Rechtsprechung
Arbeitnehmer können Pflegezeit nicht mehrmals in Anspruch nehmen
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf sechs Monate Pflegezeit. Diese sechs Monate können jedoch nicht auf mehrere Pflegezeiten verteilt werden.
Das ist passiert:
Im Februar 2009 teilte ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mit, er werde sich im Juni 2009 für eine Woche um seine pflegebedürftige Mutter unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG kümmern. Der Arbeitgeber stimmte zu. Im Juni 2009 zeigte der Arbeitnehmer erneut an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Schließlich habe er die ihm zustehenden sechs Monate noch nicht ausgeschöpft, sondern lediglich eine Woche. Doch diesmal widersprach der Arbeitgeber. Er ist der Meinung, es ginge nicht, dass der Arbeitnehmer für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten nimmt.
Das entschied das Gericht:
Die Gerichte, bis hin zum BAG, sahen das ebenso. Denn: § 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.November 2011, 9 AZR 348/10