Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit
Gefährdungsbeurteilung
Rechtsquellen
§§ 3 Abs. 1, 5 u. 6 ArbSchG, § 618 Abs. 1 BGB, § 3 ArbStättV, § 7 GefStoffV, § 87 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 BetrVG, § 7 Abs. 1 u. 7 GefStoffV, § 3 BildschArbV, § 3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV A1Begriff
Zentrales Element des technischen Arbeitsschutzes (BAG v. 12.8.2008 – 9 AZR 1117/06) zum Zweck des Erkennens und Bewertens der Möglichkeiten zur Entstehung von Unfällen und Gesundheitsbeeinträchtigungen an den Arbeitsplätzen.
Erläuterungen
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Tätigkeiten im Betrieb zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet (§ 618 Abs. 1 BGB). Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Dies gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Zweck der Vorschrift
Diese Vorschrift dient nicht allein dem Schutz der Arbeitnehmer vor Unfällen und Gesundheitsgefährdung. Sie bezweckt auch, die Entscheidungsträger des betrieblichen Arbeitsschutzes, vor allem Arbeitgeber, Betriebsrat, Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt und Arbeitsschutzausschuss, zu einem systematischen Vorgehen anzuhalten. Der Begriff der Gefährdung bezeichnet im Unterschied zur Gefahr die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit. Der Präventionsgedanke der Vorschrift des § 5 Abs. 1 ArbSchG ist die nötige Vorstufe des Schutzes vor einer unmittelbar drohenden Gefahr. Die Norm ist eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift. Sie enthält keine zwingenden Vorgaben, wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Sie eröffnet für den Arbeitgeber einen Handlungs- und damit einen Beurteilungsspielraum (BAG v. 12.8.2008 – 9 AZR 1117/06). Die Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.
Gefährdungsursachen
Gefährdungen können sich insbesondere ergeben durch
- den Zustand der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- den Einsatz und Zustand von Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräte, Anlagen, Werkzeuge),
- die Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie der Arbeitsorganisation,
- Klima, Beleuchtung, Lärm, Strahlung,
- die Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
- unzureichende Qualifikation, Fähigkeit und Fertigkeit sowie unzureichende Unterweisung der Beschäftigten (§ 5 Abs. 3 ArbSchG).
Durchführung
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen (§ 3 Abs. 2 ArbStättV). Er kann demzufolge die Gefährdungsbeurteilung entweder selbst durchführen oder andere fachkundige Personen, z. B. Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte, damit beauftragen, wobei die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Ergebnisse beim Arbeitgeber verbleibt. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 ArbStättV). Je genauer und wirklichkeitsnäher die Gefährdungen im Betrieb ermittelt und beurteilt werden, desto zielsicherer können konkrete Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden(BAG v. 12.8.2008 – 9 AZR 1117/06).
Anlässe
Eine Erstbeurteilung ist an jedem Arbeitsplatz und je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend (§ 5 Abs. 2 ArbSchG). Er hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben (§ 3 BGV A1). Eine Änderungsbeurteilung ist daher insbesondere bei Änderung von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren, Neubeschaffung von Maschinen, Änderung des Standes der Technik usw. notwendig. Nachuntersuchungen müssen bei Auftreten von Unfällen, Beinahe-Unfällen oder Erkrankungen erfolgen. Die Arbeitnehmer haben einen Individualanspruch auf Durchführung einer Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung (§ 5 Abs. 1 ArbSchG i. V. m. § 618 Abs. 1 BGB). Der einzelne Arbeitnehmer kann allerdings nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten, von ihm vorgegebenen Beurteilungskriterien und -methoden durchgeführt wird (BAG v. 12.8.2008 – 9 AZR 1117/06.
Dokumentation
Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
- die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und
- das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten (§ 6 Abs. 1 ArbSchG). Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Der Arbeitgeber hat der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben (§ 3 Abs. 3 u. 4 ArbStättV).
Spezielle Vorschriften
Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden (§ 7 Abs. 1 u. 7 GefStoffV). Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen (§ 3 BildschArbV).
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Der Betriebsrat hat bei Regelungen zur Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch den Arbeitgeber mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Da die Vorschrift zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) eine ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift ist, hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Einigung über die Art und Weise der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen zu erzielen. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden (BAG v. 12.8.2008 – 9 AZR 1117/06). Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber externe Personen oder Stellen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen beauftragt (BAG v. 18.8.2009 - 1 ABR 43/08).

