Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit
Arbeitgeber
Rechtsquellen
§ 80 Abs. 1 InsOBegriff
Im allgemein arbeitsrechtlichen Sinn ist es jede natürliche oder juristische Person, die mindestens einen Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Betriebsverfassungsrechtlich ist er ein Organ der Betriebsverfassung.
Erläuterungen
Die Funktion des Arbeitgebers im allgemein arbeitsrechtlichen Sinne üben Unternehmer aus. Das sind
- natürliche Personen (z. B. Einzelkaufmann, Privatperson),
- Gesetzliche Vertreter juristischer Personen (z. B. Vorstandsmitglieder einer AG, Geschäftsführer einer GmbH) und zur Vertretung von Personengesellschaften (GbR, OHG oder KG) berufene Personen.
Im Fall der Insolvenz tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Arbeitgebers (§ 80 Abs. 1 InsO).
Auf der Grundlage des zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags kann der Arbeitgeber die vereinbarten Leistungen seiner Arbeitnehmer fordern. Im Gegenzug ist er zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB). Kraft seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber im Rahmen der Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge und des Grundsatzes der Billigkeit (§ 315 Abs. 3 BGB) die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher bestimmen und ausgestalten. Meist nimmt der Unternehmer die Arbeitgeberfunktion wahr.
Soweit Arbeitgeber Angestellte des von ihnen vertretenen Unternehmens sind, sind sie gleichzeitig Arbeitnehmer im allgemeinen arbeitsrechtlichen (nicht jedoch betriebsverfassungsrechtlichen) Sinne. Die Vorschriften des Betriebsverfassungs- und des Kündigungsschutzgesetzes sind auf sie nicht anzuwenden (§ 5 Abs. 2 BetrVG, § 14 Abs. 1 KSchG).
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Der Arbeitgeber ist außerdem Organ der Betriebsverfassung und damit Ansprechpartner des Betriebsrats im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Gesetzesregelungen. In diesem Sinne wird die Arbeitgeberfunktion von der Person wahrgenommen, die die für die Beteiligungsrechte des Betriebsrats maßgeblichen Entscheidungen im Betrieb trifft. Das ist außer in einem Ein-Betriebs-Unternehmen meist nicht der Unternehmer. Die betriebsverfassungsrechtliche Funktion des Arbeitgebers kann z. B. von einem Werkleiter oder auch einem Vorgesetzten in einem selbständigen Betriebsteil (§ 4 Abs. 1 BetrVG) wahrgenommen werden. Der Arbeitgeber ist gleichberechtigter Betriebspartner des Betriebsrats.
Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) verpflichtet den Arbeitgeber, möglichst selbst mit dem Betriebsrat zu beraten und zu verhandeln. Er kann eine an der Betriebsleitung verantwortlich beteiligte Person beauftragen, ihn zu vertreten. Der Betriebsrat kann jedoch verlangen, dass der Vertreter des Arbeitgebers im Hinblick auf die zu beratende Angelegenheit sachkundig und berechtigt ist, die notwendigen Auskünfte zu erteilen (BAG v. 11.12.91 - 7 ABR 16/91). Im Falle von Verhandlungen muss diese Person entscheidungsbefugt sein.
In wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 bis 113 BetrVG) nimmt der Unternehmer die Funktion des Ansprechpartners des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats oder des Wirtschaftsausschusses wahr, da die Unternehmensziele, der finanzielle Rahmen und damit die Planungs- und Leistungsvorgaben der Betriebe im Unternehmen festgelegt werden.

