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Tätigkeiten, deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Diese Regelung gilt vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 (§ 115 i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB IV).
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Tätigkeiten, deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Diese Regelung gilt vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 (§ 115 i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB IV).
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