Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit
Entgeltfortzahlung (Arbeitnehmer)
Rechtsquellen
Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)Begriff
Weiterzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber an gesetzlichen Feiertagen und bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge Krankheit.
Erläuterungen
Feiertagsregelung
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Lohnausfallprinzip). Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage (§ 2 Abs. 1 u. 3 EntgFG).
Fortzahlung bei Krankheit
WartezeitWird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG). Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er deswegen den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn er
- vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 EntgFG)
Dem Arbeitnehmer ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, die während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen (§ 4 Abs. 1 u. 1a S. 1 EntgFG). Nach Ablauf der Fortzahlungsfristen und andauernder Arbeitsunfähigkeit und bestehender Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wird Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse gezahlt (§ 44 Abs. 1 SGB V). Die Vorschriften gelten auch für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 EntgFG). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. (§ 5 Abs. 1 EntgFG).
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Arbeitnehmer, die die Sprechstunde des Betriebsrats oder aus anderen Gründen den Betriebsrat aufsuchen, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit des Arbeitsversäumnisses. Dazu zählen auch ggf. anfallende Wegezeiten (§ 39 Abs. 3 BetrVG). Gleiches gilt für die Teilnahme an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen (§ 44 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

