Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

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Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Rechtsquellen

Richtlinie 96/71/EG. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), § 5 TVG

Begriff

Vom Gesetzgeber erlassene Bestimmungen über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer.

Erläuterungen

Ziele und Grundlagen

Das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz, AEntG) setzt die Richtlinie 96/71/EG in das deutsche Recht um. Seine Ziele sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen (§ 1 AEntG). Es ist ein Instrument zur Verhinderung sozialer Verwerfungen durch sog. Entsendearbeitnehmer, d. h. durch zeitlich befristet in Deutschland tätige Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsländern (Schutz vor Sozial-Dumping“). Grundlage der Regelungen von Mindestarbeitsbedingungen für Entsendearbeitnehmer ist ein entsprechender bundesweiter Tarifvertrag der jeweiligen Branche. Rechtsnormen dieses Tarifvertrags sind auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien durch Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG) oder Rechtsverordnung für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer der jeweiligen Branche anzuwenden. Die Vorschriften finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zwingend Anwendung (§ 2 AEntG).

Regelungen

Die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthalten Regelungen über

  1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze,
  2. den bezahlten Mindestjahresurlaub,
  3. die Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
  4. die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen,
  5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
  6. die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und
  7. die Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen

Entsendung

Von einer Entsendung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer in einem EU-Mitgliedstaat angestellt ist, der Arbeitgeber jedoch entscheidet, ihn vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten zu lassen. Wanderarbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit suchen und dort angestellt werden, fallen nicht unter diese Kategorie. Die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (Richtlinie 96/71/EG) deckt drei Fälle ab:

  • ein Arbeitgeber entsendet einen Mitarbeiter in einen anderen Mitgliedstaat auf eigene Kosten und unter seiner Anleitung im Rahmen eines Vertrags, den er mit dem Kunden in dem Land abgeschlossen hat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden;
  • ein Arbeitgeber entsendet einen Mitarbeiter in eine Niederlassung oder ein Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in einem anderen Mitgliedstaat;
  • eine Zeitarbeitsfirma oder Arbeitsvermittlungsagentur, die in diesem Fall als Arbeitgeber auftritt, entsendet einen Arbeitnehmer zu einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat seinen Sitz hat oder dort tätig ist.

Während des Zeitraums der Entsendung muss das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und entsandtem Arbeitnehmer aufrechterhalten werden. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz folgt grundsätzlich dem Arbeitsortsprinzip, d. h. der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern für die Zeit der Entsendung die am jeweiligen Arbeitsort in Deutschland maßgeblichen Arbeitsbedingungen zu gewähren.

Betroffene Branchen

Die Bestimmungen über Mindeststandards für Arbeitsbedingungen sind zur Zeit für folgende Branchen anzuwenden(§ 4 AEntG):

  • Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe,
  • Gebäudereinigung,
  • Briefdienstleistungen,
  • Sicherheitsdienstleistungen,
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie
  • Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege).

Die Einhaltung der Mindestlöhne wird von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert (§ 16 AEntG). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden (§ 23 AEntG).

siehe auch:
> Allgemeinverbindlichkeit (Tarifvertrag)
> Arbeitsentgelt
> Ausländische Arbeitnehmer
> Leiharbeitnehmer
> Lohnwucher
> Mindestarbeitsentgelte
> Tarifverträge
> Tarifvertragsparteien
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