Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

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Antrag (Beschlussverfahren)

Rechtsquellen

§ 81 Abs. 1 ArbGG

Begriff

Die in einem Rechtsstreit zur Einleitung eines Beschlussverfahrens erforderliche Aufforderung an das Arbeitsgericht, Rechtsschutz zu gewähren.

Erläuterungen

Parteien

Im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht werden die Parteien als „Antragsteller und Antragsgegner“  bezeichnet. Antragsgegner ist derjenige, gegen den sich der Antrag des Antragstellers richtet. Im Urteilsverfahren werden die Parteien als Kläger und Beklagte bezeichnet.

Antragsformen

Entsprechend dem Urteilsverfahren wird zwischen folgenden Antragsformen unterschieden:

  • Leistungsanträge sind auf die Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung gerichtet. Mit Leistungsanträgen werden gegenüber dem Beklagten Ansprüche zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung geltend gemacht (Beispiel: Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG zur Einhaltung von Regelungen einer Betriebsvereinbarung zu verurteilen). Auf der Grundlage von Leistungsanträgen kann Zwangsvollstreckung angeordnet werden
  • Feststellungsanträge sind auf die Feststellung eines bestehenden oder nicht bestehenden Rechtsverhältnisses gerichtet (§ 256 Abs. 1 ZPO, Beispiel: Streit über Bestehen eines Mitbestimmungsrechts).
  • Gestaltungsanträge verfolgen das Ziel, durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts ein Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder zu beenden (Beispiele: Wahlanfechtung gem. § 19 BetrVG, Auflösung des Betriebsrats gem. § 23 Abs. 1 BetrVG).

Antragstellung

Das Beschlussverfahren wird auf Antrag eingeleitet, der beim Arbeitsgericht schriftlich eingereicht oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden muss (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Der Antrag entspricht der Klage im Urteilsverfahren. Der Antrag ist zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist und für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Antrag ist beim Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift vorzutragen (Rechtsantragsstelle).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Zulässigkeit des Antrags

Der Antrag des Betriebsrats auf Einleitung eines Beschlussverfahrens ist zulässig, wenn er nach ordnungsgemäßem Beschluss betriebsverfassungsrechtliche Rechte geltend macht, die in seine Zuständigkeit fallen. Er muss außerdem ein rechtlich geschütztes Interesse an der von ihm beantragten gerichtlichen Entscheidung haben. Das Rechtsschutzinteresse wird begründet bei

  • Leistungsanträgen durch das Geltendmachen von Ansprüchen (z. B. Kostenerstattung anlässlich einer Schulungsmaßnahme).
  • Feststellungsanträgen durch die Rechtswirkung der Entscheidung für die Zukunft (z. B. Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts).
  • Gestaltungsanträgen durch das Recht, ein Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder zu beenden (z. B. Ersetzung der Zustimmung zu einer personellen Maßnahme, Wahlanfechtung).

Bestimmtheit der Anträge

Die Antragsschrift muss hinreichend bestimmt sein, das heißt, sie muss eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag zur Beschlussfassung des Arbeitsgerichts enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Verfahrensgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG v. 3.5.2006 - 1 ABR 14/05). Unzulässig ist ein Antrag, der lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, aus dem der Anspruch abgeleitet wird (BAG v. 17.3.1987 - 1 ABR 65/85). Vorsicht ist auch bei so genannten „Globalanträgen“ geboten. Um einen Globalantrag handelt es sich, wenn ein weit gefasster Antrag ohne Einschränkung eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen enthält (z. B. der Antrag, dem Arbeitgeber zu untersagen, künftig Überstunden ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats anzuordnen oder zu dulden). Er ist zwar zulässig, aber insgesamt vom Arbeitsgericht als unbegründet abzuweisen (BAG v. 10.3.1992 - 1 ABR 31/91).

In einem Leistungsantrag muss die vom Betriebsrat  eingeforderte Leistung so genau beschrieben werden, dass dem Arbeitsgericht die konkrete Zwangsvollstreckung möglich ist. Aus dem Antrag muss auch hervorgehen, welche Person oder Stelle zur Leistung verpflichtet werden soll (BAG v. 13.5.2005 – 1 ABR 31/03).

Im Fall eines Feststellungsantrags muss der Betriebsrat die Maßnahme des Arbeitgebers oder den betrieblichen Vorgang, dessen Mitbestimmungsrecht streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht eingefordert wird. Geht es z. B. um den Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen  und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG), muss aus dem Antrag hervorgehen, welche Regelungen zur betrieblichen Umsetzung der gesetzlichen Handlungspflicht des Arbeitgebers aus der Sicht des Betriebsrats in Betracht kommen (BAG v. 18.8.2009 - 1 ABR 45/08).

siehe auch:
> Beschlussverfahren (Arbeitsgericht)
> Klage (Urteilsverfahren)
> Prozessfähigkeit
> Prozessvertretung
> Rechtsantragsstelle
> Rechtsschutzinteresse
> Urteilsverfahren (Arbeitsgericht)
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