Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

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Bildschirmarbeitsplätze

Rechtsquellen

§§ 80 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)

Begriff

Bereiche von Arbeitsstätten, in denen Arbeitsaufgabe und Arbeitszeit am Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.

Erläuterungen

Komponenten, Vorschrift

Der Bildschirmarbeitsplatz umfasst die Gesamtheit des Arbeitssystems bestehend aus Bildschirmgerät, Zusatzgeräten (z. B. Tastatur, Drucker), sonstigen Arbeitsmitteln (z. B. Telefon), der Software zur Ausführung der Arbeitsaufgaben, dem Bürostuhl, einem Arbeitstisch und weiteren optionalen Ablagemöglichkeiten sowie der unmittelbaren Arbeitsumgebung (Raum, Beleuchtung und Raumklima, § 2 BildscharbV). Vorbeugende Maßnahmen gegen gesundheitliche Beeinträchtigung an Bildschirmarbeitsplätzen enthalten die „Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)“ und der dazugehörige „Anhang über die an Bildschirmarbeitsplätze zu stellenden Anforderungen“.

Regelungen

Die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten muss regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen werden (§ 5 BildscharbV). Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten an Bildschirmgeräten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Zeitabschnitten sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirm zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Eine augenärztliche Untersuchung ist zu ermöglichen, wenn dies auf Grund der Ergebnisse einer Untersuchung für erforderlich gehalten wird. Fall s erforderlich werden die Kosten für spezielle Brillen für die Arbeit an Bildschirmgeräten vom Arbeitgeber übernommen (§ 6 BildscharbV). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Zuge der Gefährdungsbeurteilungen (§ 5 ArbSchG) die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen (§ 3 BildscharbV).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die Arbeitsschutzvorschriften für Bildschirmarbeitsplätze durchführt (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Der Betriebsrat hat bei der Gestaltung der Unterbrechung der Bildschirmarbeit durch Pausen oder andere Tätigkeiten, bezüglich der Regelungen über die Untersuchung des Sehvermögens (z.B. durch Festlegung des Zeitabstandes für die Untersuchung, die Art der Untersuchung oder die Qualifikation des Untersuchers) sowie bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Der Betriebsrat kann die Einführung von Bildschirmarbeitspausen nicht erzwingen. Das uneingeschränkte Mitbestimmungs- und Initiativrecht bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) bezieht sich auf unbezahlte Pausen. Die Mitbestimmung bei vergütungspflichtigen Unterbrechungen der Arbeit an Bildschirmgeräten ist auf die bloße Festlegung ihrer zeitlichen Lage beschränkt (BAG v. 1.7.2003 - 1 ABR 20/02).

siehe auch:
> Arbeitsschutz
> Gefährdungsbeurteilung
> Ruhepausen
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