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Wahlbewerber/Wahlvorstände und § 103 BetrVG nach der Wahl
whoepfner (741)
11.04.2010, 21:50:03
Hallo Zusammen,

bei uns ist die (akademische) Frage aufgetaucht, ob bei Wahlbewerbern/Wahlvorständen auch in der Zeit nach der Wahl, in der sie nach § 15 KSchG besonders geschützt sind, bei einer a.o. Kündigung die ausdrückliche Zustimmung des BR gem. §103 BetrVG erforderlich ist.

Für mich scheint das aus dem Gesamtzusammenhang von § 15 KSchG und § 103 BetrVG logisch und der Kurzkommentar Klebe/Ratayczak scheint das zu stützen. Allerdings wurde mir entgegnet, daß Düwell und Ricardi dies bestreiten sollen (diese Kommentare habe ich nicht) und außerdem soll es ein altes einschlägiges BAG-Urteil geben unter dem AZ 2 AZR 637/76, welches ich aber im Netz nicht finde(auch nicht indirekt).

was meint Ihr ?


&Tschüß Wolfgang, der Mann fürs Grobe im BR
 
Winfried (4932)
11.04.2010, 22:26:19
Hallo,

für mich scheint das Gegenteil logisch, nämlich dass der § 103 I BetrVG nach Beendigung der Wahl für die ehemaligen WVM nicht mehr anwendbar ist: Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des (...) Wahlvorstands (...) bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Es ist von Mitgliedern die Rede, die Mitgliedschaft im WV endet aber mit Abschluß der Wahl. Natürlich gilt aber der nachwirkende Kündigungsschutz des § 15 KSchG, der eine ordentliche Kündigung quasi verunmöglicht; die außerordentliche Kündigung ist aber möglich, und sie bedarf nicht der Zustimmung des BR.

Analoges gilt für die WahlbewerberInnen; sie sind spätestens dann keine WahlbewerberInnen mehr, wenn die BR-Wahl abgeschlossen ist.

Ich hatte als BRV einen vergleichbaren Fall, es ging um ein Ersatzmitglied des BR, das während des Zeitraumes des nachwirkenden Kündigungsschutzes außerordentlich und ohne Beteiligung des BR nach § 103 BetrVG (jedoch mit Beteiligung des BR nach § 102 BetrVG) gekündigt wurde. Aus damaliger Sicht des ArbG war die Beteiligung des BR korrekt gewesen.

Grüsse Winfried

Nachtrag, 23 Uhr: Ein Blick in den ErfK bestätigt meine Meinung: § 103 gewährt anders als § 15 KSchG keinen nachwirkenden Kündigungsschutz (...); für WVM und WahlbewerberInnen gelte, der Schutz endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses (...).


nur weil man sich daran gewöhnt hat, ist es nicht normal / nur weil man es nicht besser kennt, ist es nicht (noch lange nicht) egal - kettcar "deiche"
 
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