Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

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Equal-Pay-Gebot

Rechtsquellen

§§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2, 10 Abs. 4, 12 Abs. 1, 13, 16 Abs. 1 Nr.7a AÜG

Begriff

Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, der gewerbsmäßig bei ihm angestellte Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleiht, diesen dieselbe Vergütung zu zahlen, die einem vergleichbaren Arbeitnehmer in dem entleihenden Betrieb gezahlt wird.

Erläuterungen

Gleichbehandlungsgebot

Der Verleiher von Arbeitnehmern ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitszeit) einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (§ 10 Abs. 4 S. 1 AÜG). Im Überlassungsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher, der in Schriftform abzufassen ist, hat der Entleiher u. a. anzugeben, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts für einen vergleichbaren Arbeitnehmer seines Betriebs gelten. Die gilt nicht, soweit abweichende Regelungen in Tarifverträgen anzuwenden sind (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2).

Mindeststundenentgelte

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien in einer  Rechtsverordnung bestimmen, eine Lohnuntergrenze für Leiharbeitnehmer festzulegen. Die Mindeststundenentgelte können nach dem jeweiligen Beschäftigungsort differenzieren. Der Vorschlag muss für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten einheitliche Mindeststundenentgelte sowie eine Laufzeit enthalten (§ 3a Abs. 1 AÜG). Das Mindeststundenentgelt beträgt ab 1. Januar 2012

  • 7,01 Euro für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und
  • 7,89 Euro für die übrigen Bundesländer.

Es steigt zum 1. November 2012

  • auf 7,50 Euro für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und
  • 8,19 Euro (übrige Bundesländer) an.

Der Mindestlohn gilt für alle in Deutschland eingesetzten Zeit- bzw. Leiharbeitnehmer, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Der Verleiher ist verpflichtet, den Leiharbeitnehmern mindestens das in einer Rechtsverordnung für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen (§ 10 Abs. 5 AÜG).

Tarifvertragliche Abweichungen

Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung festgesetzten Mindeststundenentgelte (§ 3a Absatz 2 AÜG) unterschreitet. Soweit ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag

  • abweichende Regelungen trifft, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren.
  • die in einer Rechtsverordnung festgesetzten Mindeststundenentgelte (§ 3a Absatz 2 AÜG) unterschreitet, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde das im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers für eine Arbeitsstunde zu zahlende Arbeitsentgelt zu gewähren (§ 10 Abs. 4 S. 2 u. 3 AÜG).

Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern bildet, ausgeschieden sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).

Rechtsfolgen von Verstößen

Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung zur Verleihung von Arbeitnehmern (§ 1 AÜG) ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die in dessen Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt (§ 3 Ans. 1 Nr.3 AÜG). Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, sind unwirksam (§ 9 Nr. 2 AÜG). In diesem Falle hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (§ 10 Abs. 4 S. 4 AÜG). Der verleihende Arbeitgeber begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, wenn er Leiharbeitnehmer entgegen dieser Vorschriften das für vergleichbare Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt nicht gewährt (§ 16 Abs. 1 Nr.7a AÜG).

Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers

Der Leiharbeitnehmer hat das Rech, zwecks Prüfung, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung mit vergleichbaren Stamm-Arbeitnehmern bezüglich des Arbeitsentgelts und der Arbeitsbedingungen eingehalten wird, von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren betriebszugehörigen Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen. Dies gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die zuvor arbeitslos waren oder tarifgebunden sind (§ 13 AÜG, BAG v. 19.9.2007 – 4 AZR 656/06).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

An der Eingruppierung des Leiharbeitnehmers für die Tätigkeit im Entleiherbetrieb ist ausschließlich der Betriebsrat des Verleiherbetriebs zu beteiligen. Entsprechendes gilt, wenn sich die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb ändert und er aus diesem Grund umgruppiert wird (§ 99 BetrVG). Der Betriebsrat des Verleiherbetriebs hat die Einhaltung des Equal-Pay-Gebots zu überwachen (§ 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG).

siehe auch:
> Leiharbeitnehmer
> Mindestarbeitsentgelte
> Vergleichbare Arbeitnehmer
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