Anweisungen zur Arbeitszeit

  • Liebe BR-Kollegen,

    habe zwei Fragen:
    1. Bei uns gibt es Vertrauensarbeitszeit, in der geregelt ist, dass der Mitarbeiter seine geleisteten Überstunden abbummeln kann.
    Ein Mitarbeiter möchte nun einen Tag frei haben und hat auf seinem Überstundenkonto ausreichend Stunden, um diese zu nutzen. Der Vorgesetzte will nun aber, dass der Mitarbeiter an diesem Tag Urlaub nimmt. Kann er das anweisen?

    2. Unsere Mitarbeiter können grundsätzlich selbst im Rahmen der Vertrauensarbeit entscheiden, wann sie morgens beginnen zu arbeiten. In der Regel sieht es so aus, die die Kollegen um 08:15 Uhr beginnen zu arbeiten. Der Vorgesetzte ordnet jedoch an, die Erfassung der Arbeitszeit erst ab 08:30 Uhr einzutragen. Seiner Meinung nach könne er das anweisen. Hintergrund ist, dass er nicht will, dass seine Mitarbeiter zu viel Überstunden aufbauen. Andererseits arbeiten die Kollegen ja auch in der Zeit und trinken keinen Kaffee oder halten kein Pläuschchen.
    Aus meiner Sicht ist das Aufforderung zum Arbeitszeitenbetrug, denn es entspricht nicht der BV und damit wird ja auch gegen das Arbeitszeitengesetz verstoßen.
    Seht Ihr das auch so?

    Viele Grüße
    MP

  • Hallo MP,

    zu 1.)

    da es hierzu meines Wissens keine gesetzliche Regelung gigt, stellt sich die Frage, ob Ihr einem Tarifvertrag unterliegt, oder was in Eurer Betriebsvereinbarung dazu steht.

    Grundsätzlich würde ich sagen, dass der Vorgesetzte hier keinen Urlaub anordnen kann, was mit der Verschiedenartigkeit der Ansprüche (Urlaub und FZA) zusammenhängt. Sollte dies nicht in Eurer BV geklärt sein, sollte die Angelegenheit dringend mit dem AG (nicht dem Vorgesetzten) geklärt werden und ggfls mit in die BV geschrieben werden.

    Zu 2.)

    Zitat von MP

    Seiner Meinung nach könne er das anweisen.

    Nein, das kann er nicht. Die kollegen haben die korrekte AZ einzutragen, unter anderem auch, um eventuelle AZ-Verstösse prüfen zu können.

    Wolle

  • Hallo MP,

    zu 1. ich gehe mal davon aus, dass Ihr für die Vertrauensarbeitszeit eine entsprechende BV abgeschlossen habt. In dieser BV sollte das entsprechend geregelt sein. Wenn dem so ist, würde ich den Vorgesetzten mal fragen ob er gegen dieses BV verstoßen will und ihm die entsprechenden Auswirkungen aufzeigen.

    zu 2. Warum erfassen die MA die Stunden für das Unternehmen? Wird dieses in einer Liste/gesonderte DV-gestützten Anwendung getan? Warum werden die Arbeitszeiten nicht vom Unternehmen erfasst, denn hierzu ist das Unternehmen verpflichtet. Bei Erfassung der Arbeitszeiten durch den MA schwebt immer das Damoklesschwert Arbeitszeitbetrug über dem MA.

    Auch wir haben bei uns im Unternehmen Vertrauensarbeitszeit.

    Arbeitszeiten werden, wenn überhaupt, für die Eigenkontrolle des MA dokumentiert.

    Wenn der MA sagt, er hat entsprechende Stunden angesammelt um diese als kompletten Tag abzubummeln, dann muss der Vorgesetzte dieses akzeptieren.

    Wir hatten auch schon ähnliche Diskusionen mit Vorgesetzten die nicht wollten, dass zusammenhängend ganze Tage abgebummelt werden.

    Dann kam von mir lediglich der Hinweis, dass die MA die Stunden dann machen, wenn es dem Unternehmen gefällt und man im Gegenzug akzeptieren müsse, dass der MA die Stunden dann abbaut, wenn er auch einen entsprechenden Nutzen hiervon hat.

    Also sprecht mit den Vorgesetzten.

    Wo dass nicht hilft, sollte man sich überlegen ob man noch Überstunden aufbaut.

    Das Leben ist Veränderung

    Starte dort, wo du stehst!

    Aber versuche jeden Tag einen neuen Startpunkt zu finden!
    Benutze das, was du hast!

    Aber versuche jeden Tag etwas neues zu benutzen!
    Tu das, was du kannst!

    Aber versuche jeden Tag etwas mehr zu tun!

  • man beachte aber auch

    § 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten

    MiLoG

    (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches

    Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen

    oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung

    folgenden Kalendertages aufzuzeichnen...

  • Hallo Ihr Drei,

    danke Euch herzlich für Eure Antworten.
    Ja, wir haben eine BV in der geregelt ist, dass der Mitarbeiter Zeitguthaben auch als ganze Tage entnehmen darf. Und wir unterliegen auch einem Tarifvertrag, der das gleiche vorsieht.
    Wolle, was heißt FZA?
    @Nordfriese: Bzgl. Arbeitszeitenerfassung sehe ich das auch so wie Wolle.
    Der AG kann bei uns gar nicht für jeden Mitarbeiter die AZ erfassen. Das würde nicht funktionieren. Und gesetztlich ist geregelt, dass der AG einen Nachweis führen muss. Dafür haben wir ein elektronisches Zeiterfassungssystem, wo die AZ der Mitarbeiter gespeichert werden (die sie selbst erfassen). Und ja, es kann damit Az-Betrug stattfinden. Nur das zieht dann auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich, worüber wir die Mitarbeiter ständig informieren. Und ganz ehrlich: Wer das dann vorsätzlich tut, ist leider selbst schuld.

    Ansonsten vielen Dank für Eure Meinungen, die meine Ansicht bestätigt haben. Ich werde mit dem Vorgesetzten reden und notfalls weiter gehen.

    Viele Grüße

    MP

  • Hallo MP,

    den FZA - Freizeitausgleich hat Hubertus ja bereits erklärt.

    Wenn sowohl im TV als auch in einer BV geregelt ist, dass die Mitarbeiter Zeitguthaben auch als ganze Tage entnehmen dürfen, ist das Problem doch eigentlich gelöst. Sprecht mit dem Vorgesetzten und haltet ihm die BV unter die Nase. Sollte er dann nicht einsichtig sein, geh einfach einen Schritt weiter und sprich mit dem nächst höheren Vorgesetzten.

    Wolle

  • Zitat von MP

    Der AG kann bei uns gar nicht für jeden Mitarbeiter die AZ erfassen. Das würde nicht funktionieren. Und gesetztlich ist geregelt, dass der AG einen Nachweis führen muss.

    Hallo MP,

    es stimmt nicht, dass der AG gesetzlich verpflichtet ist, für jeden AN einen Arbeitszeitnachweis führen zu müssen!  Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 17 MiLoG!

    Der § 16 Abs.2 ArbZG verpflichtet den AG lediglich dazu, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben.

    Es müssen also die Zeiten dokumentiert sein, die über eine durchschnittlich werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinaus gehen. Wird bei Euch z.B. nur von Mo-Fr gearbeitet, kann jeder AN tgl. 9,6 Stunden tätig sein, ohne gegen das ArbZG zu verstoßen. Anders lautende & geltende tarifvertragliche Regelungen sind selbstverständlich zu beachten.

    Das aber nur am Rande bzw. als Richtigstellung! Deine eigentliche Fragestellung sollte eigentlich beantwortet sein. ;)

    Gruß
    Kokomiko

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.