Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit
Schwerbehindertenvertretung
Rechtsquellen
§§ 93 bis 96 SGB IX, §§ 1 bis 20 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO)Begriff
Vertretungsorgan, das die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb fördert, die Interessen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Beschäftigter in dem Betrieb vertritt sowie ihnen beratend und helfend zur Seite steht (§ 95 Abs. 1 SGB IX).
Erläuterungen
Wahl
Die Vorschriften für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung sind in § 94 SGB IX und den §§ 1 bis 20 SchwbVWO festgelegt. In Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen (einschließlich der schwerbehinderten Menschen Gleichgestellten) nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Betriebe, die die Voraussetzungen zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nicht erfüllen, können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Integrationsamt für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers zusammengefasst werden (§ 94 Abs. 1 SGB IX). Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November (z.B. 2010, 2014) statt (§ 94 Abs. 7 SGB IX). Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt. Wahlberechtigt sind die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten Menschen, unabhängig von ihrem Alter (§ 94 Abs. 2 SGB IX). Wählbar sind alle nicht nur vorübergehend im Betrieb Beschäftigten (auch Nicht-Schwerbehinderte), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb sechs Monate angehören. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebsrat nicht angehören kann (§ 8 Abs. 1 S.3 BetrVG).
Die Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht (§ 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX). Für die Frage, ob die Wahl im förmlichen oder im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen ist, kommt es auf die Anzahl der dem Betrieb angehörenden wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen im Zeitpunkt der Einleitung der Wahl an. Dies ist bei der Wahl im förmlichen Wahlverfahren der Erlass des Wahlausschreibens (§ 5 SchwbVWO), bei der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren die Einladung zu der Wahlversammlung (§ 19 Abs. 1 SchwbVWO). Wird die Wahl der Schwerbehindertenvertretung fehlerhaft im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt, berechtigt dies zur Anfechtung der Wahl (§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 19 BetrVG, BAG v. 16.11. 2005 - 7 ABR 9/05).
Amtszeit
Die Amtszeit der Vertrauensperson beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn die Vertrauensperson es niederlegt, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Scheidet die Vertrauensperson vorzeitig aus dem Amt aus, rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen (§ 94 Abs. 7 SGB IX).
Aufgaben
Zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gehört es,
- darüber zu wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.
- Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen.
- Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt. Sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
- Beschäftigte bei Anträgen auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit zu unterstützen (§ 95 Abs. 1 SGB IX).
- eine verbindliche Integrationsvereinbarung (§ 83 SGB IX) mit dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat und dem Beauftragten des Arbeitgebers zu treffen.
Der schwerbehinderte kann bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen (§ 95 Abs. 3 SGB IX). In Betrieben mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann die Schwerbehindertenvertretung nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied, in Betrieben mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein (§ 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX).
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers
Die Schwerbehindertenvertretung ist vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen (§ 95 Abs. 2 SGB IX). Wird eine Stelle mit Personalführungsfunktion besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung nach dieser Vorschrift beteiligt werden, wenn sich entweder ein schwerbehinderter Mensch um die Stelle bewirbt oder die Aufgabe besondere schwerbehinderungsspezifische Führungsanforderungen stellt. Das kann z. B. der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung entfallen ausnahmsweise, wenn die Angelegenheit die Belange schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter behinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt als nicht schwerbehinderte Beschäftigte (BAG v. 17.8.2010 - 9 ABR 83/09).
Treten bei schwerbehinderten Arbeitnehmern personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis auf, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, schaltet der Arbeitgeber möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten zu erörtern, die die möglichst dauerhafte Fortführung des Arbeitsverhältnisses sicherstellen können (§ 84 Abs. 1 SGB IX, Präventionsverfahren).
Besetzung freier Arbeitsplätze
Die Schwerbehindertenvertretung ist am Verfahren zur Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, zu beteiligen (§ 81 Abs. 1 SGB IX). Liegen Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit oder Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vor, hat sie das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen (§ 95 Abs. 2 SGB IX). Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht (§ 71 Abs. 1 SGB IX) nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder der Betriebsrat mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, hat sie der Arbeitgeber unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Die Schwerbehindertenvertretung ist bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch deren Beteiligung ausdrücklich ablehnt (§ 81 Abs. 1 SGB IX).
Versammlung der schwerbehinderten Menschen
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb durchzuführen. Die für Betriebsversammlungen geltenden Vorschriften (§§ 42 bis 46 BetrVG) finden entsprechende Anwendung (§ 95 Abs. 6 SGB IX). Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden (§ 96 Abs. 8 u. 9 SGB IX).
Rechtsstellung und Tätigkeitsschutz
Der Tätigkeitsschutz und die Rechtsstellung der Vertrauenspersonen entsprechen weitgehend derjenigen eines Betriebsratsmitglieds. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie ein Ersatzmitglied des Betriebsrats (§ 96 Abs. 3 SGB IX). Will der Arbeitgeber eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen außerordentlich kündigen oder versetzen, muss er die Zustimmung des Betriebsrats einholen oder sie im Falle der Verweigerung beim Arbeitsgericht ersetzen lassen (§ 96 Abs. 3 SGB IX i. V. m. 103 BetrVG). Die Vertrauensperson hat Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Dieses Recht gilt unter bestimmten Bedingungen auch für den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter (§ 96 Abs. 4 SGB IX). Sind in den Betrieben in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt. (§ 96 Abs. 4 SGB IX).
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
Die Schwerbehindertenvertretung arbeitet mit dem Arbeitgeber, dem Beauftragten des Arbeitgebers sowie dem Betriebsrat eng zusammen (§ 99 Abs. 1 SGB IX). Der Betriebsrat wirkt auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin (§ 93 SGB IX). Die Vertrauensperson kann gleichzeitig Mitglied des Betriebsrats sein. Besteht im Betrieb, in dem mindestens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, keine Schwerbehindertenvertretung, kann der Betriebsrat eine Versammlung zur Wahl des dreiköpfigen Wahlvorstands für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen einberufen. Bei bestehender Schwerbehindertenvertretung ist der Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor Ablauf deren Amtszeit durch den Betriebsrat zu bestellen (§ 1 Abs. 1 SchwbVWO).
Teilnahme an Sitzungen und Gesprächen des Betriebsrats
Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Betriebsrats und deren Ausschüssen, des Arbeitsschutzausschusses sowie des Wirtschaftsausschusses beratend teilzunehmen (§ 32 BetrVG). Sie ist rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen (§ 95 Abs. 4 S. 1, § 29 Abs. 2 BetrVG). Sie kann beantragen, Angelegenheiten, die schwerbehinderten Menschen als Gruppe oder einzeln besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie vom Arbeitgeber in einer Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt (§ 95 Abs. 4 SGB IX, § 35 BetrVG). Die Schwerbehindertenvertretung wird zu den Monatsgesprächen (§ 74 Abs. 1 BetrVG) zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat hinzugezogen (§ 95 Abs. 5 SGB IX).

