Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit
Arbeitnehmer
Rechtsquellen
§ 5 Abs. 1 BetrVG, § 41 Abs. 1 u. 2 HGBBegriff
Im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne eine Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (Arbeitsvertrags) im Dienste eines anderen (Arbeitgebers) zur Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (30.11.1994 - 5 AZR 704/93).
Erläuterungen
Arbeitnehmer unterscheiden sich von freien Mitarbeitern dadurch, dass sie eine auf Dauer angelegte fremdbestimmte Arbeit
- nur für einen Auftraggeber
- in eigener Person, ohne Mitarbeiter,
- im wesentlichen ohne Kapital und eigene Betriebsmittel sowie
- ohne eigene Organisation
verrichten. Das für die Arbeitnehmereigenschaft entscheidende Merkmal ist die persönliche Abhängigkeit. Wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, zählt zu den Selbständigen (z. B. freie Mitarbeiter, § 84 Abs. 1 S. 2 HGB). Im Arbeitsverhältnis ist die Hauptpflicht des Arbeitnehmers, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Gegenleistung zur Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des vereinbarten Entgelts zu erbringen (§ 611 Abs. 1 BGB). Daneben hat der Arbeitnehmer eine Reihe von Nebenpflichten zu erfüllen, die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entstehen und oft ungeschrieben sind.
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Der betriebsverfassungsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers ist nicht deckungsgleich mit dem des allgemeinen Arbeitsrechts. Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 1 BetrVG) sind, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden,
- Arbeiter und Angestellte (Ausnahme: Leitende Angestellte),
- die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen wie Azubis, Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten,
- Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten,
- Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
Nicht als Arbeitnehmer gelten Vorstände und Geschäftsführer, Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient (z. B. aus karitativen, religiösen oder aus arbeitstherapeutischen Gründen Beschäftigte, § 5 Abs. 2 BetrVG) und leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 u. 4 BetrVG). Auch Ein-Euro-Jobber (erwerbsfähige Hilfebedürftige) sind keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes (BAG v. 26.9.2007 - 5 AZR 857/0699).

