Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z

Aufhebungsvertrag

Rechtsquellen

§ 623 BGB, § 144 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 u. 3 SGBIII

Begriff

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung, durch die das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin und zu festgelegten Bedingungen beendet wird.

Erläuterungen

Übereinstimmende Willenserklärung

Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 105 GewO) können die Parteien durch übereinstimmende Willenserklärung jederzeit die Aufhebung ihrer arbeitsrechtlichen Beziehungen vereinbaren. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind nicht einzuhalten. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist nur wirksam, wenn er in Schriftform abgefasst ist. Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Ein Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat, kann seine Willenserklärung nicht mehr rückgängig machen, es sei denn er kann nachweisen, dass er zur Abgabe seiner Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung veranlasst worden ist (§ 123 Abs. 1 BGB). In diesem Fall kann er seine Erklärung mit der Folge anfechten, dass der Aufhebungsvertrag als nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB).

Urlaubsanspruch

Eine in einem Aufhebungsvertrag enthaltene Klausel, nach der alle gegenseitigen Forderungen erledigt sind, bewirkt nicht das Erlöschen des gekürzten Vollurlaubsanspruchs (§ 5 Abs. 1c BUrlG). Der Arbeitgeber muss im Aufhebungsvertrag hinreichend erkennbar machen, dass er den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht freistellt, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Geschieht dies nicht, besteht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers trotz Freistellung weiterhin (BAG v. 9.6.1998 - 9AZR43/97).

Besteuerung

In Aufhebungsverträgen vereinbarte Abfindungen sind grundsätzlich auch ohne einen entsprechenden Zusatz Bruttobeträge (BAG v. 27.7.2010 - 3 AZR 777/08), so dass der Arbeitnehmer anfallende Steuern zu tragen hat (§ 38 EStG). Um unnötig hohe Abzüge zu vermeiden, sollte der Arbeitnehmer bei der Gestaltung von Abfindungsvereinbarungen bzw. der nachfolgenden Steuererklärung von den Möglichkeiten der Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Abfindungen (z. B. die so genannte Fünftel-Regelung nach § 34 EStG) Gebrauch machen.

Sperrzeit bei anschließender Arbeitslosigkeit

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags löst wegen versicherungswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber grundsätzlich eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die Zahlung des Arbeitslosengeldes aus (§ 144 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 u. 3 SGBIII). Die Sperrzeit entfällt nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darlegen kann. Als wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wird anerkannt, wenn

  • dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird,
  • der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und
  • der Arbeitnehmer nicht unkündbar war (BSG v. 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R).

Der Arbeitnehmer muss sich daher grundsätzlich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags über die rechtlichen Folgen dieses Schrittes selbst Klarheit verschaffen. Eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht nur insoweit, als der Arbeitgeber mit der Unkenntnis des Arbeitnehmers rechnen muss. Schlägt der Arbeitnehmer die Vertragsbeendigung selbst vor, besteht keine Hinweispflicht des Arbeitgebers (BAG v. 10.3.1988 - 8 AZR 420/85).

siehe auch:
> Abwicklungsvertrag
> Arglistige Täuschung
> Erholungsurlaub
> Schriftform
> Sperrzeit (Arbeitslosengeld)
Mister Wong     yigg     digg     google     del.icio.us    
  • Telefon:
    08841/6112 - 0
  • Fax:
    08841/6112 - 15
  • E-Mail:
    info@ifb.de