Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit
Nachteilsausgleich
Rechtsquellen
§ 113 BetrVGBegriff
Entschädigungsleistung des Unternehmers zugunsten von Arbeitnehmern, die bei der Durchführung einer Betriebsänderung entlassen wurden oder wirtschaftliche Nachteile erfahren haben, weil der Arbeitgeber von dem Interessenausgleich abgewichen ist oder den Versuch eines Interessenausgleichs überhaupt nicht, nur teilweise oder verspätet gemacht hat.
Erläuterungen
Anspruchsgrundlagen
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich entsteht, wenn
- der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht und Arbeitnehmer infolge dieser Abweichungen entlassen werden (§ 113 Abs. 1 BetrVG) und
- Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. (§ 113 Abs. 2 BetrVG),
- der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden (§ 113 Abs. 3 BetrVG).
Der Unternehmer hat diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen. Dieser Anspruch entsteht unabhängig von einem Verschulden des Unternehmers oder dem späteren Zustandekommen eines Sozialplans. Ein zwingender Grund liegt vor, wenn der Unternehmer im Interesse des Unternehmens und seiner Arbeitnehmer zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren oder in Anpassung an eine Lage (Kredite bleiben aus, Hauptkunde eröffnet Insolvenzverfahren) praktisch keine andere Wahl hatte, als vom Interessenausgleich abzuweichen. An die Notwendigkeit der Abweichung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig.
Abweichen vom Interessenausgleich
Werden Arbeitnehmer infolge von Abweichungen von der ausgehandelten Interessenausgleich entlassen, können sie beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach den Vorschriften des § 10 KSchG (§ 113 Abs. 1 BetrVG). Unter Entlassung sind nicht nur Arbeitgeberkündigungen zu verstehen. Gemeint ist insgesamt das tatsächliche Ausscheiden aus dem Betrieb, sofern es vom Arbeitgeber veranlasst wurde. Die Entlassung kann unter diesen Umständen auch auf einen Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers zurückgehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu veranlasst, sein Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen (BAG v. 23.8.1988 - 1 AZR 276/87). Die Entlassung muss durch das Abweichen vom Interessenausgleich bedingt, also nicht etwa im Interessenausgleich oder Sozialplan, bereits vorgesehen sein.
Arbeitnehmer haben auch dann Ausgleichsansprüche, wenn sie infolge der Abweichung vom Interessenausgleich zwar nicht entlassen werden, aber sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden (§ 113 Abs. 2 BetrVG). Wirtschaftliche Nachteile sind solche, die einen Vermögenswert darstellen und mit Geld ausgeglichen werden können. Sie kommen insbesondere bei Versetzungen und Umsetzungen in Betracht, die zu geringerem Arbeitsverdienst, erhöhten Fahrtkosten, größerem Verschleiß an Arbeitskleidung usw. führen. Ein finanzieller Ausgleich, der im Urteilsverfahren beim Arbeitsgericht geltend zu machen ist, wird aber nur für ein Jahr vom Beginn des wirtschaftlichen Nachteils an gewährt.
Unterlassener Versuch des Interessenausgleichs
Außer bei Abweichung vom Interessenausgleich ist der Unternehmer zum Nachteilsausgleich verpflichtet, wenn Entlassungen oder andere wirtschaftliche Nachteile für Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass der Unternehmer überhaupt nicht, nur teilweise oder verspätet versucht hat, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu erzielen (§ 113 Abs. 3 BetrVG). Der Anspruch auf Nachteilsausgleich entsteht bereits, wenn der Unternehmer vor oder während der Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich rechtsgeschäftliche Handlungen vornimmt, die das Ob und Wie der Betriebsänderung vorwegnehmen. Der Versuch eines Interessenausgleichs setzt zur Vermeidung des gesetzlichen Anspruchs auf Nachteilsausgleich stets das Anrufen der Einigungsstelle voraus (BAG v. 20.11.2001 - 1 AZR 97/01). Der Nachteilsausgleich hat in diesen Fällen neben der Ausgleichs- auch eine Sanktionsfunktion. Der Unternehmer soll durch drohende Kostenbelastung veranlasst werden, in jedem Falle vor der Durchführung einer Betriebsänderung den Betriebsrat einzuschalten, um eine möglichst schonende Regelung für die Belegschaft zu erreichen (BAG v. 19.01.1999 - 1 AZR 342/98).
Abweichung vom Sozialplan
Weicht der Arbeitgeber vom Sozialplan ab, sind die Vorschriften des § 113 BetrVG nicht anzuwenden, da die Arbeitnehmer in diesem Fall die vereinbarten Leistungen direkt einklagen können. Ansprüche auf Nachteilsausgleich und Ansprüche aus dem Sozialplan können dann nebeneinander bestehen, wenn nach einer betriebsverfassungswidrig durchgeführten Betriebsänderung ein Sozialplan erstellt wurde. Die Abfindungsansprüche aus dem Nachteilsausgleich sind mit denen aus dem Sozialplan zu verrechnen (BAG v. 13.6.1989 - 1 AZR 819/87).
Tendenzbetriebe und Insolvenz
In Tendenzbetrieben kommt ein Nachteilsausgleich nur dann in Betracht, wenn der Unternehmer eine Betriebsänderung durchführt, ohne seiner Unterrichtungs- und Beratungspflicht mit dem Betriebsrat rechtzeitig nachzukommen und Verhandlungen über einen Sozialplan ermöglicht zu haben (BAG v. 18.11.2003 – 1 AZR 637/02). Die Vorschriften über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen gelten auch in der Insolvenz des Unternehmens (BAG 22.7.2003 - 1 AZR 541/02).

