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Der Betriebsratsvorsitzende: König ohne Königreich

Im Betriebsratsgremium Gleicher unter Gleichen

Er steht im Mittelpunkt, er ist der Ansprechpartner der Unternehmensleitung, er ist das Aushängeschild des Betriebsrats – ohne den Betriebsratsvorsitzenden ist der Betriebsrat nicht handlungsfähig. Da kann es schon mal vorkommen, dass sich jemand in dieser Position als Chef des Betriebsrats vorkommt und eigenmächtig Entscheidungen fällt.

Stand:  8.5.2012
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© N-Media-Images - Fotolia.com

Obwohl sich in der Person des Betriebsratsvorsitzenden viele Merkmale eines Chefs wieder finden, handelt es sich um keine Führungstätigkeit im Sinne eines leitenden Angestellten. Ohne ihn oder seinen Stellvertreter geht zwar nichts, denn sie sind die vom Gesetz vorgesehenen Ansprechpartner für den Unternehmer. Aber die Grenzen ihres Handlungsspielraums werden in den Beschlüssen des Betriebsrats festgelegt. Das klingt erstmal selbstverständlich, aber im vertrauten Gespräch unter vier Augen mit der Unternehmensleitung kann man das schon mal vergessen und schwach werden. Schnell hat man da einer Bitte des Chefs, zum Beispiel nach der Verlängerung einer Frist, zugestimmt. Diese Eigenmächtigkeit kann im Betriebsrat zwar nachträglich durch einen entsprechenden Beschluss geheilt werden, aber der nächste Beschluss kann auch die Abwahl des Betriebsratsvorsitzenden sein, wenn die Mehrheit der Meinung ist, dass er öfter mal eigenmächtig und nicht im Sinne des Gremiums handelt. Die Anforderungen an seine Fähigkeiten sind also sehr anspruchsvoll. Er muss es auf jeden Fall mit seinem Auftreten schaffen, dass das Gremium an einem Strang zieht. Kommunikationsfähigkeiten sind daher ein wichtiger Teil seiner Fähigkeiten.

Wahl des Betriebsratsvorsitzenden

Da die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters in § 26 Abs. 1 BetrVG nur kurz angesprochen wird, kann es sinnvoll sein, bestimmte Punkte in einer Geschäftsordnung zu regeln. Hier kann zum Beispiel eine andere Amtszeit (normalerweise bis sich ein neuer Betriebsrat konstituiert hat) festgelegt und somit der Vorsitz zeitlich nacheinander auf mehrere Köpfe verteilt werden. Oder was passiert im Falle einer Abwahl bei Stimmgleichheit? Soll noch ein Mal gewählt werden oder entscheidet gleich das Los? Wurden solche Fragen schon im Vorfeld geklärt, kann dies das Leben immens erleichtern, besonders wenn sich die Fronten erst einmal verhärtet haben. Darüber hinaus kann der Betriebsrat die einzelnen Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden genauer definieren.

Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden findet laut § 29 Abs. 1 BetrVG in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats statt.

Merke:
Laut Bundesarbeitsgericht kann der Arbeitgeber jegliche Verhandlungen mit dem Betriebsrat ablehnen, solange kein Vorsitzender gewählt worden ist.

Das würde allerdings bedeuten, schon zu Beginn einer Amtsperiode auf Konfrontation zu gehen und ein Klima zu schaffen, das die Kommunikation bereits bei der erst besten Gelegenheit unmöglich macht. In der Praxis wäre es daher besser, einen freundlicheren Weg zu wählen. Stichwort ist hier der Grundsatz von der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

 

Wahl des Betriebsratsvorsitzenden | © ifb

Wichtig:

  • Innerhalb einer Woche nach der Betriebsratswahl muss der Wahlvorstand die Betriebsratsmitglieder zu einer Sitzung einladen, um den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Dies ist die so genannte konstituierende Sitzung. Versäumt der Wahlvorstand dies, darf nach Ansicht vieler Juristen auch ein Mitglied des Betriebsrats die Initiative ergreifen. Das Bundesarbeitsgericht hält ein solches „Selbstversammlungsrecht" des Betriebsrats allerdings für unzulässig.
  • Der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter müssen in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Für die Wahl bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften. Der Betriebsrat kann sich aber vor der Wahl selbst auf ein bestimmtes Verfahren festlegen.
  • Ohne Benennung eines Vorsitzenden, bzw. eines Stellvertreters hat der Betriebsrat keinen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber informiert zu werden!

Wann endet die Amtszeit des Betriebsratsvorsitzenden?

Die Amtszeit als Betriebsratsvorsitzender endet mit dem Ende seines Betriebsratsmandats oder mit der (jederzeit möglichen) freiwilligen Niederlegung des Amtes. Über eine vorzeitige Abberufung durch die übrigen Betriebsratsmitglieder steht im Gesetz nichts. Es wird aber allgemein davon ausgegangen, dass dies genauso formlos durch Beschluss möglich ist.

 

Wichtig:
Scheiden der Betriebsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter aus, muss der Betriebsrat unverzüglich einen Nachfolger wählen.

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