Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

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Arbeitsumgebung

Rechtsquellen

§ 91 BetrVG

Begriff

Gesamtzustand der Arbeitsumwelt (Klima, Lärm, Erschütterungen, Nässe, Staub usw.), der auf die Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz einwirkt.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 91 BetrVG).

siehe auch:
> Arbeitsschutz
> Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
> Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
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