Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

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Arbeitszeitgesetz

Rechtsquellen

Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG

Begriff

Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Schäden und zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung einschließlich der Ruhepausen und Ruhezeiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG).

Erläuterungen

Arbeitnehmerschutz

Grundlage für Arbeitszeitregelungen ist das Arbeitszeitgesetz. Dessen Zweck ist es,

  • die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
  • den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen (§ 1 ArbZG).

Das Arbeitszeitgesetz ist nicht anzuwenden auf leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) sowie Chefärzte (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG). Besondere Arbeitszeitschutzvorschriften gelten für Jugendliche (§ 8 JArbSchG), werdende Mütter (§ 8 MuSchG) und schwerbehinderte Menschen (§ 124 SGB IX).

Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeitspanne vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Lediglich im Bergbau und unterTage zählen Ruhepausen zur Arbeitszeit. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzuzählen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). In aller Regel beginnt die Arbeitszeit mit dem Betreten und endet mit Verlassen der Arbeitsstätte. Wegezeiten zur Fahrt von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Arbeitsplatz und zurück sowie Reisezeiten anlässlich einer Dienstreise (BAG v. 11.10.2000 - 5 AZR 122/99) zählen wie Ruhepausen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Umkleidezeiten zählen nur dann als Arbeitszeit, wenn Umkleiden zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehört. Das ist der Fall, wenn das Umkleiden einem Bedürfnis des Arbeitgebers dient (z. B. Firmenkleidung als Ausdruck einer bestimmten Firmenkultur) und nicht zugleich ein Bedürfnis der Arbeitnehmer erfüllt (BAG v. 10.11.2009 - 1 ABR 54/08).

Werktägliche Arbeitszeit

Die werktägliche Arbeitszeit darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich oder die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Unter Beachtung des Ausgleichszeitraums kann die wöchentliche Arbeitszeit zeitweise bis zu 60 Stunden betragen. Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft zählen in vollem Umfang als Arbeitszeit. Damit die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Vorschriften über die Höchstarbeitszeiten überprüfen können, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden (§ 3 Satz 1 ArbZG) hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Der Nachweis ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG).

Sonn- und Feiertagsarbeit

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Die 24-stündige Ruhezeit darf nicht verkürzt werden (§ 9 Abs. 1 u. 2 ArbZG). Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden, also auf Sonntag 22 Uhr, vorverlegt werden (§ 9 Abs. 3 ArbZG, § 30 StVO). Ausnahmen zur Sonn- du Feiertagsbeschäftigung enthält § 10 ArbZG. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1MuSchG). Auch Jugendliche dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 JArbSchG). Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot regeln §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 ArbZG. In keinem Fall dürfen Jugendliche an Feiertagen beschäftigt werden, die auf den 25. Dezember, 1. Januar, ersten Osterfeiertag oder den 1. Mai fallen (§ 18 Abs. 2 JArbSchG).

Nacht- und Schichtarbeit

Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer nicht an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr zur Nachtarbeit herangezogen werden, dürfen innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen (§ 6 Abs. 1 ArbZG).

Ruhepausen, Ruhezeit

Ruhepausen sind im Voraus festzulegende, unbezahlte Unterbrechungen der Arbeitszeit, in der der Arbeitnehmer weder Arbeit leisten, noch sich dafür bereit zu halten braucht, sondern frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will (§ 4 ArbZG). Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Bei mehr als sechs und bis zu neun Stunden ist eine Ruhepause von dreißig Minuten oder sind zwei Ruhepausen von jeweils 15 Minuten zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden schreibt das Gesetz 45 Minuten Ruhepause vor, die ebenfalls in 15-Minuten-Pausen aufgeteilt werden können (§ 4 ArbZG). Ruhezeit ist der Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit, also der Zeitraum zwischen zwei Arbeitsschichten desselben Arbeitnehmers. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist dem Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden zu gewähren (§ 5 ArbZG). Die Ruhezeit kann in bestimmten Arbeitsbereichen (z. B. Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe) unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden (§ 5 Abs. 2 u. 3 ArbZG).

Abweichende Regelungen

Abweichende Regelungen zu den Höchstarbeitszeiten (§ 3 ArbZG), zur Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG) und zur zulässigen Dauer der Nachtarbeitszeit (§ 6 Abs. 2 ArbZG) können für Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft auch ohne Ausgleich durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (§ 7 Abs. 2a ArbZG). In diesen Fällen darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat (§ 7 Abs. 7 ArbZG). Weitere Ausnahmeregelungen für bestimmte Beschäftigungsbereiche (z.B. Landwirtschaft, Pflegeberufe usw.) sind in § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ArbZG geregelt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Ausnahmen zu den Arbeitszeitbestimmungen in außergewöhnlichen Fällen sind in § 14 ArbZG geregelt.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat bezüglich des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Mitbestimmungspflichtig ist auch die vorübergehender Verkürzung (Kurzarbeit) oder Verlängerung (Überstunden) der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG).

Überwachungsaufgabe

Um Erkrankungen und Arbeitsunfällen auf Grund physischer und psychischer Überlastungen der Mitarbeiter vorzubeugen, gehört es zur ständigen und wichtigen Aufgabe des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Das sind in erster Linie die Regelungen über die Höchstarbeitszeiten, die Ruhepausen und Ruhezeiten. Die Mitarbeiter sind bei Verstößen, die sie selbst zu verantworten haben, auf die Gefahren hinzuweisen. Der Betriebsrat kann jederzeit von seiner Überwachungsbefugnis Gebrauch machen. Er ist frei in der Wahl geeigneter Methoden. Über die Durchführung einer Betriebsbegehung oder über Stichproben im Betrieb braucht er den Arbeitgeber in der Regel nicht zu informieren.

Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Um seiner Pflicht zur Überwachung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) der Ruhezeiten (§ 5 ArbZG) nachkommen zu können, benötigt der Betriebsrat Kenntnis vom Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer. Um die Einhaltung der tariflich vorgesehenen (durchschnittlichen) regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 ArbZG) kontrollieren zu können, benötigt der Betriebsrat Auskunft über eine tatsächliche Über- oder Unterschreitung dieses Stundenvolumens. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Einhaltung der nach einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen monatlichen Höchstanzahl von Überstunden. Der Arbeitgeber hat die betreffenden Auskünfte auch dann zu erteilen, wenn er mit Rücksicht auf eine im Betrieb geltende Vertrauensarbeitszeit die tatsächlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer bewusst nicht zur Kenntnis nehmen will (BAG v. 6.5.2003 - 1 ABR 13/02).

siehe auch:
> Arbeitsbereitschaft
> Arbeitszeitkonto
> Arbeitszeitregelungen
> Bereitschaftsdienst
> Betriebsübliche Arbeitszeit
> Dienstreise
> Flexible Arbeitszeitmodelle
> Gleitende Arbeitszeit
> Jugendarbeitsschutz
> Kurzarbeit
> Mehrarbeit
> Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
> Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
> Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
> Mutterschutz
> Nachtarbeit
> Rufbereitschaft
> Ruhepausen
> Ruhezeit
> Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
> Überstunden
> Vertrauensarbeitszeit
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