Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

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Datenschutzbeauftragter

Rechtsquellen

§ 4f u. 4g BDSG

Begriff

Arbeitnehmer des Betriebs oder außerbetriebliche Person, die vom Arbeitgeber bestellt wird mit dem Auftrag, den Arbeitgeber bei der Durchführung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften des Datenschutzes zu unterstützen und zu beraten.

Erläuterungen

Aufgaben

Der Datenschutzbeauftragte ist Organ der Selbstkontrolle, das den Arbeitgeber bei der Durchführung der Rechtsvorschriften unterstützt und berät. Er hat auf die Einhaltung der für den Datenschutz gültigen Rechtsvorschriften im Betrieb hinzuwirken, Mitarbeiter zu informieren und zu schulen sowie auf die Wahrung der Rechte der Betroffenen zu achten (§ 4g Abs. 1 BDSG). Der Datenschutzbeauftragte ist dem Arbeitgeber unmittelbar zu unterstellen. Er ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit auf dem Gebiet des Datenschutzes nicht an Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat der Arbeitgeber dem Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen (§ 4f Abs. 3 BDSG).

Bestellung und Abberufung

Jeder Arbeitgeber, in dessen Betrieb personenbezogene Daten automatisiert (d. h. mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage) verarbeitet und damit mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, hat innerhalb eines Monats nach Aufnahme derartiger Verfahren einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gilt auch dann, wenn die Datenverarbeitung nicht automatisiert, sondern in anderer Weise erfolgt und damit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmer befasst sind (§ 4f Abs. 1 BDSG).

Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt (§ 4f Abs. 2 BDSG). Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt seines Arbeitsvertrags. Die Bestellung ist daher nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, so dass für die Übernahme der Aufgabe das Einverständnis des Arbeitnehmers erforderlich ist. Andernfalls kann der Arbeitgeber die Bestellung des Datenschutzbeauftragten nur über eine Änderungskündigung erzwingen (BAG 13.03.2007 - 9 AZR 612/05).

Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann nur aus wichtigem Grunde (außerordentlich) in entsprechender Anwendung des § 626 BGB oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden (§ 4f Abs. 3 S. 4 BDSG). Damit soll dessen Unabhängigkeit und die weisungsfreie Ausübung des Amtes gestärkt werden. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Der Arbeitgeber kann daher die Bestellung des Datenschutzbeauftragten nicht allein mit der Begründung widerrufen, er wolle nunmehr einen Externen konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragen. Allein in einer solchen Organisationsentscheidung liegt kein wichtiger Grund. Ebenso wenig rechtfertigt die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz in Frage zu stellen (BAG v. 23.3.2011 – 10 AZR 562/09).

Kündigung

Ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vorgeschrieben (§ 4f Abs. 1 BDSG), ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (außerordentliche Kündigung). Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die ordentliche Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig (nachwirkender Kündigungsschutz).

Der Datenschutzbeauftragte ist Organ der Selbstkontrolle, das den Arbeitgeber bei der Durchführung der Rechtsvorschriften unterstützt und berät. Er hat auf die Einhaltung der für den Datenschutz gültigen Rechtsvorschriften im Betrieb hinzuwirken, Mitarbeiter zu informieren und zu schulen sowie auf die Wahrung der Rechte der Betroffenen zu achten (§ 4g Abs. 1 BDSG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die Kontrollbefugnis des betrieblichen Datenschutzbeauftragten erstreckt sich nicht auf den Betriebsrat, da eine Kontrolle durch den vom Arbeitgeber bestellten Datenschutzbeauftragten die Unabhängigkeit des Betriebsrats gefährden würde (BAG v. 11.11.1997 – 1 ABR 21/97).

Die Bestellung des Datenschutzbeauftragten an sich ist nicht zustimmungspflichtig. Der Betriebsrats kann aber der beabsichtigten Versetzung oder Einstellung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz als Datenschutzbeauftragter die Zustimmung verweigern mit der Begründung, er besitze nicht die geforderte Fachkunde und Zuverlässigkeit (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; BAG v. 22.3.1994 - 1 ABR 51/93). In Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) arbeitet der Betriebsrat eng mit dem Datenschutzbeauftragten zusammen.

Da die Abberufung des Datenschutzbeauftragten ohne dessen Zustimmung nur auf dem Wege einer außerordentlichen Kündigung oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde erfolgen kann (§ 4f Abs. 3 S. 4 BDSG), ist der Betriebsrat vor Ausspruch dieser Maßnahme anzuhören (§ 102 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 BetrVG). Entsprechendes gilt für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abberufung des Datenschutzbeauftragten beinhaltet ebenso wie die Bestellung eine Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG), für die der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG) oder sie im Falle der Zustimmugsverweigerung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen muss (§ 99 Abs. 4 BetrVG).

siehe auch:
> Änderungskündigung
> Arbeitsvertrag
> Datenschutz
> Kündigungsschutz (besonderer)
> Zustimmungsverweigerungsrecht
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