Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit
Ausländische Arbeitnehmer
Rechtsquellen
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), § 284 SGB III, Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV), Beschäftigungsverordnung (BeschV), Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)Begriff
Beschäftigte, die nicht deutsche Staatsangehörige sind.
Erläuterungen
Freizügigkeit für Bürger der Europäischen Union
Jeder Bürger der Europäischen Union hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten (§ 21 Abs. 1 AEUV). Diese allgemeine Freizügigkeit umfasst auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit für Unionsbürger (Art 45 AEUV). Sie beinhaltet die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. EU-Bürgern steht demnach das Recht zu,
- in einem anderen EU-Land Arbeit zu suchen,
- dort zu arbeiten, ohne dass eine Arbeitserlaubnis erforderlich wäre,zu diesem Zweck dort zu wohnen,
- selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben,
- hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und aller anderen Sozialleistungen und Steuervorteile genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes (Art. 45 AEUV).
Ausgenommen von diesen Vorschriften sind Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung.
Andere freizügigkeitsberechtigte Ausländer
Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind außer den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten Bürger der anderen Länder des Europäichen Wirtschftaraums (Island, Liechtenstein und Norwegen). Auch Bürger der Schweiz genießen auf Grund eines Abkommens mit der EU volle Freizügigkeit. Für Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedsländern Bulgarien und Rumänien, die am 1. Januar 2007 beigetreten sind, gilt eine Übergangsfrist. Angehörige dieser beiden Staaten und deren Familienangehörige benötigen bis spätestens 31. Dezember 2013 eine Arbeitsgenehmigung-EU (§ 284 Abs. 1 SGB III). Sie dürfen daher von Arbeitgebern in Deutschland derzeit nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen (Ausnahme: Rumänische und bulgarische Saisonarbeitnehmer, § 18 BeschV).
Ausländer aus Drittstaaten
AufenthaltstitelStaatsangehörige aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören (Drittstaaten), benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG). Er wird erteilt als
1. Visum (§ 6 AufenthG),
2. Aufenthaltserlaubnis: Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für verschiedene Zwecke, zum Beispiel zur Aufnahme einer Ausbildung, einer Erwerbstätigkeit, für den Familiennachzug oder aus humanitären Gründen erteilt. (§ 7 AufenthG),
2a. Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG): Einem Ausländer wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt (§ 19a AufenthG).
3. Niederlassungserlaubnis: Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden (§ 9 AufenthG) oder
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: Ausländer aus Drittstaaten, die seit mindestens 5 Jahren in einem EU-Staat leben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten (§ 9a AufenthG).
Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zulässig ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 S. 1 u. 2 AufenthG). Der Aufenthaltstitel ist ein Verwaltungsakt, der von der Ausländerbehörde erteilt wird.
Zustimmungserfordernis der ZAVEinem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), eine Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen (§ 18 Abs. 2 i. V. m. §§ 39 u. 42 AufenthG). Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen (§ 18 Abs. 1 AufenthG). Ein Aufenthaltstitel mit Beschäftigungserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist (§ 18 Abs. 5 AufenthG).
Hochqualifizierte ArbeitnehmerIn bestimmten Fällen (§§ 2 bis 16 BeschVO) ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung nicht erforderlich (§ 1 BeschVO). Diese Ausnahmen beziehen sich u. a. auf Hochqualifizierte (z. B. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, § 19 AufenthG), die Erteilung der Blauen Karte EU (§ 3a BeschV i. V. m. § 19a AufenthG) sowie Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss (§ 3b BeschVO). Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens 48 000 Euro erhalten, kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) erteilt werden. Dieser Betrag wird angepasst, wenn die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung geändert wird. Die Anpassung erfolgt in Höhe von zwei Dritteln der Änderung (§ 19 Abs.2 Nr. 3 AufenthG).
Blaue Karte EUAuf der Grundlage der sog. „Hochqualifizierten-Richtlinie 2009/50/EG" wurde die Einführung der Blauen Karte EU (BlueCard EU) für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung gesetzlich geregelt. Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, wenn er
- einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt oder eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt und
- ein Gehalt erhält, das mindestens zwei Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (im Jahr 2012 sind dies 44.800 Euro in den alten, 38.400 Euro in den neuen Bundesländern) beträgt (§ 19a Abs. 1 AufenthG i. V. m. §§ 3b u. 41a BeschVO).
Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert. Für jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich (§ 19a Abs. 3 AufenthG).
Ausländische Studenten und HochschulabsolventenEinem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten (§ 16 Abs. 1 S. 1 u Abs. 3 S. 1 AufenthG). Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 16 Abs. 4 S. 1 u.2 AufenthG). Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) erteilt, wenn
- er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel besitzt,
- er zum Zeitpunkt der Antragstellung einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz inne hat,
- er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und
- die sonstigen Bedingungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis (z. B. Deutschkenntnisse, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9) erfüllt sind (§ 18b AufenthG).
Die ZAV kann einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens 6 Stunden Arbeit täglich bis zur Dauer von insgesamt 6 Monaten im Kalenderjahr erteilen. Der ausländische Arbeitnehmer muss von der ZAV aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt werden. Auf dieser Grundlage können kroatische Saisonarbeitnehmer einen Aufenthaltstitel erhalten. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern ist für den Betrieb kalenderjährlich auf 8 Monate begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus. Rumänische und bulgarische Saisonarbeitnehmer sind seit dem 1.Januar 2012 von der Arbeitserlaubnispflicht befreit (§ 18 BeschV).
Pflichten des ArbeitgebersEin Arbeitgeber, der im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss prüfen, ob der Arbeitnehmer einen Aufenthaltstitel mit Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besitzt oder die Zustimmung der ZAV für die Beschäftigung vorliegt. Der Arbeitgeber muss für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren (§ 4 Abs. 3 AufenthG). Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen dieser Vorschriften einen Ausländer zu einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt (98 Abs. 2a AufenthG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden (98 Abs. 5 AufenthG). Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die erforderliche Genehmigung (§ 284 Absatz 1 SGB III) oder ohne die erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (§ 4 Absatz 3 AufenthG), wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat (§ 7 Abs. 4 SGB III).
Arbeitnehmerentsendung
Die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen bestimmt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Der Betriebsrat hat die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Er achtet darauf, dass kein Arbeitnehmer wegen seiner Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen gegenüber seinen deutschen Kollegen ungleich behandelt wird (Art. 39 Abs. 2 EGV). Der Betriebsrat ist auch aufgefordert, im Rahmen seiner Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten daran mitzuwirken, dass Beschäftigte nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft oder anderen in § 1 AGG genannten Gründen benachteiligt werden (§ 17 Abs. 1 AGG).
Vor der Einstellung eines Ausländers, der nicht Staatsangehöriger einer der EU-Mitgliedstaaten oder einer der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz ist, gehört zu den vom Arbeitgeber dem Betriebsrat vorzulegenden Bewerbungsunterlagen auch die Kopie der Arbeitserlaubnis des ausländischen Bewerbers in Form eines Aufenthaltstitels oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Dies gilt bis Ende 2013 auch für Bewerber aus Rumänien und Bulgarien. Der Einstellung eines ausländischen Bewerbers, der keinen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis besitzen, hat der Betriebsrat wegen Gesetzesverstoßes die Zustimmung zu verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG).

