Rechtsprechung

Überwachung des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Das Recht des Betriebsrats zur Überwachung des betrieblichen Eingliederungsmanagements besteht unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer in die Weitergabe ihrer Namen.

Das ist passiert:
Nach einer Betriebsvereinbarung erhält der Betriebsrat vierteljährlich ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, die Namen dieser - für ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) in Betracht kommenden - Arbeitnehmer ohne deren Einverständnis an den Betriebsrat herauszugeben. Hiergegen wehrte sich der Betriebsrat vor Gericht.

Das entschied das Gericht:
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht: Er hat zu überwachen, ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung des BEM nachkommt. Hierzu muss er den betreffenden Personenkreis kennen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe hängt für den Betriebsrat nicht von der Zustimmung dieser Arbeitnehmer ab. Datenschutzrechtliche Gründe stehen der Weitergabe der Namen - auch nach europäischem Recht - nicht entgegen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2012, 1 ABR 46/10
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