BR Gremium stürmt Wahlversammlung

  • Guten Tag,

    am 06.11.14 fand bei uns eine Wahlversammlung zur Wahl der Schwerbehindertenvertetung statt.
    Wir haben <50 Schwerbehinderte und Gleichgestellte.
    Die Amtszeit der SBV (Ich) endet am 30.11.14.
    Ich als SBV habe 14 Tage vor der Versammlung 3 gleiche Einladungsschreiben öffentlich an die "Scharzen Bretter" ausgehängt.

    Die Einladungsschreiben zur Wahlversammlung beinhalten folgendes.
    Ort und Datum des Aushanges, was gewählt wird, wer wählen darf (SB und Gleichgestellte) und wer gewählt werden darf, sowie das die Wahlvorschläge in der Wahlversammlung von den Wählern kommen.
    Das Formular ist ein Formular aus dem IFB Lehrgang zur SBV Wahl.

    In der Wahlversammlung befanden sich die SB und Gleichgestellte, der BR Vorsitzende und drei andere Mitarbeiter.

    Die Wahlleitung (Ich) wurde per Handzeichen bestimmt.

    Die Wahlleitung überprüfte dann ob die Anwesenden Wähler (SB oder Geleichgestellte) sind.

    Anwesende (3 Personen) die nicht Wähler waren sollten die Wahlversmmlung verlassen, weigerten sich aber, ich machte vom Hausrecht gebrauch und verwies auf die evtl. Nichtigkeit der Wahl.
    Die Personen nannten auch nicht den Grund warum sie da sein wollten.

    Nach der Festellung das nun alle Anwesenden Wähler waren habe diese dann in eine Wählerliste eingetragen.

    Anschließend habe ich nach der Anzahl der Stellvertreter gefragt, und dann um mündliche Wahlvorschläge gebeten.

    Zwei der vorher anwesenden Nichtwahlberechtigten waren bei den Vorschlägen dabei, die dritte Person nicht.

    Die Kandidaten waren nicht mehr vor der Tür oder schnell greifbar.

    Ordnungsgemäß wurden alle Wahlvorschläge von der Flipchart auf die Wahlzettel alphabetisch übertragen.

    Der Wahlzettel wurde kopiert.

    Jeder Wähler bekamm von der Wahlleitung einen Wahlzettel und einen Umschlag.
    Die Wahl erfolgte geheim hinter einer Wand.
    Der Wahlumschlag wurde der Wahlleitung persönlich ausgehändigt und wurde in eine Wahlurne gelegt.
    Der Vorgang wurde auf der Wählerlliste abgehackt.

    Als 2/3 der Wähler gewählt hatten ging die Tür auf und der BRV sowie 2 Gremiumsmitglieder kamen in den Raum.

    Der BRV sagte ein Mitarbeiter (dieser war unter den 3 Nichtwahlberechtigten) hätte sich beschwert er wollte sich aufstellen lassen und ist aus der Wahlversammlung "hinausgeworfen" worden.

    Der BRV hat sich dann telefonisch mit der Gewerkschaft in Verbindung gesetzt.
    Mit der Aussage es drohe eine Wahlanfechtung des Mitarbeiters (Kein Schwerbehindeter)

    Der Wahlleiter kontaktierte die Gewerkschaft und wurde geben die Wahlversammlung aufzulösen und später erneut zu wählen.

    Die SBV (ICH) habe dann die Wahlordnung unter Zeitdruck gelesen und fand keinen Passus das es erlaubt oder nicht erlaubt hätte einen Nichtwähler im Wahlraum verbleiben zu lassen.
    Hätte ein Kandidat der von den Wählern vorgeschlagen worden wäre den Raum betreten, dann hätte der Zugang nicht verweigert worden dürfen. (aus einem Kommentar aus dem Internet).

    Die Wahlversammlung wurde seitens der noch anwesenden Wählern 1/3 und Wahlleiters unter Zwang des BRV abgebrochen.


    Alle Wahlunterlagen (Stimmzettel, Stimmumschläge, Kandidatenliste) wurden unter BR Aufsicht vernichtet.

    Zur Wahlversammlung wird in 14 Tagen (Aushangfrist) erneut eingeladen.

    War die Wahl anfechtbar?

    Wer darf bei der Wahl anwesend sein?

    Welche Befugnisse hat die Wahlleitung bzw. der zur Wahl einladende?

    Wie weit reicht das Hausrecht des einladenden?

    Darf der Wahlleiter bzw. der Einladende den BRV aus der Wahlversammlung verweisen?

  • Die Wahlversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich.

    Das bedeutet: Teinehmen dürfen nur Wahlberechtigte. Gibt es Bewerber/innen, die nicht wahlberechtigt sind, kann die Versammlung beschließen, daß diese sich vorstellen dürfen. Aber auch diese Bewerber/innen dürfen nicht vor oder nach ihrer Vorstellung in der Versammlung anwesend sein.

    Auch der Wahlleiter selbst wird aus den Reihen der SB gewählt (Rn 1a zu § 20 SchbVWO).

    Lediglich als Wahlhelfer dürfen nicht wahlberechtigte AN berufen werden. Sie dürfen dann auch nur während des Wahlvorganges anwesend sein.

    Ich stolpere aber grundlegend über etwas ganz anderes:

    §5 SchwbVWO sagt: "Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben...." usw.

    und dann der

    §6 SchwbVWO: Die Wahlberechtigten können innerhalb von 2 Wochen seit Erlaß .... Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen

    In eurer Wahlversammlung saß (kurzfristig) jemand, der wohl vorgschlagen wurde und ihr als Wahlvorstand wußtet das nicht?

    Entweder bin ich gerade völlig durcheinander oder bei euch lief etwas ganz schief.

  • Hallo,

    danke für die Infos.

    Gibt es dazu irgendwo im Internet einen Kommentar dazu den ich verwenden könnte?

    Ich habe mir erst mal auf eigene Kosten das Buch mit Kommentar zur SBV Wahl bestellt, es müßte Heute kommen, danach bin ich schlauer.

  • Danke,

    ich habe die Wahlordnung selbst als Buch (IFB Gesetztbuch) vorliegen, mir fehlen nur noch Kommentare dazu.

    Es ist nicht eindeutig wer an der Wahlversammlung teilnehmen darf, und ob die Versammlung öffentlich ist oder nicht.

  • Der § 19 SchwbVWO schließ - bei aufmerksamen Lesen - die Öffentlichkeit aus.

    "Spätestens.....lädt die SBV die Wahlberechtigten ... zur Wahlversammlung ein"

    Wahlberechtigte - nicht die GF oder den BR oder die Interessierten - NEIN die Wahlberechtigten.


    Edit: In deinem Link, schau mal den Kommentar 1a

    "An der Wahlversammlung nehmen nur Wahlberechtigte teil. Deshalb muss auch die Wahlleitung ein Wahlberechtigter sein ( § 94 Rn. 38 ). Dagegen können die Wahlhelfer auch andere volljährige Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sein, da insoweit § 2 Abs. 1 SchwbVWO anwendbar ist. Diese und die Bewerber können deshalb zugezogen und gehört werden, auch zu der Frage, ob sie eine Wahl annehmen würden."

    Im Prinzip genau das, was ich in meiner ersten Antwort schrieb.

  • Danke

    Ich habe mir als SBV angewöhnt, nicht zwischen den Zeilen zu lesen, sondern nur das Schwarze auf dem Weißen. :)

    Manche, oder Viele hier im Betrieb interpretieren irgendetwas, was nicht da steht.

    Wenn die Kollegen nur mal die Einladung zur Wahlversammlung gelesen hätten, dann wäre es nicht so weit gekommen.

    Ich habe ein Gedächtnisprotokoll der wahl mir geschrieben, auch alle Infos zurWahl stelle ich gerade zusammen.

    (Beweise sichern)

  • :(Hallo,

    im Buch Wiegand-Hohmann SchbVWo 2. Auflage 2014.


    "berechtigung zur Teilname an der Wahlversammlung .... hinaus alle Beschäftigten des Betriebes ... keine Teilname haben Gewerkschaften oder Arbeitgebervertreter


    Die Kommentare sind vollkommen anders als die im Internet.

  • Hallo,

    1.

    Du hast in einem anderen Forum bereits eine vollständige und korrekte Antwort bekommen. Die scheint Dir nicht zu passen.

    2.

    Wenn du tatsächlich als amtierende SBV zum Wahltag keine Norm findest, um die geschilderten Störungen rechtssicher beurteilen zu können, warst du schlicht und ergreifend schlecht vorbereitet und hast wohl bei Kommentierung und/oder Schulung am falschen Platz gespart.

    3.

    Du schmeißt hier Bruchstücke eines Zitates mit Auslassungen ohne jegliche Belegstelle hin. Ob das Bruchstück tatsächlich das von Dir Verstandene aussagt, ist nicht nachprüfbar.

    4.

    Fakt bleibt:

    - Die Wahlversammlung ist nichtöffentlich. Zutrittsrecht besteht nur für Wahlberechtigte. Die Versammlung kann beschließen, daß nicht-Wahlberechtigte zugelassen werden (zB als Wahlhelfer, zB zur Kandidatenvorstellung), muß dies aber nicht. Dies sehen alle gängigen Kommentatoren so wie zB Neumann/Pahlen, Dau/Düwell, Kamm/Feldes, Knittel. Sollten die von Dir zitierten Wiegand/Hohmann tatsächlich etwas anderes vertreten, sind sie absolute Außenseiter.

    - Anfechtungsberechtigt sind nur Wahlberechtigte. Kandidiert ein nicht-Wahlberechtigter, hat er deswegen trotzdem kein Recht auf Anfechtung.

  • Hallo,

    ich habe mich so gut es geht für die Wahl vorbereitet.

    Ich bin die amtierende Schwerbehindertenvertretung, bin seit März 2013 im Amt.

    Ich habe den Kommentar Dau/Düwell/Joussen in Händen.

    Außerdem war ich auf einer Schulung "Wahl zur SBV" bei IFB.

    Ich hatte nur Zweifel an den verschiedenen Kommentaren die ich jetzt gelesen habe, mehr nicht.

    Und ich will hier nicht streiten, sondern nur einen Fall aufzeigen, und habe um Unterstützung geben.

    Ich suche mir nicht aus anderen Foren das Beste raus, sondern ich will nur die aktuellen Fakten (Gesetzte), um vor den Beteiligten rechtssicher auftreten zu können.

  • Hallo Wolfgang,

    1.

    Es gib einige Foren für BR s, es steht jeden frei dort Fragen zu stellen!

    2.

    Du must nicht jeden ruder Bürsten der nich deine profunden Kentnisse hat.

    Wer nicht Fragt beibt dumm, das wird einen schon als Kind im Lied der Sesamstraße vor gesungen.

    Wer,wie,was, wiso, weshalb, warum, wer nicht fragt bleibt dumm.

    3.

    Es gib keine dummen Fragen sondern nur dumme Antworten!

    4.

    Kennst du den Film "die Blues Brothers"?

    Da sagt Jacke zu Elwood: Du hast eine Art das man laufent ..... könnte.

    Wenn du den Film nicht kennst schau ihn an, du wirst den Satz dann schon hören, wenn du ihn kennst weist du was ich meine.

    5.

    Wenn es dich nervt das jemand in anderen Foren nachfragt, gib keine Antwort, aber du bist doch dort und beglückst sie mit deinem Fachwiessen.

    6.

    Das meine ich so wie es schreibe das profund ist.

    ergo

  • hallo ergo,

    da urteilst Du mE etwas vorschnell.

    1.

    Ich habe nichts gegen Neulinge - ich bin selber Teamer für SBV-Grundschulungen.

    2.

    Space hat in bewußtem anderen Forum eine erschöpfende Antwort bekommen und diese nicht mehr kommentiert. Das finde ich unfair gegenüber denjenigen, die sich die Mühe machen, seine Fragen zu beantworten - deshalb der Hinweis.

    Im Übrigen handelt es sich dabei um ein Spezialforum ausschließlich für SBVen mit reichem Material an Dokumenten, Urteilen etc. zum Thema.


    3.

    Nach eigenen Angaben hat Space den Kommentar Dau/Düwell... zur Verfügung - einer der absoluten Standardkommentare für das SGB IX. In diesem Kommentar wird das Wahlrecht unter § 94 SGB IX mehr als erschöpfend abgehandelt .

    Wie für alle anderen Standardkommentare auch ist es für Dau/Düwell unzweifelhaft, daß die Wahlversammlung für die Wahl der SBV nichtöffentlich ist. § 19 Abs. 1 SchwbvWO ("...lädt die Wahlberechtigten...") läßt da auch wenig Spielraum für andere Interpretationen.


    4.

    Wer also mindestens ein Jahr hatte, sich vorzubereiten und eine Wahlversammlung aus dem beschriebenen Grund abbricht, statt von seinem Hausrecht in der Wahlversammlung Gebrauch macht (und die nicht wahlberechtigten Störer des Raumes verweist) war mE unzweifelhaft schlecht vorbereitet, wenn er "auf die Schnelle" nicht in der Lage war, in seinem Standardkommentar nachzuschlagen.

    Durch den nicht notwendigen Abbruch dieser Wahlversammlung hat der Wahlleiter einiges an evtl. Anfechtungsgründen "frei Haus" geliefert

    5.

    Ich erlebe regelmäßig, daß Bewerber für das Amt der SBV nicht in der Lage sind, dieses Amt auch mit der nötigen Konsequenz auszufüllen - dazu gehört auch Durchsetzungskraft und Konfliktbereitschaft.

    Für einen "Kuschelkurs" ist dieses Amt viel zu anspruchsvoll. Auch relativ neue Mandatsträger sollten den Anspruch haben, so schnell wie möglich auch so professionell wie möglich zu agieren. Es ist nun mal die Besonderheit der "Ein-Personen-Vertretung" SBV im Unterschied zu dem Kollektivorgan BR, daß man sich von Anfang an nicht hinter einem Gremium verstecken kann bzw. sich von diesem "mittragen" lassen kann in der Anfangszeit. Eine SBV ist vom ersten Tag des Mandates an unmittelbar gefordert.

    Und dann gehört es zum Rüstzeug einer SBV, den Unterschied zwischen "gut gemeint" und "gut gemacht" wirklich so schnell wie möglich zu lernen.

    Natürlich kann dann mal was schief gehen - aber man sollte dann im geschilderten Fall nicht so tun, als ob nur andere böse Mächte daran schuld hätten. Dann kann man nämlich nix draus lernen.

    Und dann, wenn ich den Eindruck habe, daß jemand aus seinen unzweifelhaften Fehlern nix lernen will, dann reagiere ich so allergisch, wie ich das im Fall Space getan habe - und dazu stehe ich :!:

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.