Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

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Arbeitsunfähig krank

Rechtsquellen

§§ 3 u. 5 EntgFG, § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetrVG, § 275 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a SGB V

Begriff

Der Arbeitnehmer ist infolge einer Erkrankung außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Erläuterungen

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) des behandelnden Arztes oder Zahnarztes über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher verlangen (§ 5 Abs. 1 EntgFG).

Auch bei einer Erkrankung im Ausland ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Kosten die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort schnellstmöglich (per Telefon, Fax oder E-Mail) mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer in das Inland zurück, hat er dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 2 EntgFG).

Pflichten des erkrankten Arbeitnehmers

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Er hat insoweit auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers, die sich aus der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ergeben, Rücksicht zu nehmen. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen. Ein pflichtwidriges Verhalten eines Arbeitnehmers kann vorliegen, wenn er bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet. Dies ist nicht nur der Fall, wenn er nebenher bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet, sondern kann auch gegeben sein, wenn er Freizeitaktivitäten nachgeht, die mit der Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind (z. B. Skireise nach Zermatt während einer Arbeitsunfähigkeit, BAG v. 2.3.2006 - 2 AZR 53/05).

Die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ist regelmäßig ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (BAG v. 12.3.2009 - 2 AZR 251/07).

Entgeltfortzahlung

Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf nicht selbstverschuldeter Krankheit, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 EntgFG). Anschließend wird bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit und bestehender Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse gezahlt (§ 44 Abs. 1 SGB V). Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen Firmen- oder Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen darf, besteht bei Krankheit die Nutzungsberechtigung so lange fort, wie der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Danach entfällt sie bis zu dem Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Betrieb wieder aufnimmt (BAG v. 14.12.2010 - 9 AZR 631/09).

Gutachterliche Stellungnahme

Im Falle von Arbeitsunfähigkeit sind die Krankenkassen in gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Sie dient der Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere der Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, aber auch der Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

  • Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
  • die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben (§ 275 Abs. 1a SGB V).

Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen Firmen- oder Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen darf, besteht bei Krankheit die Nutzungsberechtigung so lange fort, wie der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Danach entfällt sie bis zu dem Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Betrieb wieder aufnimmt (BAG v. 14.12.2010 - 9 AZR 631/09).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Mitbestimmungstatbestände

Die gesetzlich zulässige Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, ist eine Angelegenheit der betrieblichen Ordnung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Sie darf daher nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder, im Streitfall, durch Entscheidung der Einigungsstelle erteilt werden (BAG v. 25.1.2000 - 1 ABR 3/99). Auch die Einführung und Ausgestaltung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes mit einer nach abstrakten Kriterien ermittelten Mehrzahl von Arbeitnehmern ist eine Angelegenheit der betrieblichen Ordnung und daher mitbestimmungspflichtig (BAG v. 8.11.1994 – 1 ABR 22/94).

Eingliederungsmanagement

Ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank, hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat und mit Zustimmung und Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers Möglichkeiten zu erörtern,

  • wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann und damit Fehlzeiten verringert werden können,
  • mit welchen Hilfen und Leistungen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann und
  • wie der Arbeitsplatz erhalten, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers weiter genutzt und eine erhöhte Einsatzfähigkeit und Produktivität sichergestellt werden können (§ 84 Abs. 2 SGB IX).
siehe auch:
> Außerordentliche Kündigung
> Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
> Dienstwagen
> Entgeltfortzahlung (Arbeitnehmer)
> Krankengeld
> Krankenrückkehrgespräch
> Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)
> Nebentätigkeiten
> Personenbedingte Kündigung
> Unverzüglich
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