Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit
Auszubildende
Rechtsquellen
§§ 4 bis 23 BBiG, JArbSchG, §§ 106, 107, 113 Abs. 1 BGB, §§ 5 Abs.1, 70, 78a BetrVGBegriff
Personen, die auf Grund eines Ausbildungsvertrags in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden oder sich in einem Umschulungsverhältnis zu einem anerkannten Ausbildungsberuf befinden (Sog. Umschüler).
Erläuterungen
Ausbildungsvertrag
Gesetzliche Grundlage der Berufsausbildung ist das Berufsbildungsgesetz (BBIG). Vor Beginn der Ausbildung ist ein Ausbildungsvertrag zwischen dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) und dem Auszubildenden (in der Regel der Arbeitgeber) schriftlich abzuschließen (§ 10 Abs. 1 BBiG). Minderjährige ab vollendetem 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig und dürfen daher grundsätzlich nur mit Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters ein Ausbildungsverhältnis eingehen oder beenden (§ 107 BGB). Der gesetzliche Vertreter kann allerdings den beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ermächtigen, Rechtsgeschäfte, die die Eingehung oder Aufhebung eines Ausbildungsverhältnisses oder die Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen betreffen, selbständig zu tätigen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, benötigt der Minderjährige für die Einwilligung die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 113 Abs. 1 BGB).
Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Während dieser Zeit kann es sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Eine solche Kündigung muss jedoch noch während der Probezeit zugehen. Ist der Auszubildende minderjährig und damit nach nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), wird die Kündigung nach erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 Abs. 2 BGB). Ist eine Kündigungserklärung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht, und gelangt sie - etwa durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Hausbriefkasten - tatsächlich in dessen Herrschaftsbereich, ist der Zugang bewirkt (BAG v. 8.12.2011 - 6 AZR 354/10).
Pflichten
Jugendliche Auszubildende sind durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) besonders geschützt. Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
- die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie freigestellt werden (§ 15 BBiG),
- den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren (§ 13 BBiG).
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Auszubildende sind zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und damit Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, wenn sich ihre Berufsausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebes vollzieht und sie deshalb in vergleichbarer Weise wie die sonstigen Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert sind. Findet die praktische Berufsausbildung dagegen in einem reinen Ausbildungsbetrieb statt, so gehören diese Auszubildenden nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebes und sind deshalb auch nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat dieses Betriebes (BAG v. 21.7.1993 - 7 ABR 35/92).
Besteht im Betrieb eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, hat sie die besonderen Belange der jugendlichen Auszubildenden unter 25 Jahren an den Betriebsrat heranzutragen und dafür zu sorgen, dass sie angemessen und sachgerecht berücksichtigt werden (§ 70 BetrVG). Auszubildende, die der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder dem Betriebsrat angehören haben grundsätzlich Anspruch, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Will der Arbeitgeber einen Auszubildenden, der Mitglied eines dieser Vertretungsorgane ist, nicht übernehmen, muss er dies dem Auszubildenden spätestens drei Monate vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses mitteilen. Der Auszubildende kann innerhalb der drei Monate schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangen. In diesen Fällen wird ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet, dem sich der Arbeitgeber nur durch eine arbeitsgerichtliche Klage auf Feststellung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung entziehen kann (§ 78a BetrVG).

