Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

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Sachverständiger

Rechtsquellen

§ 80 Abs.3 u. 4 BetrVG

Begriff

Externe, weder dem Betrieb, noch dem Unternehmen angehörende Person, die dem Betriebsrat fehlende Fachkenntnisse zur Beantwortung konkreter, aktueller Fragen vermittelt, damit er die ihm obliegende betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe im Einzelfall sachgerecht erfüllen kann (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

In Betracht kommende Personen

Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Als Sachverständige kommen außer Rechtsanwälten Technologieberater, Arbeitsmediziner, Gefahrstoffexperten, Bilanzsachverständige usw. in Betracht. Auch Gewerkschaftssekretäre können Sachverständige sein, soweit ihre Tätigkeit über die beratende Funktion bei Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen hinausgeht. In der Praxis ist am häufigsten die juristische Beratung gefragt. Keine Sachverständigentätigkeit ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Vorfeld eines Beschlussverfahrens sowie die Prozessvertretung vor dem Arbeitsgericht in einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitfrage. Ebenfalls keine Sachverständige im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG sind externe Fachleute, die im Rahmen ihrer beruflichen Verpflichtungen ohne Gebührenansprüche beraten (Werksärzte, Mitarbeiter von Berufsgenossenschaften, Berater der Arbeitsbehörden usw., LAG Berlin v. 2.3.1989 - 14 TaBV 5/88).

Bestellung

Die Bestellung eines Sachverständigen setzt voraus, dass der Betriebsrat die erforderliche Sachkunde nicht kostengünstiger etwa durch den Besuch einschlägiger Schulungen oder durch Inanspruchnahme von betriebsinternen Auskunftspersonen verschaffen kann (BAG v. 26.2.1992 - 7 ABR 51/90). Sind weder entsprechende betriebsratsinterne Kenntnisse, noch innerbetrieblichen Möglichkeiten der Klärung der anstehenden Frage vorhanden oder ausreichend, kann der Betriebsrat nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beschließen, einen Sachverständigen zur Beratung hinzuziehen. In der erforderlichen näheren Vereinbarung sind das Thema, zu dessen Klärung der Sachverständige hinzugezogen werden soll, Zeitpunkt, Zeitraum und Kosten der Inanspruchnahme sowie insbesondere die Person des Sachverständigen festzulegen (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05). Soweit erforderlich, kann ein Sachverständigen zu

  • Betriebsratssitzungen,
  • Betriebsversammlungen,
  • Sprechstunden des Betriebsrats sowie
  • Wirtschaftsausschusssitzungen

hinzugezogen werden. Der beauftragte Sachverständige ist verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, geheim zu halten (§ 80 Abs. 4 BetrVG).

Streitfall

Kommt es nicht zur näheren Vereinbarung über die Hinzuziehung des Sachverständigen, so kann der Betriebsrat eine arbeitsgerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, so darf der Betriebsrat nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses den Sachverständigen hinzuziehen (BAG v. 19.4.1989 - 7 ABR 87/87). Der Betriebsrat kann unter bestimmten Umständen auch eine einstweilige Verfügung erwirken (LAG Hamm v. 15.3.1990 – 13 TaBV 16/90). Beauftragt der Betriebsrat einen Sachverständigen ohne die erforderliche Vereinbarung, können die Betriebsratsmitglieder die dies entschieden haben nach bürgerlichem Recht mit den Kosten belastet zu werden.

siehe auch:
> Auskunftspersonen
> Berater (Betriebsänderung)
> Beschlussverfahren (Arbeitsgericht)
> Einstweilige Verfügung
> Informationsbeschaffung des Betriebsrats
> Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
> Prozessvertretung
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