Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

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Betriebsratsmitglieder

Rechtsquellen

§§ 37, 78, 79 BetrVG, § 15 Abs. 1, 4 u. 5 KSchG

Begriff

Arbeitnehmer, die von den wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs für die betriebliche Interessenvertretung gewählt wurden.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Wahl und Mandat

Betriebsratsmitglieder werden von den wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs anlässlich der regelmäßig all vier Jahre stattfindenden Betriebsratswahlen gewählt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Wahl mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören (vorherige Angehörigkeit zu einem anderen Betrieb des Unternehmens wird angerechnet) und die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen wahrzunehmen (§ 8 Abs. 1 BetrVG). Mit der Wahl werden Betriebsratsmitglieder von den Arbeitnehmern des Betriebs beauftragt, ihre kollektiven Rechte (die Arbeitsverhältnisse mehrerer Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar betreffende Angelegenheiten) gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. In Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Mitglieder des Betriebsrats keinem imperativen Mandat unterworfen (BAG v. 27.6.1989 - 1 ABR 28/88). Das bedeutet, dass sie nicht an Aufträge und Weisungen der Belegschaft gebunden sind und daher eigenverantwortlich und unabhängig von der Zustimmung der Arbeitnehmerschaft entscheiden (freies Mandat). Sie führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (37 Abs. 1 BetrVG). Das Ehrenamtsprinzip wahrt ihre innere Unab-hängigkeit und ist wesentliche Voraussetzung für eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben.

Ehrenamt

Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (37 Abs. 1 BetrVG). Das Ehrenamtsprinzip wahrt die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder und ist wesentliche Voraussetzung für eine sachgerechte Wahrnehmung der Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Ehrenamtlichkeit trägt entscheidend dazu bei, dass die vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer davon ausgehen können, dass die Interessenvertretung nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile zugunsten seiner Mitglieder beeinflusst wird. An den Begriff des Ehrenamtes sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder wird gewährleistet durch

  • das Verbot der Benachteiligung oder Begünstigung wegen der Amtstätigkeit (§ 78 S. 2 BetrVG),
  • das Verbot der Benachteiligung beim Arbeitsentgelt und bei der beruflichen Entwicklung nach dem Ausscheiden aus dem Amt (§ 37 Abs. 4 u. 5 BetrVG) sowie
  • Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 KSchG).

Jedes Betriebsratsmitglied soll ohne Furcht vor Maßregelungen und Sanktionen des Arbeitgebers sein Amt ausüben können.

Schutzvorschriften

Verbot der Benachteiligung oder Begünstigung

Jede Benachteiligung oder Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds, die nur wegen der Amtstätigkeit erfolgt, ist unzulässig (§ 78 S. 2 BetrVG). Diese Regelung dient ebenso wie das Ehrenamtsprinzip (§ 37 Abs. 1 BetrVG) und die Vorschriften des besonderen Kündigungsschutzes (§ 15 Abs. 1 KSchG) der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder. Jedes Betriebsratsmitglied soll ohne Furcht vor Maßregelungen und Sanktionen des Arbeitgebers sein Amt ausüben können. Eine Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt die objektive Schlechterstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern. Liegt eine Benachteiligung vor, kann das Betriebsratsmitglied deren Beseitigung verlangen (BAG v. 25.2.2009 - 7 AZR 954/07). An den Begriff des Ehrenamtes sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen, um die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder zu wahren.

Mitglieder des Betriebsrats dürfen auf Grund ihres Amtes gegenüber anderen Arbeitnehmern auch nicht begünstigt werden. So dürfen einem Betriebsratsmitglied weder vom Arbeitgeber noch von anderen Personen eine Vergütung oder andere geldwerte Vorteile versprochen oder gewährt werden, soweit sie nicht auf Grund der Amtsausübung kraft Gesetzes erforderlich sind.

Tätigkeitsschutz

Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung gleichwertig sind (§ 37 Abs. 5, 78 S. 2 BetrVG). Vergleichbar mit dem jeweiligen Betriebsratsmitglied sind solche Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme des Betriebsratsamts eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben. Dabei ist auch die persönliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen und in die Zukunft fortzuschreiben, sofern sich diese Qualifikation auf die Bemessung des Entgelts auswirkt. Auch die betriebsübliche berufliche Entwicklung der vergleichbaren Arbeitnehmer ist in Betracht zu ziehen. Eine betriebsübliche berufliche Entwicklung entsteht aus einem gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers und einer bestimmten Regel. Beförderungen müssen so typisch sein, dass auf Grund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d.h. wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle damit gerechnet werden kann (BAG v. 15.1.1992 - 7 AZR 194/91).

Störungs- und Behinderungsverbot

Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden (§ 78 S. 1 BetrVG). Das Verbot richtet sich gegen jedermann. Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Gewerkschaften und sonstige außerbetriebliche Stellen sind davon erfasst. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich.Dem Betriebsrat oder dem einzelnen Mitglied steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern (BAG v. 12.11.1997 – 7 ABR 14/97).

Gewerkschaftliche Betätigung

Betriebsratsmitglieder, die Mitglieder von Gewerkschaften sind, dürfen im gleichen Umfang wie andere Arbeitnehmer an der Arbeit ihrer Gewerkschaft im Betrieb teilnehmen, also u. a. für ihre Gewerkschaft werben oder als Vertrauensmann/-frau tätig sein (§ 74 Abs. 3 BetrVG). Das in einer Gewerkschaft organisierte Betriebsratsmitglied hat darauf zu achten, dass es in seinem Amt als Amtsträger und Repräsentant aller Arbeitnehmer zur Neutralität verpflichtet ist (BVerfG v. 27.3.1979 - 2 BvR 1011/78). Daraus ergibt sich für gewerkschaftlich organisierte Betriebsratsmitglieder die Verpflichtung, Amtstätigkeit und gewerkschaftliches Engagement nicht miteinander zu verquicken (BVerwG v. 22.8.1991 - 6 P 10.90). Das Amt des Betriebsrats und seiner Mitglieder wird durch einen Arbeitskampf nicht berührt. Es besteht vielmehr grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten fort. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Mitglieder des Betriebsrats in der Rolle als Arbeitnehmer am Arbeitskampf beteiligen oder nicht (BAG v. 25.10.1988 - 1 AZR 368/87).

Ausübung der Betriebsratstätigkeit

Wahrung der Unabhängigkeit

Mit Übernahme des Amtes verpflichtet sich das Betriebsratsmitglied, auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes die kollektiven Interessen aller Arbeitnehmer des Betriebs und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten (vgl. § 2 Abs. 2 BetrVG). Um die Unabhängigkeit seines Amtes zu wahren, hat es in seiner Betriebsratsarbeit eigene Interessen, die seiner Wählerliste, anderer Gruppierungen oder Einzelpersonen dem Allgemeinwohl der Arbeitnehmer unterordnen. Arbeitgeber und Betriebsrat haben aus diesem Grund auch jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen (§ 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Dieses Verbot gilt gleichermaßen für die Betriebsratsmitglieder, soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind. Es muss sich nicht nur um das Eintreten für eine Partei im Sinne von Art. 21 GG und des Parteiengesetzes handeln. Es kann auch eine politische Gruppierung sein, für die geworben oder die unterstützt wird. Von dem Verbot wird mithin auch das Eintreten für oder gegen eine bestimmte politische Richtung erfasst (BAG v. 12.6.1986 - 6 ABR 67/84). Von dem Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb werden Äußerungen allgemeinpolitischer Art ohne Bezug zu einer Partei nicht erfasst (BAG v. 17.3.2010 - 7 ABR 95/08).

Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeit

Sofern sie nicht dauernd von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sind (§ 38 BetrVG), sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zeitweise zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Erforderliche Betriebsratsarbeit soll in aller Regel Vorrang vor der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung haben (BAG v. 27.6.1990 - 7 ABR 43/89). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung erschöpft sich nicht darin, dem Betriebsratsmitglied die zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen (BAG v. 27.6.1990 - 7 ABR 43/89).

An- und Abmeldung

Da Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen (§ 78 S. 2 BetrVG), sind nicht freigestellte Mitglieder wie alle Arbeitnehmer auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses verpflichtet, sich vor Verlassen ihres Arbeitsplatzes zwecks Erledigung erforderlicher Betriebsratsarbeit beim zuständigen Vorgesetzten abzumelden. Um dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern und den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken, genügt es, wenn das Betriebsratsmitglied bei der Abmeldung Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit angibt. Der Vorgesetzte kann nicht verlangen, dass es konkret Auskunft über die Art der Betriebsratsarbeit (z. B. Betriebsratssitzung) gibt. Das Betriebsratsmitglied ist auch nicht verpflichtet, die Namen von Arbeitnehmern anzugeben, die es im Betrieb aufsuchen will (BAG v. 23.6.1983 - 6 ABR 65/80). Sobald das Betriebsratsmitglied nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt, muss es sich beim Vorgesetzten zurückzumelden (BAG v. 15.3.1995 - 7 AZR 643/94). Entsprechendes gilt grundsätzlich, wenn ein Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben während seiner Arbeitszeit an seinem Arbeitsplatz erledigt, es sei denn, dass eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung zur Überbrückung des Arbeitsausfalls nicht ernsthaft in Betracht kommt (BAG v. 29.6.2011 – 7 ABR 135/09).

Teilnahme an Betriebsratssitzungen

Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Betriebsratsmitglieds liegt in der Teilnahme an den Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozessen des Betriebsrats, die vor allem in den Betriebsratssitzungen stattfinden. Das Betriebsratsmitglied ist daher, sofern es nicht verhindert ist, zur Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats oder eines Ausschusses, dem es angehört, verpflichtet. Kann ein Mitglied des Betriebsrats an der Sitzung nicht teilnehmen, soll es dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich mitteilen (§ 29 Abs. 2, S. 4 BetrVG). Dabei kommen in der Regel nur objektive Verhinderungsgründe, das Amt auszuüben, wie Krankheit, Urlaub, Kuraufenthalt, eine Dienstreise oder die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme in Betracht. Ein Betriebsratsmitglied gilt aber auch als verhindert, wenn ihm die Amtsausübung unzumutbar ist (z. B. Teilnahme an einer Betriebsratssitzung während der Elternzeit). Bei Maßnahmen und Regelungen, die es in seiner Stellung als Arbeitnehmer individuell und unmittelbar betreffen, ist das Betriebsratsmitglied grundsätzlich von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen. Das bedeutet, dass es verhindert ist, an der Beratung und Beschlussfassung eines Tagesordnungspunktes, der seine arbeitsvertragliche Situation betrifft, teilzunehmen. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach niemand „Richter in eigener Sache“ sein kann (BAG v. 10.11.2009 - 1 ABR 64/08)..

Subjektive Gründe für das Fernbleiben von einer Sitzung sind keine Verhinderungsgründe im Sinne der Vorschrift. Daher verstößt ein Betriebsratsmitglied gegen seine Amtspflichten, wenn es zwar in der Lage wäre, sein Amt auszuüben, aber aus persönlichen Gründen der Sitzung fernbleibt (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82). Ein Verhinderungsfall wird auch nicht angenommen, wenn es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit von seinem Wohnort eigens in den Betrieb fahren muss, um an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen (BAG v. 18.1.1989 - 7 ABR 89/87). Auch betriebsbedingte Gründe stellen keinen Verhinderungsfall dar (z.B. hoher Arbeitsanfall in der Abteilung). Um willkürlich herbeigeführte Vertretungen auszuschließen, darf das Ersatzmitglied nur im Falle der objektiven Verhinderung des ordentlichen Mitglieds eingeladen werden. Erforderliche Betriebsratsarbeit ist grundsätzlich vorrangig gegenüber der beruflichen Tätigkeit zu behandeln (vgl. § 37 Abs. 2 BetrVG).

Informationsanspruch

Alle Mitglieder haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen (§ 34 Abs. 3 BetrVG). Dies gilt nicht nur für Sitzungsniederschriften. Sämtliche Unterlagen des Betriebsrats müssen allen Betriebsratsmitgliedern zur Einsicht zur Verfügung stehen, damit sie sich einen Überblick über die Gesamttätigkeit des Betriebsrats verschaffen können. Durch den Grundsatz der gleichen Informationsmöglichkeiten soll ausgeschlossen werden, dass Mitglieder aufgrund ihres Status oder aufgrund übertragener Sonderaufgaben (z. B. als Vorsitzender oder dessen Stellvertreter, als Ausschussmitglied, Systemadministrator oder aufgrund einer Freistellung) gegenüber Betriebsratsmitgliedern ohne besondere Funktionen über einen Informationsvorsprung verfügen. Jederzeitiges Einsichtsrecht bedeutet, dass sich jedes Betriebsratsmitglied ohne zeitliche Verzögerung über die Vorgänge im Betriebsrat informieren können muss. Dies ist nicht gewährleistet, wenn es auf ausgedruckte und abgeheftete Dateien verwiesen wird, die bereits zuvor in elektronischer Form vorliegen und auf elektronischem Weg eingesehen werden können. Jedem Betriebsratsmitglied steht daher ein unabdingbares Recht zu, jederzeit sämtliche vom Betriebsrat auf Datenträgern gespeicherte Dateien auf elektronischem Weg zu lesen. Das elektronische Leserecht umfasst auch die E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats (BAG v. 12.8.2009 - 7 ABR 15/08).Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen (BAG v. 14.7.2010 - 7 ABR 80/08).

Schulungsanspruch

Um seine Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können braucht jedes Mitglied mindestens Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs- und des allgemeinen Arbeitsrechts. In  aller Regel sind diese nur durch Schulung angemessen zu erwerben. Daher sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn sie an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Die Vermittlung von Kenntnissen ist als erforderlich anzusehen, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit dieser seine gegenwärtigen und in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann (BAG v. 19.7.1995 – 7 ABR 49/94). Bei Schulungen, die der Vermittlung von Grundwissen dienen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Darlegung, dass der Erwerb derartiger Kenntnisse durch ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratsarbeit aktuell erforderlich ist.

Anspruch auf Freizeitausgleich
Betriebsratstätigkeit ist grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (BAG v. 31.10.1985 - 6 AZR 175/83). Ein Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit leistet, kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies aus betriebsbedingten Gründen erforderlich ist. Betriebsbedingte (ausgleichspflichtige) Gründe sind Gegebenheiten und Sachzwänge der betrieblichen Organisation oder sonstige Umstände, die in der betrieblichen Sphäre liegen und verhindern, dass die erforderliche Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit durchgeführt werden kann (BAG v. 16.4.2003 - 7 AZR 423/01). Betriebsbedingte Gründe liegen z. B. auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann (§ 37 Abs. 3 S. 1 u. 2 BetrVG). Betriebsbedingte Gründe sind ebenfalls anzunehmen, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung eines Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit (z. B. bei Teilzeitbeschäftigung) erfolgt. In diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (§ 37 Abs. 6 S. 2 BetrVG i. V. m. Abs. 3 BetrVG). Der Freizeitausgleich bemisst sich an dem Arbeitsentgelt, das das Betriebsratsmitglied erhalten hätte, wenn es gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip). Besteht ein im Betrieb anzuwendender Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, wonach Reisezeiten anlässlich von Dienstreisen als Arbeitszeit zu werten sind, muss dies auch für Betriebsratsmitglieder gelten, die im Zusammenhang mit erforderlicher Betriebsratstätigkeit Reisezeiten außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit erbringen, da sie wegen ihrer Betriebsratstätigkeit gegenüber den anderen Arbeitnehmern des Betriebs nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen (§ 78 Satz 2 BetrVG, BAG v. 12.8.2009 - 7 AZR 218/08). Der Freizeitausgleich ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (§ 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG).
Vergütung

Während erforderlicher Betriebsratsarbeit gilt das Lohnausfallprinzip. Daher erhalten Betriebsratsmitglieder auch für die Zeit der Betriebsratstätigkeit ihr vertraglich geschuldetes Arbeitsentgelt. Dazu gehören neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die das einzelne Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte wie z. B. Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Erschwernis- und Sozialzulagen und auch das Nutzungsrecht des für private Fahrten überlassenen Dienstwagens. Lediglich solche Beträge, die reinen Aufwendungsersatz darstellen, zählen nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt. Von diesen Grundsätzen kann weder durch Tarifvertrag, noch einzelvertraglich abgewichen werden (BAG 10.2.1988 – 7 AZR 452/87). Auch sozialversicherungsrechtlich ist Betriebsratstätigkeit der Arbeitsleistung am Arbeitsplatz gleichgestellt. Ein Unfall, den das Betriebsratsmitglied in Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit erleidet, ist ein Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII).

Aufwendungen für Betriebsratsarbeit

Der Arbeitgeber hat alle Aufwendungen von Betriebsratsmitgliedern zu erstatten, die zur Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben notwendig sind. Dazu gehörten auch Fahrtkosten, die Betriebsratsmitgliedern im Rahmen von erforderlichen Betriebsratstätigkeiten entstehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Kosten für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu tragen, sofern dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit des Betriebsrats erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören vor allem Teilnahmegebühren, Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten.

Auch die Kosten für Rechtsstreitigkeiten von Betriebsratsmitgliedern in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten, hat der Arbeitgeber zu tragen. In Betracht kommen Streitfälle, die im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht ausgetragen werden (z. B. Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG). Es gelten die für Beschlussverfahren des Betriebsrats anzuwendenen Grundsätze entsprechend. Streitigkeiten zwischen Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber über Entgeltzahlung bei Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) sind jedoch als individualrechtliche Streitigkeiten im Urteilsverfahren zu entscheiden. Hat der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied für Zeiten, in denen es Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat, die Vergütung vorenthalten und ihm im Zusammenhang mit der Ausübung von Betriebsratstätigkeiten eine Abmahnung erteilt, hat es wie jeder Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt im Falle der Klage die eigenen außergerichtliche Kosten (Rechtsanwaltskosten) der 1. Instanz selbst zu tragen (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). Darin ist keine Benachteiligung wegen des Betriebsratsamtes (§ 78 S. 2 BetrVG) zu sehen (BAG v. 20.1.2010 - 7 ABR 68/08).

Ein alleinerziehendes Betriebsratsmitglied kann vom Arbeitgeber die Erstattung der Kosten, die ihm durch die erforderliche Fremdbetreuung seines minderjährigen Kindes während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit entstehen, in angemessener Höhe verlangen. Voraussetzung ist, dass die Kosten gerade durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben entstanden sind und bei Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht entstanden wären (BAG v. 23.6.2010 - 7 ABR 103/08).

Verschwiegenheitspflichten

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden sind und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht zu verwerten. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt verbindlich. Schweigepflicht gilt nicht im Innenverhältnis zwischen Mitgliedern des Betriebsrats sowie für die interne Kommunikation innerhalb des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats, den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle oder einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 79 Abs. 1 BetrVG). Außerdem haben Betriebsratsmitglieder Stillschweigen zu wahren über persönliche Verhältnisse der Arbeitnehmer, die ihnen im Rahmen personeller Maßnahmen bekannt geworden sind und die ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen (§ 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG, § 102 Abs. 2 S. 5 BetrVG). Die Betriebsratsmitglieder unterliegen ferner dem Datengeheimnis (§ 5 BDSG, BAG v. 11.11.1997 – 1 ABR 21/97).

Haftung

Eine persönliche Haftung von Betriebsratsmitgliedern für Kosten, die im Rahmen der Betriebsratstätigkeit anfallen, kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände dafür ersichtlich sind, dass das Betriebsratsmitglied die persönliche Haftung übernehmen wollte (OLG Frankfurt a. M. v. 21.9.2011 - 1 U 184/10). Davon ist nach dem allgemeinen Schuldrecht (§ 179 Abs. 1 BGB) auszugehen, wenn es ohne einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats eigenmächtig in dessen Namen Verträge abschließt (BAG v. 24.4.1986 - 6 AZR 607/83). Haftungsansprüche gegen Betriebsratsmitglieder können wie bei jedem Arbeitnehmer aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB), bei Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht (§ 79 BetrVG) oder bei sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) eines Dritten in Betracht kommen. Haftungsansprüche sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.

Besonderer Kündigungsschutz

Während der Amtszeit

Die Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentlich) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen und dass die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist (§ 15 Abs. 1 S. 1 KSchG i. V. m. § 103 Abs. 1 u. 2 BetrVG). Ein wichtiger Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 626 Abs. 1 BGB). Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist gegenüber Betriebsratsmitgliedern unzulässig. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist führt dazu, dass die Kündigung im Ergebnis der ordentlichen Kündigung gleichkommt. Damit würde sich die Gefahr realisieren, die der Gesetzgeber durch die Schaffung des besonderen Kündigungsschutze (§ 15 Abs. 1 KSchG)  ausschalten wollte (BAG v. 17.1.2008 - 2 AZR 821/06).

Nach Beendigung der Amtszeit

Nach Beendigung der Amtszeit ist die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats innerhalb eines Jahres unzulässig (nachwirkender Kündigungsschutz). Dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht (§ 15 Abs. 1 S. 2 KSchG). Eine innerhalb des nachwirkenden Zeitraums ausgesprochene außerordentliche Kündigung unterliegt nicht dem Zustimmungs- (§ 103 BetrVG), sondern dem Anhörungsverfahren des Betriebsrats (§ 102 BetrVG).

Amts-/Vertragsverletzung

Der wichtige Grund, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, muss in einer Verletzung von Pflichten des Betriebsratsmitglieds aus dem Arbeitsverhältnis liegen. Verstößt das Betriebsratsmitglied gegen eine für alle Arbeitnehmer gleichermaßen geltende vertragliche Pflicht, liegt eine Vertragspflichtverletzung vor. Ist dem Betriebsratsmitglied ausschließlich eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen, ist nur ein Verfahren zum Ausschluss aus dem Betriebsrat möglich (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Ein bestimmtes Verhalten ist ausschließlich eine Amtspflichtverletzung, wenn das Betriebsratsmitglied lediglich betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verletzt hat. Eine außerordentliche Kündigung kommt auch in Betracht, wenn in dem fraglichen Verhalten sowohl eine Amts- als auch eine Vertragspflichtverletzung zu sehen ist. In solchen Fällen ist an die Berechtigung der fristlosen Entlassung allerdings ein „strengerer“ Maßstab anzulegen als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört (BAG v. 5.11.2009 – 2 AZR 587/08).

Im Falle einer Vertragspflichtverletzung hat der Arbeitgeber vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung zu prüfen, welche Tatsachen vorliegen, auf Grund derer ihm die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Ist eine Weiterbeschäftigung bis dahin zumutbar, ist die Kündigung unwirksam (BAG v. 12.5.2010, 2 AZR 587/08).

Fälle zulässiger ordentlicher Kündigung

Stilllegung des Betriebs

Eine ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Betrieb stillgelegt wird, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Stilllegung, es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 15 Abs. 4 KSchG).

Stilllegung einer Abteilung

Wird ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist es in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen (§ 15 Abs. 5 S. 1 KSchG). Eine Betriebsabteilung ist der organisatorisch abgegrenzte Teil des Betriebs, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, wobei ein bloßer Hilfszweck ausreicht (BAG v. 2.3.2006 – 2 AZR 83/05). Aus dem Sinn und Zweck des besonderen Kündigungsschutzes ergibt sich, dass dem Mandatsträger gegenüber anderen Arbeitnehmern grundsätzlich ein Vorrang für eine Weiterbeschäftigung eingeräumt werden soll. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die personelle Zusammensetzung des Betriebsrats während der Dauer der Amtszeit möglichst unverändert bleibt, um ihn vor einer Auszehrung und personellen Veränderungen zu schützen. Der Arbeitgeber hat daher gegenüber einem Mitglied der Betriebsvertretung die Pflicht, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für dessen angemessene Weiterbeschäftigung zu sorgen. Er hat dem Mandatsträger grundsätzlich eine möglichst gleichwertige Stellung anzubieten. Ist der gleichwertige Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt, der nicht Mandatsträger ist, muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, durch Ausübung seines Direktionsrechts oder ggf. auch durch den Ausspruch einer Kündigung des anderen Arbeitnehmers für den Mandatsträger freizumachen (Freikündigung). Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in der anderen Abteilung nicht vorhanden, ist der Arbeitgeber nach dem ultima-ratio-Grundsatz verpflichtet, dem Mandatsträger die Beschäftigung auf einem geringerwertigen Arbeitsplatz anzubieten und hierzu ggf. eine Änderungskündigung auszusprechen, bevor er ihm gegenüber eine Beendigungskündigung erklärt (BAG v. 2.3.2006.- 2 AZR 83/05). Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Mandatsträger zur Vermeidung einer Kündigung die Beschäftigung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung anzubieten (BAG v. 23.2.2010 – 2 AZR 656/08).

Entfallen der Weiterbeschäftigungspflicht

Die innerbetriebliche Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers entfällt ausnahmsweise, wenn dem Arbeitgeber die Übernahme in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Aus betrieblichen Gründen ist eine Weiterbeschäftigung dann nicht möglich, wenn der Mandatsträger auf dem anderen innerbetrieblichen Arbeitsplatz nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise eingesetzt werden kann (BAG v. 2.3.2006.- 2 AZR 83/05). In diesem Fall steht dem Arbeitgeber der Weg zu einer ordentlichen Kündigung offen (§ 15 Abs. 5 S. 2 KSchG). Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat wie im Falle der Kündigung eines Arbeitsnehmers, der nicht Mandatsträger ist, vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß anzuhören (§ 102 BetrVG). Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Betriebsrat darf, außer, wenn es der Arbeitnehmer wünscht, im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden, da die ehrenamtliche Funktion keinen Bezug zu der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistung hat. Etwas Anderes kann bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied gelten (BAG 19.8.1992 - 7 AZR2 62/91).

Versetzungsschutz

Die Versetzung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrats. Dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers die Zustimmung zur Versetzung ersetzen, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist (§ 103 Abs. 2 u. 3 BetrVG).

Bei der Versetzung von Tendenzträgern (§ 118 Abs. 1 BetrVG) ist das Beteiligungsrecht des Betriebsrats eingeschränkt: Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die personelle Einzelmaßnahme zu informieren, muss aber nicht dessen Zustimmung einholen. Dies gilt in der Regel unabhängig davon, ob vom Betriebsrat sog. tendenzneutrale oder tendenzbezogene Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht werden BAG v. 27.7.1993 - 1 ABR 8/93).

Mitgliedschaft bei ruhenden Arbeitsverhältnissen und Altersteilzeit

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat wird nicht beendet, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, und somit in seinem rechtlichen Bestand aufrechterhalten bleibt. Das trifft insbesondere für Arbeitnehmer zu, die sich in einem längeren Sonderurlaub, Schwangerschaftsurlaub oder in Elternzeit befinden. Betriebsratsmitglieder in ruhenden Arbeitsverhältnissen sind an der Ausübung ihres Amtes lediglich zeitweise verhindert. Für die Zeit der Verhinderung rückt in der Regel das Ersatzmitglied in den Betriebsrat nach.

Ein Betriebsratsmitglied, das Altersteilzeit im Rahmen des sog. Blockmodells in Anspruch nimmt, verliert mit dem Eintritt in die Freistellungsphase sein Betriebsratsamt, da von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen für die Wählbarkeit fehlen (§ 8 BetrVG i. V. m. § 7 BetrVG). Ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist vollständig von der Arbeitsleistung befreit. Eine Rückkehr in die betriebliche Arbeitsorganisation ist nicht zu erwarten. Er ist daher als nicht mehr betriebsangehörig und damit auch als nicht mehr wählbar zu betrachten (BAG v. 16.4.2003 - 7 ABR 53/02).

Beendigung der Mitgliedschaft

Beendigungsgründe

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat kann enden durch (§ 24 Nr. 1 - 6 BetrVG)

  • Ablauf der Amtszeit (Beendigung der Mitgliedschaft aller Betriebsratsmitglieder);
  • Niederlegung des Betriebsratsamtes;
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen, Kündigung);
  • Verlust der Wählbarkeit;
  • Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung (§ 23 Abs. 1 BetrVG);
  • gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit (Wahlanfechtung, (§ 19 BetrVG).
Amtsniederlegung

Ein Betriebsratsmitglied kann sein Betriebsratsamt jederzeit niederlegen (§ 24 Nr. 2 BetrVG). Es genügt die mündliche Erklärung gegenüber dem Betriebsrat bzw. dessen Vorsitzenden durch empfangsbedürftige Willenserklärung. Mit dem Zeitpunkt der mündlichen Erklärung endet die Amtszeit. Bei schriftlichen Erklärungen erlischt die Mitgliedschaft mit dem Zugang des Schreibens im Betriebsrat, es sei denn, das Mitglied nennt einen anderen Zeitpunkt der Rücktrittsabsicht. Nach allgemeiner Auffassung ist grundsätzlich eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber unbeachtlich. Legen alle Betriebsratsmitglieder ihr Amt nieder, ist mit dem Amtsverlust des letzten Betriebsratsmitglieds die Amtszeit des Betriebsrats beendet. Eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrat kommt hier anders als im Falle des Rücktritts des ganzen Betriebsrats nicht in Betracht (BAG v. 27.8.1996 - 3 ABR 21/95).

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kündigt ein Betriebsratsmitglied unter Einhaltung der in Betracht kommenden Kündigungsfrist, endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat mit Ablauf der jeweils anzuwendenden Kündigungsfrist (§ 622 BGB). Kündigt der Arbeitgeber nach Zustimmung des Betriebsrats oder Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht (§ 103 Abs. 1 u. 2 BetrVG) außerordentlich, so endet das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigungserklärung. Erhebt das gekündigte Betriebsratsmitglied Kündigungsschutzklage, ist es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und bei fehlender tatsächlicher Weiterbeschäftigung an der Amtsausübung gehindert. Es wird durch das Ersatzmitglied vertreten (BAG v.14.5.97 - 7 ABR 26/96). Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet auch mit der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses. Das aus diesem Grund auslaufende Arbeitsverhältnis kann verlängert werden, wenn dies zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist. Diese Verlängerung kann einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags (§ 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG) bis Ende der Amtszeit des Betriebsrats darstellen (BAG v. 23.1.2002 - 7 AZR 611/00).

Arbeitsgerichtliche Amtsenthebung

Ein Betriebsratsmitglied kann auf Antrag durch arbeitsgerichtliche Entscheidung wegen grober Verletzung seiner Amtspflichten aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Den Ausschlussantrag können ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Betriebsrat beim Arbeitsgericht stellen (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Der Ausschluss aus dem Betriebsrat hat zur Folge, dass das amtsenthobene Betriebsratsmitglied mit Rechtskraft der Entscheidung den nachwirkenden Kündigungsschutz sowie den Versetzungsschutz verliert (§ 15 Abs. 1 KSchG, § 103 Abs. 3 BetrVG).

siehe auch:
> Abmeldung
> Arbeitsbefreiung für Betriebsratsmitglieder
> Arbeitsunfall
> Außerordentliche Kündigung
> Auslauffrist
> Ausschluss aus dem Betriebsrat
> Betriebsbedingte Gründe
> Betriebsrat
> Betriebsratswahlen (Grundsätze)
> Ehrenamt (Betriebsrat)
> Entgeltfortzahlung (Betriebsratsmitglieder)
> Freistellung (Betriebsratsmitglieder)
> Freizeitausgleich (Betriebsratsarbeit)
> Haftung (Betriebsrat)
> Imperatives Mandat
> Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
> Kündigungsschutz (besonderer)
> Parteipolitische Betätigung
> Ruhende Arbeitsverhältnisse
> Schulung von Betriebsratsmitgliedern
> Tendenzbetrieb
> Ultima-Ratio-Prinzip
> Vergleichbare Arbeitnehmer
> Versetzung
> Weiterbeschäftigungsanspruch
> Zustimmungsverweigerungsrecht
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