Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit
Arbeitsbefreiung für Betriebsratsmitglieder
Rechtsquellen
§ 37 Abs. 2 BetrVGBegriff
Zeitweise Freistellung von nicht ständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern von ihrer beruflichen Tätigkeit zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben.
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Gesetzliche Grundlagen
Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Diese Vorschrift sichert die die ungestörte Durchführung der Betriebsratsaufgaben. Erforderliche Betriebsratsarbeit soll in aller Regel Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung haben (BAG v. 27.6.1990 - 7 ABR 43/89). Für die Zeit der Betriebsratstätigkeit hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die zeitweise Arbeitsbefreiung ist von der völlige Freistellung von Betriebsratsmitgliedern (§ 38 BetrVG) von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung zu unterscheiden. Die Pflicht des Arbeitgebers auf Gewährung der Arbeitsbefreiung von Betriebsratsmitgliedern ist nach dem Gesetzeswortlaut an zwei Bedingungen geknüpft:
- Die Arbeitsbefreiung muss der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dienen und
- die vorgesehene Durchführung der Betriebsratsaufgaben muss erforderlich sein.
Aufgaben
Die Aufgaben des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen (z. B § 17 Abs. 2 und 3 KSchG, § 93 SGB IX, §§ 9, 11 ASiG), ggf. auch aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehören danach insbesondere die Teilnahme an Betriebsratssitzungen (§§ 29, 30 BetrVG), die Abhaltung von Sprechstunden (§ 39 BetrVG ), die Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen (§ 43 BetrVG ), Betriebsräteversammlungen (§ 53 BetrVG), Besprechungen und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder mit Behörden, sowie in erster Linie die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Aufgaben innerhalb oder außerhalb des Betriebs wahrzunehmen sind. Der Betriebsrat und auch das einzelne Betriebsratsmitglied entscheiden im Einzelfall eigenverantwortlich über die Ausübung der Betriebsratstätigkeit (BAG v. 21.6.2006 - 7 AZR 418/05).
Erforderlichkeit
Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung setzt ferner voraus, dass sie zur Durchführung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Betriebsratsarbeit ist erforderlich, wenn der Betriebsrat oder das einzelne Mitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände (auch der betrieblichen Notwendigkeiten) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Arbeitsversäumnis auch bezüglich seiner Dauer notwendig ist, um die gestellten Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen (BAG v. 6.8.1981 – 6 AZR 1086/79).
Die Pflicht zur zeitweisen Befreiung von Betriebsratsmitgliedern von ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die Zeit zu gewähren, die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss der Arbeitgeber die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen berücksichtigen (BAG v. 27.6.1990 - 7 ABR 43/89).
Nicht erforderliche und sonstige Tätigkeiten
Nicht zu den Betriebsratsaufgaben gehören beispielsweise:
- Die Teilnahme an Veranstaltungen von Gewerkschaften mit Ausnahme von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (BAG v. 21.6.2006 - 7 AZR 418/05),
- Die Werbung für eine Gewerkschaft,
- Informationsveranstaltungen mit Betriebsräten anderer Betriebe (Ausnahme:Betriebsräteversammlung gemäß § 53 BetrVG, BAG v. 21.6.2006 - 7 AZR 418/05),
- Die Vertretung von Betriebsangehörigen vor dem Arbeitsgericht.
- Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Arbeitsgerichtsprozess als Zuhörer.
Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Kündigungsschutzverfahren im Auftrag des Betriebsrats kann allenfalls dann zu seinen Aufgaben gehören, wenn der Betriebsrat davon ausgehen kann, dass er die dort zu erwartenden Informationen in weiteren konkret anstehenden Anhörungsverfahren oder etwa in naher Zukunft für die gezielte Wahrnehmung anderer gesetzlicher oder betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben einsetzen kann (BAG v. 31.8.1994 - 7 AZR 893/93).
Zweifel des Arbeitgebers
Zweifelt der Arbeitgeber aufgrund der konkreten betrieblichen Situation und des vom Betriebsratsmitglied genannten Zeitaufwands an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit, hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber stichwortartige Angaben zu machen, die diesem zumindest eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Solange das Betriebsratsmitglied dieser Darlegungspflicht nicht nachkommt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zurückbehalten. Erhält der Arbeitgeber die stichwortartigen Angaben, geht die Darlegungslast für die fehlende Erforderlichkeit zunächst auf ihn über. Kann er begründen, weshalb ganz erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit von Art und Umfang der Betriebsratstätigkeit bestehen, hat das Betriebsratsmitglied im Einzelnen darzulegen, welche Betriebsratsaufgaben es wahrgenommen hat und woraus sich die Erforderlichkeit ergibt (BAG v. 15.3.1995 - 7 AZR 643/94).
Der Arbeitgeber kann ohne Mitwirkung des Betriebsrats ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied wegen Versäumung der Arbeitszeit abmahnen, wenn es die Arbeitsbefreiung missbräuchlich für eine andere Tätigkeit oder für nicht erforderliche Betriebsratstätigkeit wahrgenommen hat. Ein Beschluss des Betriebsrats über die Beauftragung eines Mitglieds allein genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Arbeitsbefreiung zu erfüllen. Das Betriebsratsmitglied muss im Zweifel selbst entscheiden, ob es sich dabei um erforderliche Betriebsratsarbeit handelt (BAG v.6.8.1981 - 6 AZR 505/78). Ist ein Betriebsratsmitglied der objektiv fehlerhaften Ansicht, eine Betriebsratsaufgabe wahrzunehmen, kommt eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen einer dadurch bedingten Versäumnis der Arbeitszeit nicht in Betracht, wenn es sich um die Verkennung schwieriger oder ungeklärter Rechtsfragen handelt (BAG v. 31.08.1994 – 7 AZR 893/93).
Ab- und Rückmeldung
GrundsätzeBetriebsratsmitglieder sind wie jeder andere Arbeitnehmer auf Grund ihres Arbeitsvertrags verpflichtet, sich vor Verlassen ihres Arbeitsplatzes zum Zwecke von Betriebsratstätigkeit beim zuständigen Vorgesetzten mit Angabe des Ortes und der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit abzumelden. Die Abmeldepflicht besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber über den Zeitpunkt der wahrzunehmenden Betriebsratsaufgaben vorher durch Mitteilung des Betriebsratsvorsitzenden informiert wurde (z.B. im Falle von Betriebsratssitzungen). Das Betriebsratsmitglied braucht bei der Abmeldung nicht die Art der Tätigkeit anzugeben. In der Regel reicht bereits der Hinweis auf Betriebsratsarbeit mit Angabe von Ort und voraussichtlicher Dauer der Betriebsratstätigkeit (BAG v. 15.3.1995 - 7 AZR 643/94). Es ist auch nicht verpflichtet, die Namen von Arbeitnehmern anzugeben, die es im Betrieb aufsuchen will (BAG v. 23.6.1983 - 6 ABR 65/80). Da dem Arbeitgeber ein Überwachungs- und Kontrollrecht hinsichtlich der Amtsführung des Betriebsratsmitglieds nicht zusteht, ist dessen Zustimmung zur Arbeitsbefreiung eines Betriebsratsmitglieds nicht erforderlich (BAG 6.8.1981 - 6 AZR 505/78). Die Verletzung der Pflicht eines nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedes, sich vor Beginn seiner Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgeber abzumelden, kann eine Abmahnung durch den Arbeitgeber zur Folge haben (BAG v. 15.7.1992 - 7AZR466/91).
Betriebsratsarbeit am ArbeitsplatzEin Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist ebenfalls grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. In Fällen, in denen sich das Betriebsratsmitglied nicht vorher abmeldet, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen (BAG v. 29.6.2011 – 7 ABR 135/09).
Aufschieben der BetriebsratsarbeitKann der Vorgesetzte bei der Abmeldung aufgrund einer Organisationsproblematik darlegen, dass das Betriebsratsmitglied für die Zeit der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit unabkömmlich ist und betriebsbedingte Gründe eine zeitliche Verlegung der Arbeitsbefreiung verlangen, hat das Betriebsratsmitglied zu prüfen, ob und inwieweit es die geplante Wahrnehmung der Betriebsratsaufgabe aufschieben kann. Ist die Betriebsratsaufgabe so dringlich, dass ihr gegenüber die Tätigkeit am Arbeitsplatz zurücktreten müsste, hat das Betriebsratsmitglied dies darzulegen (BAG v. 15.3.1995 - 7 AZR 643/94).
RückmeldungAuf Grund seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hat sich das Betriebsratsmitglied auch zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (BAG v. 13.5.1997 - 1 ABR 2/97).
VerfahrensregelungenSoweit der Arbeitgeber regelt, wie Vorgesetzte verfahren sollen, wenn sich ihnen unterstellte Betriebsratsmitglieder ab- oder rückmelden, besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG, weil eine solche Regelung nur die Arbeitspflicht der Vorgesetzten konkretisiert und keine Angelegenheit der Ordnung des Betriebs ist (BAG v. 13.5.1997 - 1 ABR 2/97).

