Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit
Gewerkschaften
Rechtsquellen
Art. 9 Abs. 3 GG, § 2 Abs. BetrVGBegriff
Tariffähige Arbeitnehmervereinigungen, deren Aufgabe es ist, auf überbetrieblicher Ebene die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Arbeitgeberseite zu wahren und durchzusetzen.
Erläuterungen
Voraussetzungen für die Bildung
Das Grundrecht, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden (Art. 9 Abs. 3 GG), garantiert die Koalitionsfreiheit zur Bildung von Arbeitnehmervereinigungen. Eine Arbeitnehmervereinigung ist aber nur dann eine Gewerkschaft, wenn sie tariffähig und damit Tarifvertragspartei ist (§ 2 Abs. 1 TVG). Tariffähigkeit setzt u. a. voraus, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartner sinnvoll erfüllen kann. Das bedeutet, dass sich die Arbeitnehmervereinigung als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein sowie das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen.
Weiterhin ist Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation Voraussetzung, damit die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Durchsetzungskraft muss sie besitzen, um sicherzustellen, dass der soziale Gegenspieler Verhandlungsangebote nicht übergehen kann. Die Arbeitnehmervereinigung muss von ihrem sozialen Gegenspieler ernst genommen werden, so dass die Arbeitsbedingungen nicht einseitig von der Arbeitgeberseite festgelegt, sondern tatsächlich ausgehandelt werden. Darüber hinaus muss die Arbeitnehmervereinigung auch von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen (BAG v. 6.6.2000 - 1 ABR 10/99). Als Tarifvertragsparteien tragen die Gewerkschaften zusammen mit den Arbeitgeberverbänden als Kontrahenten zur Regelung des grundlegenden Konflikts zwischen Kapital und Arbeit, maßgeblich zur Sicherung des sozialen Friedens bei.
Organisationsprinzip
Die Gewerkschaften sind nach zwei Prinzipien organisiert: Dem Industrieverbands- oder dem Berufsverbandsprinzip. Die Einzelgewerkschaften, die unter dem Dach des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) oder der Christlichen Gewerkschaften zusammengefasst sind, sind nach dem Industrieverbandsprinzip strukturiert (z. B. IG Metall). Danach sind alle Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftszweiges unabhängig von der Tätigkeit der Arbeitnehmer in den dazugehörigen Betrieben in der entsprechenden Gewerkschaft zusammengefasst. Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist ein Dachverband, dem acht Einzel-Gewerkschaften (z. B. IG-Metall, Verdi, IGBCE) angeschlossen sind. Beim Berufsverbandsprinzip werden unabhängig von der Branchenzugehörigkeit bestimmte Berufsgruppen zusammengefasst. Beispiele sind die Gewerkschaft der Lokführer (GDL) und die Vereinigung Cockpit (VC).
Aufgaben
Die wichtigsten Aufgaben der Gewerkschaften sind:
- Tarifverträge mit der zuständigen Arbeitgebervereinigung abzuschließen,
- Auf Politik und Gesetzgebung mit dem Ziel der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen einzuwirken.
- Mitglieder vor den Arbeits- und Sozialgerichten zu vertreten.
- Mit dem Betriebsrat und der Belegschaft im Rahmen betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Die Werbung von Mitgliedern ist Teil der grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG). Sie können selbst bestimmen, welche Personen sie damit betrauen, im Betrieb um Mitglieder zu werben. Hierzu ist den Gewerkschaften grundsätzlich ein betriebliches Zutrittsrecht zu Werbezwecken einzuräumen. Das Interesse an einer effektiven Mitgliederwerbung ist gegen die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers und Betriebsinhabers abzuwägen. Das Haus- und Eigentumsrecht des Arbeitgebers, sein Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens sowie Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen können dem Zutrittsrecht der Gewerkschaften entgegenstehen (BAG v. 28.2.2006 - 1 AZR 460/04).
Gewerkschaftstätigkeit von Arbeitnehmern
Das Grundrecht zur Bildung von Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (Art. 9 Abs. 3 GG) schützt nicht nur die Freiheit des Einzelnen, eine Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder sie zu verlassen. Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz dieses Grundrechts umfasst alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen des Verbands und seiner einzelnen Mitglieder (BVerfG 14.11.1995 – 1 BvR 601/92). Dazu zählen u. a. Werbeaktionen der Mitglieder für ihre Gewerkschaft, Tätigkeit als Vertrauensmann/-frau und Mitwirkung in gewerkschaftlichen Organen und bei deren Willensbildung z. B. durch Teilnahme an Sitzungen des Ortsvorstands der Gewerkschaft. Aus der Koalitionsbetätigungsfreiheit ergibt sich indes kein allgemeines Recht des gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmers, von der Arbeit fern zu bleiben, um seiner Gewerkschaftstätigkeit nachzugehen. Allerdings hat der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung von Schichtplänen den Wunsch eines Arbeitnehmers, an Sitzungen einer Gewerkschaft teilnehmen zu können, nach billigem Ermessen zu berücksichtigen (BAG v. 13.8.2010 - 1 AZR 173/09).
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Zusammenarbeit
Der Betriebsrat ist verpflichtet, mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuwirken (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Eine Gewerkschaft ist dann im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer Mitglied dieser Gewerkschaft ist. Unerheblich dabei ist, ob es sich um die für den Abschluss von Tarifverträgen zuständige Gewerkschaft dieses Betriebs handelt oder eine andere, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder nicht. Eine Gewerkschaft ist im Betriebsrat vertreten, wenn mindestens ein Betriebsratsmitglied in dieser Gewerkschaft organisiert ist.
Betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben
Im Rahmen ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und Zuständigkeiten haben die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
- das Recht, per Tarifvertrag andere betriebsratsfähige Organisationseinheiten abweichend von den im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Organen zur Interessenvertretung wie z.B. unternehmenseinheitliche Betriebsräte, Spartenbetriebsräte usw. zu bilden (§ 3 BetrVG);
- Initiativrechte zur Errichtung von Betriebsräten und Durchführung von Betriebsratswahlen (§§ 14 Abs. 3 u. 5, 16 Abs. 2, 17 Abs. 3 und 4, 17a, 18 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 2 BetrVG).
- Antragsrecht zur Auflösung des Betriebsrats und Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG).
- Das Recht, Zwangsmaßnahmen gegen den Arbeitgeber bei groben Verstößen gegen die Betriebsverfassung beim Arbeitsgericht zu beantragen (§ 23 Abs. 3 BetrVG).
- Recht auf beratende Teilnahme an Betriebsratssitzungen und Ausschussitzungen, wenn die Gewerkschaft im Betriebsrat vertreten ist und ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies beantragt (§ 31 BetrVG)
- Recht auf beratende Teilnahme an Betriebs-/Abteilungsversammlungen und Betriebsräteversammlungen. Den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften ist der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen rechtzeitig schriftlich mitzuteilen (§ 46 BetrVG).
Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist der Zugang zum Betrieb auch zum Zweck der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse zu gewähren. Der Arbeitgeber ist vorher darüber zu unterrichten. Er kann den Zutritt nur verwehren, wenn unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen (§ 2 Abs. 2 BetrVG).

