Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

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Elternzeit

Rechtsquellen

§§ 15 bis 21 BEEG, § 8 TzBfG

Begriff

Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung und Erziehung eines Kindes.

Erläuterungen

Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmer sowie Personen in Berufsausbildung können Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn sie ihr eigenes oder ein auf- oder angenommenes Kind selbst betreuen und erziehen sowie mit ihm in einem Haushalt leben. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden. Elternzeit kann von jedem Elternteil allein (auch anteilig) oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden (§ 15 Abs. 1 bis 3 BEEG).

Antrag und Rechtsfolgen

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn (bei dringenden Gründen auch kurzfristiger) schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer mitzuteilen, wie lange die Elternzeit innerhalb von zwei Jahren (das dritte Jahr kann später festgelegt werden) genommen werden soll. Diese Erklärung ist bindend. (§ 16 Abs. 1 BEEG). Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer nur verlängern oder verkürzen, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Der Arbeitgeber muss nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt (BAG v. 18.11.2011 – 9 AZR 315/10).

Elternteilzeit

Anspruchsvoraussetzungen

Die Inanspruchnahme von Elternzeit führt grundsätzlich zur Befreiung von der Arbeitspflicht. Damit ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Elternzeit. Eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber während der Elternzeit in einem Umfang von nicht mehr als 30 Wochenstunden ist möglich(§ 15 Abs. 4 S. 1 BEEG). Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
  2. Das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
  3. Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
  4. Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
  5. Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt (§ 15 Abs. 7 S. 1 BEEG).
Ablehnungsgrund „dringende betriebliche Gründe“

An das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe (§15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG) sind erhebliche Anforderungen zu stellen. Das verdeutlicht der Begriff „dringend”. Mit ihm wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein. Diese sind mit Hilfe eines dreistufigen Prüfungsschemas zu überprüfen (entprechend § 8 TzBfG):

  1. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein bestimmtes betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt.
  2. In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht.
  3. Schließlich ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden (BAG v. 15.12.2009 - 9 AZR 72/09).

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer zunächst nur Elternzeit in Anspruch genommen hat und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt entschließt, eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit aufzunehmen, gilt, dass bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit während der Elternzeit Elternteilzeit nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung befristet einstellt hat und diese nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern. Bei der Prüfung einer Beschäftigungsmöglichkeit für den die Elternteilzeit beantragenden Arbeitnehmer sind nur freie Arbeitsplätze zu berücksichtigen (BAG v. 15.4.2008 - 9 AZR 380/07).

Bestehende Teilzeitarbeitsverhältnisse

Der Arbeitnehmer kann ohne besondere Vereinbarung sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit während der Elternzeit unverändert fortsetzen, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückkehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war (§ 15 Abs. 5 S. 4 BEEG). Die Aufnahme einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbstständige Tätigkeit während der Eltenzeit ist nur mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers möglich.

Antrag

Die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 S. 1 u. 2 BEEG). Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden (§ 15 Abs. 7 S. 2 u. 3 BEEG). Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung nicht einigen, kann der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit vom Arbeitgeber zweimal Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit beantragen (§§ 15 Abs. 6 BEEG). Lehnt der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ab, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht erheben § 15 Abs. 7 S. 4 u. 5 BEEG).

Kündigung

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen (§ 18 Abs. 1 S. 1 BEEG). Eine Kündigung, die trotzdem erfolgt, ist nichtig (§ 134 BGB). Als Endtermin der Acht-Wochen-Frist ist der Tag der prognostizierten Geburt maßgeblich, wenn dieser vor dem Tag der tatsächlichen Geburt liegt (BAG v. 12.5.2011 – 2 AZR 384/10). Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 19 BEEG). In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 18 Abs. 1 s. 2 u. 3 BEEG). Ein solcher besonderer Fall liegt vor, wenn der Betrieb dauerhaft stillgelegt werden soll (BVerwG v. 30.9.2009 - 5 C 32.08).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat (§ 24 BetrVG), noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), auch wenn dessen Arbeitsverhältnis ruht (BAG v. 25.5.2005 - 7 ABR 45/04). Daraus folgt, dass ein Betriebsratsmitglied in Elternzeit zu den Betriebsratssitzungen regelmäßig einzuladen ist (§ 29 Abs. 2 BetrVG), es sei denn, es erklärt, dass es während der Elternzeit zeitweilig verhindert ist, sein Betriebsratsamt wahrzunehmen. In diesem Fall ist das Ersatzmitglied regelmäßig einzuladen. Bei Teilnahme an Sitzungen hat das Betriebsratsmitglied in Elternzeit Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, die ihm wegen der Teilnahme an den Betriebsratssitzungen entstanden sind, sofern sie verhältnismäßig sind (also kein Einfliegen aus dem Urlaub in Mallorca).

siehe auch:
> Elterngeld
> Ruhende Arbeitsverhältnisse
> Teilzeitarbeit
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