Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

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Aufgaben des Betriebsrats

Rechtsquellen

§§ 74 bis 104 BetrVG

Begriff

Im Betriebsverfassungsgesetz geregelte Pflichten der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer in den Betrieben.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Grundsätze

Der Betriebsrat vertritt die kollektiven Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen der im Betriebsverfassungsgesetz festgelegten Aufgaben. Dabei handelt es sich zum Einen um eine Reihe von Aufgaben, zu deren Erfüllung der Betriebsrat aus eigenem Recht und eigener Initiative tätig werden kann. Dazu gehören insbesondere die allgemeinen Aufgaben (§ 80 Abs. 1 BetrVG) sowie die Initiativrechte in sozialen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Zum Anderen weist das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat Aufgaben erst dann zu, wenn der Arbeitgeber durch sein Tätigwerden Beteiligungsrechte des Betriebsrats auslöst (BAG v. 27.6.1989 - 1 ABR 19/88). Dazu gehören die speziellen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, die anfallen, wenn z. B. der Arbeitgeber Neu-, Um oder Erweiterungsbauten plant, eine Kündigung aussprechen (§ 102 BetrVG) der eine Einstellung vornehmen will (§ 99 BetrVG).

Allgemeine Aufgaben

Die allgemeinen Aufgaben sind grundlegend für die gesamte Betriebsratsarbeit und durchgängig wahrzunehmen. Dazu gehören in erster Linie die Überwachungsaufgaben. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Er hat Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und Anregungen der Arbeitnehmer sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen. Falls ihm die Vorschläge berechtigt erscheinen, hat er durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Im Rahmen der allgemeinen Aufgaben hat der Betriebsrat des Weiteren eine Reihe von Fördermaßnahmen für schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen wahrzunehmen. Dazu gehören die Förderung

  • der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und beim beruflichen Aufstieg (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG).
  • der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG).
  • der Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger Personen (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG).
  • der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb (§ 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
  • der Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern sowie die Beantragung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb (§ 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Ihm wird weiterhin aufgetragen, die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern sowie Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 u. 9 BetrVG).

Spezielle Aufgaben

Seine speziellen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben verpflichten den Betriebsrat, zur Wahrung der berechtigten Interessen der Arbeitnehmer auf Entscheidungen des Arbeitgebers in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten Einfluss zu nehmen. Dazu stehen ihm die Instrumente der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte vom Unterrichtungs-, Anhörungs- und Beratungs- sowie Widerspruchsrecht bis zur erzwingbaren Mitbestimmung zur Verfügung.

siehe auch:
> Arbeitsschutz
> Ausländische Arbeitnehmer
> Betrieblicher Umweltschutz
> Beschäftigungssicherung / -förderung (betrieblich)
> Beteiligungsrechte des Betriebsrats
> Familie und Erwerbstätigkeit
> Gleichstellung der Geschlechter
> Initiativ- und Vorschlagsrecht des Betriebsrats
> Schwerbehinderte Menschen
> Überwachungsaufgaben des Betriebsrats
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