Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit
Arbeitsplatz
Rechtsquellen
§ 2 Abs. 2 ArbStättV, §§ 81 Abs. 4, 90, 93, 99 Abs. 1 S. 2 BetrVG, DIN 33400Begriff
Der räumliche Bereich im Arbeitssystem, in dem die Arbeitsaufgabe verrichtet wird (DIN 33400).
Erläuterungen
Arbeitsplatzregelungen
Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen (§ 2 Abs. 2 ArbStättV). Der Arbeitgeber ist für die Arbeitsplatzgestaltung zuständig. Er trifft die Maßnahmen zur Ausgestaltung von Raum, Licht, Klima, Tisch- und Sitzmöbeln, die durch Gesetze, Verordnungen und aus ergonomischen Erwägungen teils zwingend vorgeschrieben, teils empfohlen sind. Er hat bei der Festlegung von Arbeitsplätzen die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu beachten (§ 2 Abs. 5 Nr. 4 ArbStättV). Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen (§ 3a Abs. 1 ArbStättV). Mit Hilfe einer Arbeitsplatzbeschreibung (auch Stellenbeschreibung genannt) werden die Kriterien für einen bestimmten Arbeitsplatz und dessen Eingliederung in die Arbeitsabläufe und den Betriebsaufbau festgelegt. Als Teil der Organisation des betrieblichen Arbeitsablaufs regelt die Arbeitsplatzbeschreibung, an welcher Stelle welche Arbeit zu verrichten ist (BAG v. 14.1. 1986 - 1 ABR 82/83).
Unterrichtung der Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. (§ 81 Abs. 4 BetrVG).
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen (§ 90 BetrVG).
Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen (§ 99 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden (93 BetrVG). Da Arbeitsplatzbeschreibungen das Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer festlegen, hat der Betriebsrat bei deren Erstellung kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG (BAG v. 31.1.1984 – 1 ABR 63/81).

