Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z

Aussperrung

Rechtsquellen

§ 9 Abs. 3 GG

Begriff

Form des Arbeitskampfes, bei der der Arbeitgeber unter Verweigerung der Entgeltzahlung planmäßig die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zurückweist, ohne das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Erläuterungen

Koalitionsfreiheit

Der Arbeitskampf ist legitimer Bestandteil der grundgesetzlich verankerten Koalitionsfreiheit (Art. 9 Absatz 3 GG). Sie schützt die Koalitionen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in ihrem Bestand und ihrer Betätigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Ein wesentlicher Zweck der Koalitionen ist der Abschluss von Tarifverträgen. Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, können auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, zulässig sein. Der Schutz der Koalitionsfreiheit umfasst daher auch Aussperrungen, die in Abwehr von Teil- oder Schwerpunktstreiks der Herstellung der Verhandlungsparität dienen. Dabei werden die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen für die Dauer der Aussperrung ausgesetzt (BVerfG v. 26.6.1991 - 1 BVL 779/85).

Rechtliche Gesichtspunkte

Die Aussperrung zielt darauf ab, das taktische Übergewicht der Gewerkschaft zu kompensieren. Der zulässige Umfang von Abwehraussperrungen ist an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Das bedeutet, dass nur solche Aussperrungen, die sich auf die Herstellung der Verhandlungsgleichheit beschränken, als verhältnismäßig anzusehen sind (BAG v. 10.6.1980 - 1 AZR 168/79). Eine Aussperrung, die gezielt nur die Mitglieder einer streikenden Gewerkschaft erfasst, nichtorganisierte Arbeitnehmer jedoch verschont, ist eine gegen die positive Koalitionsfreiheit gerichtete Maßnahme und daher rechtswidrig (BAG 10.6.1980 – 1 AZR331/79). Bei einer rechtmäßigen Aussperrung ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis für die Zeit der Aussperrung. Das Arbeitsverhältnis besteht jedoch weiter.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bleiben auch während eines Arbeitskampfes soweit bestehen, wie Maßnahmen des Arbeitgebers zur Aussperrung oder Initiativen des Betriebsrats keinen Arbeitskampfbezug haben (BAG v. 10.12.2002 - 1 ABR 7/02).

siehe auch:
> Arbeitskampf
> Koalitionsfreiheit
> Streik
> Verhältnismäßigkeitsprinzip
Mister Wong     yigg     digg     google     del.icio.us    
  • Telefon:
    08841/6112 - 0
  • Fax:
    08841/6112 - 15
  • E-Mail:
    info@ifb.de