Änderungskündigung

  • Hallo zusammen,

    ich habe mal wieder eine Frage und hoffe sehr, dass ihr mir weiterhelfen könnt.

    Unser AG hat einer Teilzeitkraft betriebsbedingt eine Vollzeitstelle angeboten. Die AN kann und will aus privaten Gründen diese Vollzeitstelle nicht annehmen. Die Aufklärung, dass es aus Sicht des AG zu einer Änderungskündigung kommt, ist durch uns bereits erfolgt.

    Die Frage, die die AN jetzt an uns hat, mist folgende:

    Kann sie solange die Kündigungsfrist der Änderungskündigung läuft, weiter hin in Teilzeit arbeiten oder kann der AG sie zwingen, bis zum Ende der Kündigungsfrist die Vollzeitstelle anzutreten?

    Vom logischen her, kann ich mir die Frage zwar selber beantworten, aber ich wollte gerne sichergehen und vielleicht wisst ihr auch noch zufällig, ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt.

    Ich danke Euch jetzt schon mal für Eure Antworten!

    FrauMama

  • Hallo,

    immer mal schön langsam.

    Zitat von FrauMama

    Die Aufklärung, dass es aus Sicht des AG zu einer Änderungskündigung kommt, ist durch uns bereits erfolgt.

    Die Formvorschriften für eine Kündigung gelten auch für eine Änderungskündigung. Und dazu muß auch der BR erst mal angehört werden.

    Zitat von FrauMama

    Kann sie solange die Kündigungsfrist der Änderungskündigung läuft, weiter hin in Teilzeit arbeiten oder kann der AG sie zwingen, bis zum Ende der Kündigungsfrist die Vollzeitstelle anzutreten?

    Auf welcher Rechtsgrundlage sollte dieser "Zwang" denn möglich sein ? Selbst bei einer wirksamen Änderungskündigung gilt der alte Vertrag selbstverständlich bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist.

  • Anhörung des BR wird nächsten Dienstag erfolgen. AG hat uns im Vorfeld (diesen Di) über aktuellen Stand informiert. Es gab wohl bereits zwei Personalgespräche mit AN und da keine Da keine Einigung zwischen beiden Parteien erfolgt ist, wurde jetzt der BR eingeschaltet und soll gehört werden.

  • Hallo,

    wenn eine Anhörung zu einer Änderungskündigung bereits terminiert ist, solltet Ihr eben ganz genau § 99 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BetrVG prüfen.

    Dazu gehören auch die Gründe, warum die ANin bisher in Teilzeit arbeitet (gesundheitlich, familiär etc.). Falls diese Gründe aus Eurer Sicht weiterhin stichhaltig wären, wäre dem AG evtl. durchaus die Einstellung einer weiteren TZ-Kraft zumutbar und somit wäre ein Ablehnungsgrund gegeben.

  • Ich frage mich gerade, ob eine solche Änderungskündigung überhaupt rechtens wäre? Damit würde doch letztlich das TzBfG umgangen. In sofern bin ich da extrem skeptisch.

    Und wie whoepfner schon schrieb: den Widerspruch hätte ich schon geschrieben. Wobei ich mich hier auf die Ziffer 1 beziehen würde, weil eine Änderungskündigung eines Teilzeiter ganz klar gegen die §§ 4 und 5 TzBfG verstößt.

    Und wenn ich Ziffer 3 und 4 auch noch geltend machen kann - klar!

    Ich lasse mir aber gerne von einem Arbeitsrichter erklären, dass ich das falsch sehe.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • ... aus individualrechtlicher Sicht gibt es bei einer Änderungskündigung genau drei Möglichkeiten:

    1. Ich nehme das Änderungsangebot an -> dann gelten ab Wirksamkeit die neuen Arbeitsbedingungen.
    2. Ich lehne das Änderungsangebot ab und reiche eine Kündigungsschutzklage ein -> dann gelten die alten Arbeitsbedingungen weiter. Verliere ich vor Gericht, bin ich allerdings meinen Job los.
    3. Ich nehme das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an und reiche eine Kündigungsschutzklage ein -> dann gelten ab Wirksamkeit die neuen Arbeitsbedingungen. Gewinne ich vor Gericht, gelten die alten Arbeitsbedingungen wieder. Verliere ich vor Gericht, dann behalte ich wenigstens meinen Job mit den neuen Arbeitsbedingungen.
  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.