Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit
Altersteilzeitarbeit
Rechtsquellen
Altersteilzeitgesetz (AltTZG)Begriff
Verminderung der Arbeitszeit älterer Arbeitnehmer, wodurch ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht wird.
Erläuterungen
Förderung der Altersteilzeit
Die Bundesagentur für Arbeit fördert durch Leistungen die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ab Vollendung des 55. Lebensjahres ihre Arbeitszeit spätestens ab 31.12.2009 auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (mindestens jedoch 15 Stunden wöchentlich) vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers oder die Übernahme eines Auszubildenden ermöglichen (§ 1 Abs. 2 AltTZG). Altersteilzeit liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31. Dezember 2009 vermindern (§ 1 Abs. 3 AltTZG). Die Leistungen werden für bis zu sechs Jahre gewährt, längstens jedoch bis zum frühestmöglichen Bezug der Altersrente. Altersteilzeit liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31. Dezember 2009 vermindern (§ 1 Abs. 3 AltTZG).
Voraussetzungen für Ansprüche
Der Anspruch auf Leistungen für Arbeitnehmer, die sich für Altersteizeitarbeit entscheiden, setzt voraus, dass die Arbeitnehmer
- auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig sind und
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 AltTZG).
Der Anspruch auf diese Leistungen setzt außerdem voraus, dass der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Teilzeitentgelt um 20 Prozentpunkte aufstockt und für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Wie die Arbeitszeit halbiert wird, bleibt den Vertragspartnern überlassen. In der Praxis wird häufig ein sogenanntes Blockzeitmodell vereinbart. Bei dieser Variante der Arbeitsvorausleistung werden grundsätzlich zwei gleich große Zeitblöcke gebildet: eine Arbeitsphase und eine sich hieran anschließende Freistellungsphase von gleicher Dauer. Die Altersteilzeitvereinbarung muss immer mindestens bis zum Rentenalter reichen.
Rentenanspruch und Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
Rentenversicherte Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
- das 60. Lebensjahr vollendet und
- die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben.
Da diese Rentenart nur noch von den Geburtsjahrgängen bis 1951 in Anspruch genommen werden kann, hat der Gesetzgeber auf eine entsprechende Anpassungsregelung zur Anhebung der Regelaltersrente nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz verzichtet.
Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit gilt nicht als eine Tatsache, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes sozial rechtfertigt (§ 1 Abs. 1 u. 2 KSchG). Sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 des KSchG) zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ist zulässig (§ 8 Abs. 1 u. 3 AltTZG).
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Sofern tarifvertragliche Altersteilzeitvereinbarungen nicht bestehen oder wegen mangelnder Tarifbindung im Betrieb nicht anwendbar sind, können Betriebsrat und Arbeitgeber die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen in einer (freiwilligen) Betriebsvereinbarung verbindlich festlegen.
Ein Betriebsratsmitglied, das Altersteilzeit im Rahmen des sog. Blockmodells in Anspruch nimmt, verliert mit dem Eintritt in die Freistellungsphase sein Betriebsratsamt, da von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen für die Wählbarkeit fehlen (§ 8 BetrVG i. V. m. § 7 BetrVG). Ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist vollständig von der Arbeitsleistung befreit. Eine Rückkehr in die betriebliche Arbeitsorganisation ist nicht zu erwarten. Er ist daher als nicht mehr betriebsangehörig und damit auch als nicht mehr wählbar zu betrachten (BAG v. 16.4.2003 - 7 ABR 53/02).

