat von T.Schlüter :
in mündlicher Absprache mit der GF

Was genau ist denn dort abgesprochen worden?


Zitat von T.Schlüter :
Rechtlich bin ich der Meinung das es sich hier um eine Stillschweigende Vertragsänderung handelt.

Wieso "stillschweigend"? Es gibt doch eine mündliche Absprache!


 
T.Schlüter (12)
23.03.2010, 14:39:41
Zitat von Timo Beil :

Was genau ist denn dort abgesprochen worden?

Wieso "stillschweigend"? Es gibt doch eine mündliche Absprache!

Die Mitarbeiterin wurde gefragt ob sie eine Stunde mehr Arbeiten könnte was sie zunächst nicht tat weil sie auf eine schriftliche Vertragsänderung wartete. Auf Nachfrage der GF hat die Mitarbeiterin dann aber doch nach kurzer Zeit eine Stunde länger gearbeitet. Die GF sagte es bedarf keiner Änderung des Vertrages.


Gruß Torsten
 
Timo Beil (3268)
23.03.2010, 17:07:18
Also wurde keine Befristung der Arbeitszeitverlängerung vereinbart?

Dann wäre die wohl unbefristet ...


 
Winfried (4932)
23.03.2010, 19:09:50
Hallo,

m.E. kann man davon ausgehen, dass es sich um eine mündliche Vertragsänderung handelt, mit der Vereinbarung von 6 Stunden täglich. Jede folgende Änderung wäre nur über Änderungskündigung möglich, was in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Betroffenen um ein BRM handelt, nicht wirklich gangbar erscheint. Die Kollegin sollte m.E. unverzüglich Kündigungsschutzklage einreichen.

Ich kann mir aber vorstellen, dass der AG behaupten wird, die Änderung sei von vornherein befristet vereinbart gewesen. M.E. wäre hier die Scvhriftform auch nicht zwingend, da § 14 IV TzBfG vom kompletten "Arbeitsvertrag" spricht, nicht von Vertragsbestandteilen. Das ArbG müßte dann herauszufinden versuchen, ob befristet oder unbefristet vereinbart wurde.

Grüsse Winfried


nur weil man sich daran gewöhnt hat, ist es nicht normal / nur weil man es nicht besser kennt, ist es nicht (noch lange nicht) egal - kettcar "deiche"
 
T.Schlüter (12)
23.03.2010, 20:15:29
Zitat von Winfried :
Hallo,

m.E. kann man davon ausgehen, dass es sich um eine mündliche Vertragsänderung handelt, mit der Vereinbarung von 6 Stunden täglich. Jede folgende Änderung wäre nur über Änderungskündigung möglich, was in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Betroffenen um ein BRM handelt, nicht wirklich gangbar erscheint. Die Kollegin sollte m.E. unverzüglich Kündigungsschutzklage einreichen.

Ich kann mir aber vorstellen, dass der AG behaupten wird, die Änderung sei von vornherein befristet vereinbart gewesen. M.E. wäre hier die Scvhriftform auch nicht zwingend, da § 14 IV TzBfG vom kompletten "Arbeitsvertrag" spricht, nicht von Vertragsbestandteilen. Das ArbG müßte dann herauszufinden versuchen, ob befristet oder unbefristet vereinbart wurde.

Grüsse Winfried

Kann der BR diese Kollegin noch unterstützen in dem er dieser Maßnahme nicht zustimmt? In §99 fällt das ganze ja wohl nicht oder doch?
Ist ja keine Versetzung, Umgruppierung oder ähnliches sondern betrifft ja nur den Arbeitsvertrag selbst.


Gruß Torsten
 
Winfried (4932)
24.03.2010, 18:29:16
Hallo,

m.E. ist das Einzige, was bei dieser Sturheit des AG helfen kann, die fristgerecht eingereichte Kündigungsschutzklage der Betroffenen. Dem BR ist es aber natürlich unbenommen, dem AG mitzuteilen, dass man hier die Rechtsauffassung hat, es handle sich um eine ungerechtfertigte Änderungskündigung ohne Beteiligung des BR nach § 103 BetrVG.

Grüsse Winfried


nur weil man sich daran gewöhnt hat, ist es nicht normal / nur weil man es nicht besser kennt, ist es nicht (noch lange nicht) egal - kettcar "deiche"
 
Siegbert (932)
25.03.2010, 08:19:14
Zitat von Winfried :m.E. ist das Einzige, was bei dieser Sturheit des AG helfen kann, die fristgerecht eingereichte Kündigungsschutzklage der Betroffenen.
Eine Kündigungsschutzklage? Es wird doch so sein, dass besagte BR-Kollegin zum Zeitpunkt der Rückkehr der Mutter angewiesen werden wird, künftig nur noch 5 Stunden pro Tag zu arbeiten. Sie hingegen wird daruf erwidern, dass die arbeitsvertragliche Bindung mit dem Arbeitgeber von 6 Stunden ausgeht (5 laut schriftlichem Vertrag und 1 laut mündlicher Vereinbarung). Sie wird daher die sechste Stunde arbeiten und bei einem etwaigen Verbot des AG ihre Arbeitskraft in der sechsten Stunde am besten mit Zeugen anbieten. Im Konfrontationskurs wird der AG die Lohnabrechnung auf Basis der fünf Stunden erstellen und die Kollegin müsste dann eine Leistungsklage dem Grunde und der Höhe nach einreichen.


 
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