Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

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Betriebsratswahlen (Grundsätze)

Rechtsquellen

§§ 1, 4 und 7 bis 20 BetrVG, Wahlordnung (WO)

Begriff

Verfahren, bei dem die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs durch Stimmabgabe über die personelle Zusammensetzung der betrieblichen Interessenvertretung entscheiden.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsratsfähigkeit

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Betriebsratsfähig sind nicht nur Betriebe, sondern auch selbständige Betriebsteile (§ 4 Abs. 1 BetrVG) und andere betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten (z. B. Spartenbetriebsrat, unternehmenseinheitlicher Betriebsrat, § 3 BetrVG).

Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG v. 17.1.2007 – 7 ABR 63/05).

Ein Betriebsteil ist auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert. Betriebsteile gelten betriebsverfassungsrechtlich als selbständige Betriebe und sind somit betriebsratsfähig, wenn sie entweder

  • räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
  • durch Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind und
  • dort mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt werden (§ 4 BetrVG Abs. 1 S. 1).

In betriebsratsfähigen Betriebsteilen ist ein eigener Betriebsrat zu wählen, es sei denn, die Arbeitnehmer haben beschlossen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Die Arbeitnehmer nicht betriebsratsfähiger Kleinstbetriebe werden dem Hauptbetrieb zugeordnet (§ 4 Abs. 2 BetrVG).

Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen (§18 Abs. 2 BetrVG) Mit diesem Verfahren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl gerichtlich mit Bindungswirkung klären zu lassen (BAG v. 9.12.2009 - 7 ABR 38/08).

Wahltermine

Betriebsratswahlen finden planmäßig in Abständen von vier Jahren (2010, 2014 usw.) im Zeit-raum vom 1. März bis 31. Mai statt. Sofern ein Sprecherausschuss im Betrieb besteht, sind die regelmäßigen Neuwahlen des Betriebsrats zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 1 SprAuG) einzuleiten (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Außerhalb dieser regelmäßigen Wahltermine ist der Betriebsrat zu wählen (§ 13 Abs. 2 BetrVG), wenn

  • mit Ablauf von 24 Monaten seit dem Tag der letzten Wahl die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist,
  • die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder nach Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern trotz Nachrückens sämtlicher Ersatzmitglieder unterschritten wurde,
  • der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  • die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
  • der Betriebsrat durch einen gerichtlichen Beschluss aufgelöst worden ist.

In diesen Fällen ist spätestens am 31. Mai des auf die Wahl folgenden regelmäßigen Wahljahres neu zu wählen. Liegt zwischen dem Termin der außerplanmäßige Betriebsratswahl und dem 1. März des nächsten regelmäßigen Wahljahres ein Zeitraum von weniger als einem Jahr (z. B. die außerpanmäßige Wahl hat am 15. März 2009 stattgefunden), ist die darauffolgende Betriebsratswahl spätestens am 31. Mai des übernächsten regelmäßigen Wahljahres (2014) durchzuführen (§ 13 Abs. 3 BetrVG).

Durchführung

Für die Durchführung der Betriebsratswahlen ist der Wahlvorstand zuständig (§18 BetrVG). Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Betriebsratswahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl). Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt (§ 14 Abs. 1 u. 2 BetrVG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist Briefwahl möglich (§§ 24 bis 26 WO). Wahlberechtigt sind alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer des Betriebs, die am Tag der Stimmabgabe 18 Jahre alt sind (§ 7 S. 1 BetrVG). Auch Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die dem Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen sind (z. B. Leiharbeitnehmer), sind wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 S. 2 BetrVG). Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder in Heimarbeit in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben (§ 8 Abs. 1 BetrVG). Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht § 15 Abs. 2 BetrVG).

In Betrieben mit in der Regel bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist das vereinfachte Wahlverfahren durchzuführen. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. Im Unterschied zum normalen Wahlverfahren erfolgt die Wahl ausschließlich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt wird in einer Wahlversammlung.

Wahlvorstand

Die Betriebsratswahl wird vom Wahlvorstand geleitet (§ 1 Abs. 1 WO). Besteht in einem be-triebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat, die verpflichtet sind, den Wahlvorstand zu bestellen, wird er in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt (§ 17 BetrVG). Besteht ein Betriebsrat, so hat er spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand zu bestellen. Er besteht in der Regel aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands beträgt beim vereinfachten Wahlverfahren vier Wochen vor Ende der Amtszeit (§§ 14a, 17a BetrVG).

Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die neu gewählten Mitglieder des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung einzuberufen (§ 29 Abs. 1 BetrVG), in der insbesondere der Betriebsrat seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden wählt (§ 26 Abs. 1 BetrVG). In Betriebsräten mit neun oder mehr Mitgliedern sind in der konstituierenden Sitzung auch die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses (§ 27 Abs. 1 BetrVG) zu wählen.

Wahlschutz und Wahlkosten

Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen (§ 20 Abs. 1 u. 2 BetrVG). Führen z. B. verschleierte Zuwendungen des Arbeitgebers dazu, dass eine Wahlvorschlagsliste sich nachhaltiger als sonst präsentieren kann, liegt ein Straftatbestand vor, der mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist (§ 119 Abs. 1 Nr. 1, i. V. m. § 20 Abs. 2 BetrVG, BGH v. 13.9.2010 - 1 StR 220/09).

Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, oder zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts (§ 20 BetrVG).

Begründung eines Rechtsverhältnisses

Mit der Wahl eines Betriebsrats wird das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat begründet. Der Betriebsrat wird mit seiner Wahl Träger der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Rechte und Pflichten. Die Betriebsparteien sind von da an befugt, Inhalt und Reichweite dieses Rechtsverhältnisses, insbesondere das Bestehen oder das Nichtbestehen bzw. den Umfang von Mitbestimmungsrechten in einem Feststellungsverfahren durch das Arbeitsgericht klären zu lassen (Prozessfähigkeit, BAG v. 14.8.2001 - 1 ABR 52/00).

Wahlanfechtung

Die Betriebsratswahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden ist in Bezug auf

  • die Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG, z. B. Zulassung nicht wahlberechtigter, Nichtzulassung wahlberechtigter Personen zur Stimmabgabe).
  • die Wählbarkeit (§ 8 BetrVG, z. B. Zulassung nicht wählbarer, Nichtzulassung wählbarer Personen als Wahlbewerber).
  • das Wahlverfahren (§§ 9 bis 18 BetrVG u. WO, z. B. Wahl ohne Wählerliste oder ohne Wahlvorstand).

Wird die Wahl des Betriebsrats erfolgreich angefochten, ist er mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst. Neuwahlen sind erforderlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Da der rechtskräftig aufgelöste Betriebsrat den Wahlvorstand nicht mehr bestellen kann, ist dieser durch den Gesamtbetriebsrat oder, falls der nicht besteht, durch den Konzernbetriebsrat zu bestellen. Besteht keines dieser Gremien, wird der Wahlvorstand auf einer Wahlversammlung gewählt (§ 17 Abs. 2, § 17a Nr. 3 BetrVG).

Wahlanfechtung

Die Betriebsratswahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen worden ist in Bezug auf

· die Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG, z. B. Zulassung nicht wahlberechtigter, Nichtzulassung wahlberechtigter Personen zur Stimmabgabe).

· die Wählbarkeit (§ 8 BetrVG, z. B. Zulassung nicht wählbarer, Nichtzulassung wählbarer Personen als Wahlbewerber).

· das Wahlverfahren (§§ 9 bis 18 BetrVG u. WO, z. B. Wahl ohne Wählerliste oder ohne Wahlvorstand).

Wird die Wahl des Betriebsrats erfolgreich angefochten, ist er mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst. Neuwahlen sind erforderlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Da der rechtskräftig aufgelöste Betriebsrat den Wahlvorstand nicht mehr bestellen kann, ist dieser durch den Gesamtbetriebsrat oder, falls der nicht besteht, durch den Konzernbetriebsrat zu bestellen. Besteht keines dieser Gremien, wird der Wahlvorstand auf einer Wahlversammlung gewählt (§ 17 Abs. 2, § 17a Nr. 3 BetrVG).
siehe auch:
> Amtszeit des Betriebsrats
> Anfechtung (Wahlen)
> Betrieb
> Betriebsrat
> Betriebsratsmitglieder
> Betriebsratsstärke
> Betriebsteile
> Betriebszugehörigkeit
> D'Hondtsches Höchstzahlenverfahren
> Errichtung von Betriebsräten
> Geschlecht in der Minderheit (Geschlechterquote)
> Mehrheitswahl
> Straftaten
> Verhältniswahl
> Wahlbehinderung
> Wahlrecht
> Wahlverfahren
> Wahlvorstand (Betriebsratswahlen)
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