Lexikon für die tägliche Betriebsratsarbeit

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Whistle-Blowing

Rechtsquellen

§ 241 Abs. 2 BGB, Art. 10

Begriff

Meldung von Arbeitnehmern über Missstände, Rechtsverstöße (z. B. Korruption, Insiderhandel) oder allgemeine Gefahren an zuständige betriebsinterne Stellen (Vorgesetzte, Betriebsrat) oder externe Stellen (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Strafverfolgungsbehörde).

Erläuterungen

Recht auf Meldung

Der englische Begriff (wörtlich übersetzt „Pfeife blasen“) bedeutet im übertragenen Sinne, jemanden wegen eines Rechtsverstoßes anzuzeigen, zu „verpfeifen“ oder "anzuschwärzen". Whistle-Blowing eines Arbeitnehmers über Rechtsverstöße des Arbeitgebers kann unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet (§ 241 Abs. 2 BGB). Daher ist  ein Arbeitnehmer, der auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass im Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt werden, verpflichtet, sich zunächst an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständige Stelle zu wenden und Abhilfe zu verlangen. Ansprechpartner für die Arbeitnehmer könnte der Compliance-Officer sein, sofern diese Einrichtung im Betrieb besteht. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht, nicht in angemessener Frist oder nach Auffassung des Arbeitnehmers nicht ausreichend nach, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden. Ausnahmsweise kann auf eine vorherige innerbetriebliche Meldung und Klärung verzichtet werden, wenn sie dem Arbeitnehmer unzumutbar oder Abhilfe berechtigterweise nicht zu erwarten ist (BVerfG v. 2.7.2001 - 1 BvR 2049/0, BAG v. 3.7.2003 - 2 AZR 235/ 02). Dies gilt außerdem, wenn

  • sich der Arbeitnehmer ohne die Anzeige selbst in die Gefahr der Strafverfolgung bringen würde,
  • es sich um schwerwiegende oder vom Arbeitgeber selbst begangene Straftaten handelt (BAG v. 7.12.2006 - 2 AZR 400/05)..

Anlässe

Whistle-Blowing zeichnet sich durch die Anonymität der meldenden Person aus. Einerseits soll hierdurch die meldende Person vor Übergriffen durch Dritte geschützt, andererseits die Hemmschwelle zur Abgabe einer solchen Meldung gesenkt werden. Whistle-Blowing kann für die Strafverfolgung notwendig und daher gerechtfertigt sein u. a. zur Aufdeckung von

  • Gesetzesverstößen und Straftaten (z. B. „Einkaufen" von Betriebsräten im VW-Konzern).
  • Verstöße gegen internationale Abkommen (z. B. illegale Verklappungen auf Hoher See),
  • betriebsinternen Missständen (z.B. Umgang mit „Gammelfleisch“),
  • Bagatellisierung von Schadensfällen (z. B. Störfall-Begutachtung in Atomkraftwerken),
  • Unterdrückung und Vernichtung von belastenden Dokumenten (Akten- oder Dateienbeseitigung nach Mitarbeiterbespitzelung).

Whistle-Blowing wird mitunter auch als Mittel zur Aufdeckung von Verstößen der Arbeitnehmer gegen Ethikrichtlinen (Verhaltenskodex) eingesetzt (ausgeprägt in US-geführten Unternehmen). Mitarbeiter werden darin verpflichtet, Regelverstöße von Kollegen zu melden. Damit kann der Denunziation im Betrieb Tür und Tor geöffnet und das Ziel von Ethikrichtlinien, die Arbeitszufriedenheit zu verbessern, in sein Gegenteil verkehrt werden. Um die Anonymisierung der Whistle-Blower zu wahren, werden betriebliche Ansprechstellen (z. B. Compliance-Officers oder Telefon-Helplines) eingerichtet.

Maßregelungsverbot

Die Meldung von Missständen, Rechtsverstöße oder allgemeine Gefahren durch Arbeitnehmer rechtfertigt grundsätzlich keine Kündigung durch den Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer hat wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht (BAG v. 3.7.2003 - 2 AZR 235/02). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die Erstattung einer  Strafanzeige (z. B wegen Mängel in der Pflegeleistung und Betrugs in einer Altenpflegeeinrichtung) durch das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)) geschützt. Bei der Frage, ob eine Kündigung wegen „Whistleblowing“ gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung verstößt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem Recht des Arbeitnehmers auf freie Meinungsäußerung sowie dem öffentlichen Interesse an der Information vorzunehmen (EGMR v. 21.7.2011 - 28274/08).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die Festlegung eines Whistle-Blowing-Verfahrens berührt Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb und ist daher mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 1). Der Betriebsrat hat bei der Erstellung der Inhalte von Ethikrichtlinien, die das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer regeln, mitzubestimmen. Das beinhaltet auch die Mitbestimmung bei der Festlegung der Verfahren zur Meldung und Behandlung von Verstößen gegen die Verhaltensregeln. Fragen des Datenschutzes fordern die besondere Aufmerksamkeit des Betriebsrats. Der Betriebsrat sollte mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern, dass eine Kultur der gegenseitigen Anschwärzung im Betrieb Platz greift.

Auch der Betriebsrat kann im Rahmen seiner Aufgaben zum Whistle-Blowing verpflichtet sein. Beispielsweise hat er Aufsichtsbehörden auf Mängel beim Arbeitsschutz im Betrieb hinzuweisen (z. B. Überschreitung der Höchstarbeitszeiten) und, falls erforderlich, Kontrollen anzuregen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist er gehalten, eine Behörde erst dann von Missständen und Beanstandungen im Betrieb zu unterrichten, wenn ein innerbetrieblicher Abhilfeversuch mit dem Arbeitgeber gescheitert ist (BAG v. 3.6.2003 - 1 ABR 19/02).

siehe auch:
> Compliance
> Ethik-Richtlinien
> Maßregelungsverbot
> Ordnung des Betriebs
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