Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

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Stilllegung eines Betriebs

Rechtsquellen

§ 21a BetrVG

Begriff

Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produkti-onsgemeinschaft, indem der Arbeitgeber die wirtschaftliche Betätigung in der ernsten Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen (BAG v. 21.6.2001 - 2 AZR 137/00)

Erläuterungen

Von einer Stilllegung ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber

  • seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert,
  • allen Arbeitnehmern kündigt,
  • etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst,
  • die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und
  • die Betriebstätigkeit vollständig einstellt.

Eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers liegt bei einem Betriebsübergang (§ 613a BGB) nicht vor, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet (BAG v. 27.9.2007 – 8 AZR - 941/06). Da bei einer Betriebsstilllegung alle Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen, berechtigt sie zu betriebsbedingten Kündigungen der Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 2 KSchG). Die Stilllegung eines Betriebs oder Betriebsteils ist eine unternehmerische Entscheidung, die von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüft wird, sondern allein darauf, ob sie keine offenbar unsachliche, unvernünftige oder willkürliche Maßnahme ist (BAG v. 13.3.2008 - 2 AZR 1037/06).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Betriebsänderung

Die Stilllegung eines ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen ist eine Betriebsänderung, über die der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig zu unterrichten und mit ihm zu beraten hat (§ 111 Nr. 1 BetrVG). Nach der Unterrichtung des Betriebsrats über die geplante Betriebsänderung haben Betriebsrat und Unternehmer über einen Interessenausgleich zu beraten (BAG v. 17.9.1991 - 1 ABR 23/91) und, unabhängig davon, ob dieser zustande kommt, einen Sozialplan zu erstellen. Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 112 BetrVG).

Der Unternehmer hat auch den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend u. a: über die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten (§ 106 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6 BetrVG).

Restmandat

Geht ein Betrieb durch Stilllegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist (§ 21a BetrVG). Im Falle einer Teilstilllegung endet dessen Amtszeit nicht, sofern der Restbetrieb betriebsratsfähig bleibt (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Die Wahrnehmung des Restmandats setzt voraus, dass mindestens ein Betriebsratsmitglied im Betrieb verblieben ist (BAG v. 29.3.1977 - 1 AZR 46/75).

Kündigung von Betriebsratsmitgliedern

Die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern, anderen Funktionsträgern der Betriebsverfassung, Wahlvorständen usw. ist im Falle der Betriebsstilllegung ausnahmsweise, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Stilllegung, zulässig, es sei denn, dass ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Bei Stilllegung einer Betriebsabteilung, sind die betroffenen Funktionsträger in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so können sie entsprechend den Vorschriften für die Kündigung bei einer Betriebsstilllegung ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 4 u. 5 KSchG). Die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Wie vor jeder Kündigung von Arbeitnehmern ist er jedoch ordnungsgemäß in jedem Fall anzuhören (§ 102 Abs. 1 BetrVG).

siehe auch:
> Betriebsänderung
> Betriebsübergang
> Interessenausgleich
> Kündigungsschutz (besonderer)
> Restmandat des Betriebsrats
> Sozialplan
> Unternehmerentscheidungen
> Unverzüglich
> Wirtschaftsausschuss
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