Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

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Amtsniederlegung

Rechtsquellen

Keine maßgeblichen Rechtsquellen

Begriff

Die Erklärung, eines Betriebsratsmitglieds, (Gesamtbetriebsratsmitglieds, Ausschussmitglieds usw.), sein Amt nicht mehr ausüben zu wollen.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Ein Betriebsratsmitglied kann sein Betriebsratsamt jederzeit niederlegen (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Dies geschieht durch eindeutige mündliche oder schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Betriebsrat (z. B. in der Betriebsratssitzung) oder dessen Vorsitzenden. Es muss die Amtsniederlegung nicht begründen. Die einmal abgegebene Erklärung kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden. Sofern das Mitglied keinen anderen Zeitpunkt der Rücktrittsabsicht nennt, endet dessen Amtszeit zum Zeitpunkt der mündlichen Erklärung oder mit Zugang des Schreibens im Betriebsrat. Legen alle Betriebsratsmitglieder ihre Ämter nieder, ist mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds die Amtszeit des Betriebsrats beendet. Ein Betriebsratsmitglied, das sein Amt niederlegt, hat nachwirkend für ein Jahr vom Tag der Amtsniederlegung einen nachwirkenden Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 KSchG).

Auch im Falle der Wahrnehmung eines Restmandats sind Betriebsratsmitglieder nicht gehindert, ihr Amt niederzulegen. Deshalb kann auch ein Betriebsratsmitglied, das ein Restmandat ausübt, nicht gezwungen werden, dieses gegen seinen Willen fortzuführen. Besteht der Betriebsrat nur aus einem - noch verbliebenen - Mitglied, so genügt es, wenn dieses die Amtsniederlegung eindeutig verlautbart. Dabei ist eine Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber jedenfalls dann ausreichend, wenn eine Belegschaft, die als Adressat der Erklärung allenfalls in Betracht käme, tatsächlich nicht mehr vorhanden ist (BAG v. 12.1.2000 - 7 ABR 61/98).

siehe auch:
> Abberufung
> Amtszeit des Betriebsrats
> Ausschluss aus dem Betriebsrat
> Kündigungsschutz (besonderer)
> Restmandat des Betriebsrats
> Willenserklärung
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