Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit
Mutterschutz
Rechtsquellen
Mutterschutzgesetz (MuSchG), Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), § 200 Reichsversicherungsordnung (RVO)Begriff
Der gesundheitliche und arbeitsrechtliche Schutz sowie die wirtschaftliche Absicherung für berufstätige werdende Mütter und Wöchnerinnen.
Erläuterungen
Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sowie für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 MuSchG). Es dient dem Schutz vor
- Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind,
- mutterschaftsbedingten Entgelteinbußen und
- Verlust des Arbeitsplatzes.
Arbeitgeberpflichten
Arbeitgeber, die eine werdende oder stillende Mutter beschäftigen, haben bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen. Verrichtet die Arbeitnehmerin Tätigkeiten, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat er für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. Wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr der Arbeitgeber Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben (§ 2 Abs. 1 bis 3 MuSchG).
Die Frage nach der Schwangerschaft einer Bewerberin ist vor Abschluss des Arbeitsvertrages unzulässig, da sie eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts enthält (§ 3 Abs. S.2 AGG).
Beschäftigungsverbote
Werdende MütterWerdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden
- soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (§ 3 Abs. 1 MuSchG).
- in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden (3 Abs. 2 MuSchG).
- mit schweren körperlichen Arbeiten und mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Insbesondere dürfen sie nicht mit dem Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, stehenden Tätigkeiten nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats, Arbeiten in gebeugter, gestreckter, gebückter oder hockender Haltung oder Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr beschäftigt werden. (§ 4 Abs. 1 u 2 MuSchG).
- mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann sowie mit Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen (§ 4 Abs. 3 MuSchG).
- mit Mehrarbeit, in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen (§ 8 Abs. 1 MuSchG).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung für werdende und stillende Mütter zu beurteilen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen und darüber zu informieren (MuSchArbV). Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt) unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben (§ 5 Abs. 1 MuSchG).
Nach EntbindungMütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer Arbeit herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigt (§ 6 Abs. 1 u. 2 MuSchG).
Stillende MütterStillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden
- mit schweren körperlichen Arbeiten und mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Insbesondere dürfen sie nicht mit dem Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, Arbeiten in gebeugter, gestreckter, gebückter oder hockender Haltung oder Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr von der Beschäftigungspflicht beschäftigt werden.
- mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann sowie mit Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen (§ 6 Abs.3 MuSchG).
- mit Mehrarbeit, in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen (§ 8 Abs. 1 MuSchG).
Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten (§ 7 Abs. 1 u. 2 MuSchG).
Kündigung
Die ordentliche Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 Abs. 1 MuSchG). Auf befristete Arbeitsverhältnisse, die während der Schutzfrist enden, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden (BAG v. 23.10.1991 - 7 AZR 56/91). Eine Frau kann während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung (acht Wochen) das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen (§ 10 Abs. 1 KSchG).
Arbeitsentgelt
Das Arbeitsentgelt für Frauen, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind und deren Arbeitsverhältnis zwischen dem zehnten und vierten Monat vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen bestanden hat, wird für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag zu einem Teil durch das von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlte Mutterschaftsgeld, zum anderen durch den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ersetzt (§ 13 Abs. 1 MuSchG). Frauen, die nicht Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes (§ 13 Abs. 2 MuSchG). Der Anteil der Krankenversicherung beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag (§ 14 Abs. 1 MuSchG). Die Differenz in Höhe des Mutterschaftsgeldes und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate wird vom Arbeitgeber getragen. Der Antrag für Mutterschaftsgeld kann erst mit der Bescheinigung eines Arztes oder Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin bei der Krankenkasse gestellt werden. Setzen Schwangere oder Wöchnerinnen innerhalb der gesetzlichen Schutzfristen ganz oder teilweise mit der Arbeit aus, so hat der Arbeitgeber für diese Zeiten das Durchschnittsentgelt der letzten 13 Wochen zu gewähren, allerdings nicht neben dem Mutterschaftsgeld.
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Der Betriebsrat ist verpflichtet, darüber zu wachen, dass die Schutzvorschriften für Schwangere und Mütter nach der Entbindung eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

