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Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht
Hrsg. v. Müller-Glöge; Preis; Schmid 12. Auflage 2012 2855 Seiten, gebunden, (ohne CD-Rom!) ifb-Best.Nr.: 20-040 168.00 € |
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Mehrfach befristete Arbeitsverträge sind zulässig
Beim 13. Mal hatte Bianca Kücük die Nase voll: 13 Mal innerhalb von elf Jahren bekam die Angestellte des Kölner Amtsgerichts einen befristeten Arbeitsvertrag, um einen unbefristet beschäftigten Kollegen, etwa wegen einer Elternzeit, zu vertreten. Dann hatte sie genug und pochte vor dem Kadi auf eine Festanstellung – vergeblich. Am Donnerstag stellte der Europäische Gerichtshof in ihrem Fall fest: Befristete Kettenarbeitsverträge über Jahre sind grundsätzlich erlaubt, sofern dafür ein „sachlicher Grund“ vorliegt.
Gibt die Entscheidung nun Firmen und Behörden freie Hand, ihr Personal beliebig oft nur auf Zeit einzustellen? Das Urteil ist eine Entscheidung nach der Devise „Ja, aber“ – genauso wie die einschlägigen Paragraphen im deutschen Arbeitsrecht: Danach können Arbeitgeber einen Mitarbeiter bis zu zwei Jahre befristet beschäftigen, ohne dafür einen Grund nennen zu müssen. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen sie den Arbeitsvertrag dreimal verlängern. Anders sieht es aus, wenn wie bei Bianca Kücük der Arbeitgeber einen Grund nennt. Etwa, dass der Job die erste Beschäftigung nach einer Ausbildung oder eine Schwangerschaftsvertretung sei, oder weil ein Betrieb außergewöhnlich viele Aufträge abzuarbeiten habe. Liegen solche Gründe vor, können Arbeitgeber Mitarbeiter im Prinzip unendlich befristet beschäftigen, sagen Arbeitsrechtler.
Wie häufig bundesweit solche Kettenarbeitsverträge abgeschlossen werden, ist nicht bekannt. Sicher ist: Befristete Jobs sind vor allem in der öffentlichen Verwaltung, in den Branchen Gesundheit und Soziales oder im Gastgewerbe gang und gäbe: Dort ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) ihr Anteil „überproportional hoch“. Bekannt ist auch, dass der Anteil der befristeten Beschäftigungsverhältnisse steigt. Jeder elfte Beschäftigte hatte 2009 einen befristeten Arbeitsvertrag, zehn Jahre vorher war es nur etwa jeder vierzehnte. Dieser Trend zeigt sich auch bei Neueinstellungen. 2001 waren 32 Prozent von ihnen befristet – 2009 bereits 47 Prozent. Jeder zweite von ihnen wird aber später auf Dauer angestellt. „Es scheint, dass Arbeitgeber Befristung auch im Sinne einer verlängerten Probezeit nutzen“, sagt eine Sprecherin der Nürnberger BA.
Die EU-Richter, die das Bundesarbeitsgericht angerufen hatte, haben nun die Anforderungen für befristete Verträge noch einmal präzisiert. Wenn ein Arbeitgeber wiederholt oder ständig befristete Vertretungen einstellt, heiße das nicht, dass kein sachlicher Grund vorliege. Auch lasse sich daraus nicht folgern, dass ein Missbrauch vorliege, argumentieren sie. Deshalb „automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen“, gehe über die Ziele des EU-Rechts hinaus. Zugleich mahnt das höchste EU-Gericht an : Bei jedem Einzelfall seien „alle Umstände einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen Verträge“ zu berücksichtigen.
Das liest sich eher nicht wie ein Freibrief für Arbeitgeber. Sie können schon jetzt bei der Befristung von Verträgen schlecht tricksen, weil sie den Betriebsrat bei Einstellungen anhören und die Befristung erklären müssen. Anders sieht es in Betrieben ohne Personalvertretung aus. Da können Chefs eher nach Belieben walten. Wo sich keiner zu klagen traut, ist auch kein Richter, der auf die Einhaltung des Rechts pocht. Ob bei Bianca Kücük alles mit rechten Dingen zuging, muss das Bundesarbeitsgericht entscheiden.
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