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Copy of Rechengrößen in der Sozialversicherung

Begriff

Die für die Erhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung (gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) maßgebenden Brutto-Verdienstgrenzen.

Erläuterungen

Bezugsgröße

Den Ausgangspunkt für die weiteren Berechnungen bildet die Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Aus diesem Wert werden die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet. Die Anbindung an eine Bezugsgröße erspart die jährliche Anpassung von Rechengrößen in anderen Vorschriften der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV). Die Bezugsgröße beträgt für 2017:

  • In den alten Bundesländern 2.975 Euro pro Monat, 35.700 Euro jährlich.
  • In den neuen Bundesländern 2.660 Euro pro Monat, 31.920 Euro jährlich.

Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet die Höhe des Einkommens eines Arbeitnehmers bis zu der er in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein muss. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert kann er freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Sie beträgt für 2017 in der Kranken- und Pflegeversicherung:

  • Für ab 1.1.2002 Versicherte 4.800 Euro monatlich, 57.600 Euro jährlich.
  • Für vor dem 1.1.2002 Versicherte 4.350 Euro monatlich, 52.200 Euro jährlich.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenzelegt die Höhe des Einkommens fest, bis zu dem die in Prozent berechneten Beiträge in die Sozialversicherung ansteigen. Für Mitglieder, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, steigt der Beitrag nicht mehr weiter. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich. Sie beträgt für 2017 für die:

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung in den westlichen Bundesländern 6.350 Euro monatlich, 76.200 Euro jährlich, in den östlichen Bundesländern 5.700 Euro monatlich, 68.400 jährlich.
  • Kranken- und Pflegeversicherung in beiden Landesteilen 4.350 Euro monatlich, 52.200 Euro jährlich.
Beschreibung

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die Bezugsgröße dient auch hilfsweise als Kriterium bei der Feststellung, ob ein Beschäftigter den leitenden Angestellten zuzuordnen ist. Ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt, das das Dreifache der Bezugsgröße überschreitet, kann im Zweifel zusätzlich zu anderen Kriterien als eine Messgröße herangezogen werden (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG).

Rechtsquellen

§ 159 SGB VI, §§ 5 §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1, 4, 6 u. 7, 6 Abs. 6 u. 7, 223 Abs. 3 SGB V, § 18 SGB IV, § 341 Abs. 4 SGB III, Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung (SVBezGrV), § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Erwin Willing

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