Abwahl eines Freigestellen Mitglieds!

  • Hallo!

    Vorstellen würde ich mich genre später!

    Ich habe nur eine Frage.

    Eine Freigestelltes BR Mitglied ist durch einen Antrag eines anderen Freigestellten Mitglieds zur abwahl gestellt worden.

    Diese ist auch leider ganz knapp verloren gegangen.

    Kann sich das BR Mitglied jetzt bei der Neuwahl wieder zu Wahl stellen?

    Oder ist das irgendwo gesetzlich verboten ?

    Vielen Dank

    Cologne360

  • Hallo Cologne360,

    zuerst einmal willkommen hier bei uns im Forum.

    Die Antwort von heelium ist vollkommen korrekt.

    Ich würde aber gern auf die Vorgeschichte, also auf die Abwahl eingehen, da mir Deine Formulierung des Geschehens doch ein wenig nachdenklich macht

    Zitat von cologne360

    Eine Freigestelltes BR Mitglied ist durch einen Antrag eines anderen Freigestellten Mitglieds zur abwahl gestellt worden.

    Ein einzelnes BR-Mitglied kann nicht den Antrag auf Abwahl stellen. Um einen Antrag zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu setzen bedarf es mindestens 25 % der BR-Mitglieder, es sei denn, der BRV hat den Punkt auf Wunsch des BRM von sich aus auf die TO genommen.

    Dann wäre natürlich noch interessant zu wissen, wie die ursprünglichen Freistellungen gewählt wurden, was für die Abwahl keine unerhebliche Auswirkung hätte.

    Wäre nämlich bei der ursprünglichen Wahl zur Freistellung eine Verhältniswahl gewesen, hätte die Abwahl nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen in geheimer Wahl erfolgen dürfen/können.

    Siehe hierzu § 38.2 Satz 8 in Verbindung mit § 27.1 Satz 5 BetrVG

    Wolle

  • Hallo.

    Wer abgewählt wurde, darf sich natürlich formal betrachtet gleich wieder zur Wahl stellen. Wie sinnvoll das ist, wenn man gerade von einer Mehrheit abgewählt wurde, steht auf einem anderen Blatt...

    Das hier halte ich im Übrigen für sehr wichtig:

    Zitat von Wolle:

    Wäre nämlich bei der ursprünglichen Wahl zur Freistellung eine Verhältniswahl gewesen, hätte die Abwahl nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen in geheimer Wahl erfolgen dürfen/können.

    Denn es stellt sich tatsächlich die Frage, war die Abwahl überhaupt wirksam?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Danke erst mal für Eure Antworten.

    wir wurden mittwoch vor einer Woche informiert, das der Antrag gestellt wird.

    Über die Gründe wurde, nichts gesagt, da die BRM in freistellung in Urlaub war.

    Mittwoch wurde eine Außerordentliche Sitzung gemacht mit der Wahl (geheim) zur abberufung.

    Gründe von dem BR Freigestellt der den Antrag gestellt hat wurden genannt.

    Sind larifari Gründe, können wiederlegt werden und zählen zu einer Ordentlichen BR Arbeit.

    Spielt aber für die Abstimmung keine rolle.

    Die Abstimmung war Antrag folgen für die Abwahl des Freigestellten BR ?

    Ja 9

    Nein 7

    und 1 enthaltung.

    Am Freitag ist die Wahl zur Nachbesetzung der Freigestellen Position.

    Im Prinzip hat sich so viel an Informationen an den Tag gespült. Das man mit den Freigestellten nicht mehr zusammen arbeiten kann.

    Die Person die Abgewählt worden ist hat das Vertrauen und würde weiter machen.

    Mit neuen Kollegen.

    Im Betrieb ist die Unruhe natürlich groß.

    Ich würde am liebsten auch die Brocken hin schmeißen. Aber ich habe ein Mandat von den Mitarbeiten und möchte für Gerechtigkeit sorgen.

    Alles blöd und vor allem wenn man nicht mehr weiß wer freund und feind ist.

  • Zitat von cologne360:

    Der BA wurde zu dem Thema übrigens nicht gefragt oder zusammen gerufen.

    Sorry, aber wozu auch? Der BA führt das Tagesgeschäft des BRs. Weder die Abberufung noch die Neuwahl eines Freigestellten gehören dazu...

    Mein Vorschlag an dich: such dir eine entsprechende Mehrheit (1/4 der BRM reicht) und lasst eine komplette Neuwahl der Freistellungen auf die Tagesordnung setzen. Und dann nehmt euch Zeit mal ein paar Dinge zu klären, denn was da bei euch abgeht ist alles andere als gesund! (Und das darfst du wörtlich nehmen, ich weiß wovon ich rede!)

    Ach ja, und solltet ihr in den nächsten Wochen feststellen, dass euer AG immer fetter wird, dürfte das an der Menge Popcorn liegen, die er verdrückt, während er genüsslich (im wahrsten Sinne des Wortes) zuschaut, wie ihr euch selbst zerfleischt statt anständige BR-Arbeit zu machen!

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Danke!

    Das mit dem Popcorn ist den normalen schon Klar.

    Leider lies sich das ding nicht mehr abwenden. Und das Ansehen, hat dem BR sowieso schon geschadet.

    Und meine Persönlichen Meinung wäre eine Komplette Neuwahl des Gesamten BR´s am sinnvollsten.

  • Hallo,

    wie Moritz schon richtig schreibt, hat der BA nichts mit der Abwahl zu tun. Mein Hinweis auf die beiden §§ 38 und 27 BetrVG diente lediglich der Information, dass die Abwahl der freigestellten BRM (§ 38 ) analog der Abwahl der BA-Mitglieder zu erfolgen hat (§27).

    Der weitere Vorschlag von Moritz ist eigentlich gut, aber immer langsam mit die jungen Pferde.

    Und ein Schritt nach dem anderen.

    Grundsätzlich halte ich die Abwahl mit den von Dir geschilderten Mehrheitsverhältnissen für gescheitert. Die abzuwählende Kollegin wurde nicht abgewählt.  Eine Neuwahl einer Freistellung ist daher nicht erforderlich. Begründung:

    § 38 Abs. 2 schreibt zwingend vor:

    Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Fettung von mir

    Der weiterführende Satz 2:

    Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

    ist außer acht zu lassen, da bei Euch ja mehr als ein BRM freigestellt wurde.

    Der § 27 BetrVG ist bei der Abwahl der freigestellten BRM analog anzuwenden (siehe mein erster Beitrag) und dieserbesagt:

    Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

    Übertragen auf die Abwahl von freigestellten BRM heisst das:

    Sind freigestellte BRM nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (und das musstet Ihr ja, wie Eingangs erwähnt), so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf. Fettung und kursiv von mir

    Also würde ich erst mal die Schiene fahren, dass keine Abwahl erfolgte (Begründung wie hier dargelegt sollte einleuchten). Denn 9 von 17 sind keine drei Viertel.

    Und schon hat man diese Quertreibern, die die Abwesenheit eines betroffenen BRM ausnutzen wollen um ihr Mütchen zu kühlen, und die nicht Manns genug sind, dem Gegenüber ins Gesicht zu sehen, in die Schranken verwiesen.

    Aber für so etwas gibt es ja Gott sei Dank Gesetze. Wäre ja noch schöner, wenn die mit solch einer hinterlistigen Aktion durchkämen.

    Ich habe fertig!!!!!!!

    Wolle

    P.S. Sollte sich Trotzdem ein Denkfehler eingeschlichen haben kann man immer noch auf den Vorschlag von Moritz zurückgreifen.

  • Danke für die Antworte und dem Beistand.

    Ihr könnt Euch sicher vorstellen das die Person mit den anderen freigestellten, nicht mehr zusammen arbeiten kann und will.

    Da das Verhältniss wie sagt man so schön zerrüttet ist.

    Eigentlich müssten da mehrere von den Freigestelllten den Hut nehmen.

    Um auch in der Manschaft ein Vertrauen auf zu bauen.

    Der BR setzt sich bei uns aus einer Persönlichkeitswahl zusammen. Wir haben keine Liste gemacht.

    Auch nicht bei dr Wahl der Freigestellten.

  • Hallo.

    Zitat von cologne360:

    Wir haben keine Liste gemacht. Auch nicht bei dr Wahl der Freigestellten.

    Hm. Ihr habt mehrere Freigestellte, wie genau war denn der Wahlvorgang damals? Könnte durchaus sein, dass schon Eure grundsätzliche Wahl fehlerhaft war...

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Cologne 360,

    danke für die pN. Ich bitte aber um Verständnis a) für die Bitte, dass Du das bitte öffentlich postest und b) für meine Haltung, dass ich Deine Fragen auch erst beantworte, wenn Du es hier öffentlich gepostet hast. Das sind nämlich relevante Informationen für diesen Thread.

    Um meine Antwort schon mal anzudeuten: Für mich spricht manches dafür, dass Eure Wahl der Freistellungen von vorneherein ungültig war.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Unsere freigestelleten wurden bei der Letzetn Wahl wie folgt gewählt.

    Der Wahlvorstand hat die Wahl in der Konstituierenden Sitzung eingeleitet.

    Als erstes wurde der BRV gewählt.

    1 Vorschlag wurde gemacht und danach per Aklamation abgestimmt.

    Die Position fü die Position des Stellvertretter wurde eine Personen gennant und aus dem Gremieum kam ein zweiter Vorschlag.

    Dies wurde dann in geheimer Wahl abgestimmt.

    Danach wurde die Posotion des Schriftführers gewählt.

    Eine Person wurde vorgeschlagen und per Aklamation.

    Die letzte Position in der Freistellung wurde vorgeschlagen und per Aklamation abgestimmt.

    Ich bin nicht die Person die Sachen in die Weltträgt und ich will hoffen das mir keinenr einen Strick drehen kann. Es gibt hier keine Namen von Personen und von der Firma.

    Ich suche nur einen Rat, weil ich sonst nicht weis an wen ich mich wenden kann.

  • Hallo cologne360,

    Zitat von cologne360

    Ich bin nicht die Person die Sachen in die Weltträgt und ich will hoffen das mir keinenr einen Strick drehen kann.

    Das verlangt auch niemand von Dir, und mach Dir mal keine Sorgen, daraus wird Die niemand einen Strick drehen.

    Zitat von cologne360

    Es gibt hier keine Namen von Personen und von der Firma.

    Will hier auch niemand wissen, denn Namen sind Schall und Rauch. Aber um hier vernünftige und aussagefähige Antworten formulieren zu können, bedarf es konkreter Informationen, wie was abgelaufen ist usw.

    Zum Thema!

    Ich schließe mich den Bedenken von Winfried an, was die korrektheit der Wahl der Freistellungen angeht.

    In § 38 BetrVG liest man:

    Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl;

    Der auf Eure Situation anzuwendende zweite Satz modifiziert einzig und allein den Grundsatz der Verhältniswahl, aber nicht die Vorgabe der geheimen Wahl.

    Siehe hierzu auch ErfK RN 6 zu § 38 BetrVG, wo es heisst:

    Die Wahl ist sowohl bei einer Verhältniswahl als auch bei einer Mehrheitswahl nach Abs.2 Satz 2 geheim durchzuführen.

    Somit wären die drei Freistellungen, die per Aklamation abgstimmt wurden, ungültig, da die Art der Wahl gegen das BetrVG verstößt.

    Wäre für mich jetzt mal interessant zu wissen, wie die Kollegin, die man jetzt abgewählt hat, gewählt wurde.

    Wolle

  • Zitat von Wolle:

    Wäre für mich jetzt mal interessant zu wissen, wie die Kollegin, die man jetzt abgewählt hat, gewählt wurde.

    Der oder Die Kollege/Kollegin wurde in der Wahl für die Stellvertretter Position nicht gewählt.

    Aber danach für die Postion als Schriftführer/in per Aklamation gewählt.

    Die Postion des Stellvertreter wurde auf Antrag eins BR Mitgliedes in geheimer Wahl durchgeführt.

  • Hallo Cologne360,

    je öfter ich mir Deinen Beitrag durchlese, desto mehr zweifele ich daran, ob Ihr überhaupt eine Freistellung gewählt habt.

    Zitat von cologne360

    1 Vorschlag wurde gemacht und danach per Aklamation abgestimmt. Die Position fü die Position des Stellvertretter wurde eine Personen gennant und aus dem Gremieum kam ein zweiter Vorschlag. Dies wurde dann in geheimer Wahl abgestimmt. Danach wurde die Posotion des Schriftführers gewählt. Eine Person wurde vorgeschlagen und per Aklamation.

    Zum BRV frage ich mich, wenn ich das so lese: Wie oft habt Ihr für den abgestimmt? Einmal? Also so nach dem Motto: Jau, der xy wird unser Vorsitzender und der wird auch gleichzeitig freigestellt?

    Oder zweimal? Als erstes die Wahl zum Vorsitzenden (die geht ja noch per Aklamation) und als zweites dann die Wahl der Freistellung?

    Beides zusammen in einem Wahlgang halte ich für problematisch, wenn nicht sogar für nicht mit dem Gesetz vereinbar.

    Wieviel Wahlgänge gab es für den sBRV? Einem in dem er sich als sBRV gegen seinen Gegenkandidaten durchgesetzt hat und einen weiteren in dem über die Freistellung abgestimmt wurde?

    Die gleiche Frage stellt sich zur Wahl zum Schriftführer und dessen Freistellung.

    Und die 4. Freistellung ist offensichtlich wegen der Aklamation ungültig.

    Da frage ich mich im Moment, habt Ihr überhaupt eine der Freistellungen korrekt gewählt?

    Würde gern mal weiteren Input von den Experten hier bekommen. Oder liege ich mit meiner Annahme wirklich so falsch?

    Wolle

  • Jede Position 1 Wahlgang.

    Für uns war klar das die Position 1-4 Autoamtisch die Freistellung Bedeutet.

    Wenn das falsch ist, haben wir nicht aufgepasst.

    1 Position BRV öffentlich per Aklamation ohne gegen Kandidat

    2 Position BRSV nicht öffentlich da gegen Kandidat vorhanden und eine geheime Abstimmung beantragt wurde.

    3 Position BR Schriftführer per Aklamation ohne gegen Kandidat

    4 Position BR in Freistelliung per Aklamation ohne gegen Kandidat

    Soweit so gut. Was würdet Ihr machen ?

    Freitag soll die freigewordene Position neu gewält werden.

  • Hallo Cologne360,

    dann "dürft" ihr am Freitag alle Freistellungen wählen.

    Es gibt keine automatischen Freistellungen. Auch nicht für BRV oder sBRV.

    Da die Wahl zu den Freistellungen nicht, bzw. nicht entsprechend § 38 BetrVG, durchgeführt wurden, ist bei euch niemnad freigestellt.

    ( Da niemand freigestellt war konnt auch niemnad abgewählt werden )

    Dann viel Spaß am Freitag...

    Gruß

    Paddelrainer

  • Also mit den jetzt vorliegenden Informationen würde ich sagen, ihr habt keine der Freistellungen korrekt gewählt.

    Zitat von cologne360

    Für uns war klar das die Position 1-4 Autoamtisch die Freistellung Bedeutet.

    Selbst diese Annahme ändert nichts an der Tatsache, dass eine Wahl zum BRV bzw. sBRV welche nach § 26 BetrVG erfolgt, keine automatische Freistellung mit sich bringt. Gleiches gilt für die Wahl zum Schriftführer.

    Die Freistellungen sind m.E. in einem zweiten gesonderten Wahlgang zu wählen.

    Selbst wenn es eine anders lautende Rechtsauffassung geben sollte, welche einen Wahlgang für Amt und Freistellung bejahen würde, wären immer noch 3 der 4 Wahlen ungültig, nämlih die zu Position 1, Position 3 und Position 4, da diese Wahlen nicht geheim durchgeführt worden (siehe hierzu meine Ausführen weiter oben).

    Diese drei Freistellungen sind m.E. neu (in geheimer Wahl) zu wählen.

    Und jetzt ereifere ich mich wieder:

    In diesem Zusammenhang würde ich vor den (Neu)wahlen mal auf die schäbige Art und Weise eingehen, mit der versucht wurde ein nicht anwesendes BRM mit einem Schuss von hinten durch die Brust ins Auge die Freistellung zu entziehen. Alle die da mit ja gestimmt haben sollten sich mal an die eigene Nase packen. Denn wenn sie wirklich Ahnung vo BR-Arbeit hätten, hätten ihnen die Versäumnisse bei den ursprünglichen Wahlen zur Freistellung auffallen müssen. Aber nein, so etwas fällt nicht auf. Aber hinten herum intregieren, das können sie.

    Und versuch mal im Vorfeld der (Neu)wahlen durch Gespräche eine Mehrheit für das "abgewählte" BRM zu finden.

    Wolle

  • Danke!

    Meine VorrednerInnen haben fast alles gesagt, was ich sagen wollte:

    Zitat von Wolle:

    Also mit den jetzt vorliegenden Informationen würde ich sagen, ihr habt keine der Freistellungen korrekt gewählt. (...) Selbst diese Annahme ändert nichts an der Tatsache, dass eine Wahl zum BRV bzw. sBRV welche nach § 26 BetrVG erfolgt, keine automatische Freistellung mit sich bringt. Gleiches gilt für die Wahl zum Schriftführer. (...) Diese drei Freistellungen sind m.E. neu (in geheimer Wahl) zu wählen.

    Noch dazu gehe ich davon aus, dass man die Freistellungen in der konstituierenden Sitzung i.d.R. gar nicht ordnungsgemäß durchführen kann und darf. Zudem hätte man geheim und in Verhältniswahl abstimmen müssen.

    Man kann die komplette Wahl aller Freistellungen in die Tonne treten und muss das komplett neu aufziehen. Und zwar gesetzesgerecht...

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)