Das ist passiert:
Eine Arbeitnehmerin hatte sich um eine Stelle in einer Klinik im Land Brandenburg beworben. Bereits im Einstellungsgespräch wurde ihr mitgeteilt, der Wechsel zu der Krankenkasse, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe, sei Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses. Bei Antritt des Jobs unterschrieb sie bei ihrem Arbeitgeber die Kündigung gegenüber ihrer bisherigen Krankenversicherung und trat der vom Arbeitgeber favorisierten Krankenkasse bei.
Das Arbeitsverhältnis war allerdings nur befristet und wurde nicht verlängert. Die Arbeitnehmerin widerrief daraufhin den Beitritt in die neue Krankenkasse. Wegen dieser Vorgänge erhob ein Wettbewerbsverband gegen die Klinik Klage.
So entschied das Gericht:
Das Landgericht Frankfurt a.d. Oder gab der Klage statt und verurteilte die Klinik unter Androhung von Ordnungsmitteln, ein solches Verhalten zu unterlassen. Mit folgender Begründung: Die Klinik hatte gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Es ist Arbeitgebern untersagt, auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck Einfluss zu nehmen.
Gegen diese Entscheidung legte die Klinik Berufung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht ein. Vom zuständigen Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts folgte daraufhin der Hinweis, dass die Berufung keinen Erfolg haben wird, weil das landgerichtliche Urteil zutreffend sei. Es helfe der Klinik auch nicht, wenn die Geschäftsführung von dem Verhalten der für Einstellungen und Personalgespräche zuständigen Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt haben sollte. Denn: Die Klinik haftet auch für eigenmächtiges Verhalten von Angestellten.
Nach diesem Hinweis nahm die Klinik die Berufung zurück Das landgerichtliche Urteil ist somit rechtskräftig.