Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit
Arbeitsgruppen
Rechtsquellen
§ 28a BetrVGBegriff
Zusammenfassung von Arbeitnehmern, denen bestimmte Arbeitsaufgaben zur gemeinsamen Erledigung übertragen worden sind.
Erläuterungen
Zu den Arbeitsgruppen zählen im Sinne des § 28a BetrVG z. B. Fertigungsteams, die in Gruppenarbeit bestimmte Aufgaben gemeinsam erledigen, aber auch sonstige Arbeitsgruppen, die in Team- und Projektarbeit zusammenarbeiten.
Bezug zur Betriebsratsarbeit
In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit absoluter Mehrheit beschließen, Beteiligungsrechte auf Arbeitsgruppen zu übertragen. Grundlage für die Übertragung ist eine Rahmenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, in der vor allem festzulegen ist, auf welche Arbeitsgruppen in welchem Umfang Beteiligungsrechte delegiert werden sollen Die Arbeitsgruppe darf im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber selbständig Vereinbarungen, einschließlich der Betriebsvereinbarungen, treffen. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer bestimmten Angelegenheit nicht einigen, fällt das Beteiligungsrecht in dieser Angelegenheit an den Betriebsrat zurück

