Schutzausrüstung - wer trägt die Kosten ??

  • Hallo,

    bei uns im Labor ist lt. BG ein geeignetes Sicherheitsschuhwerk zu tragen. Soweit unstrittig. Wer trägt aber die Kosten dafür ? Der AG meint, dass wäre privatsache. Das glaube ich zwar nicht, kann aber keine geeignete Gesetzesstelle oder Verodnung oder UVV finden. Kann mir jemand helfen ??

    Danke und Gruß,

    Gizmo

  • Hallo Gizmo,
    § 618 BGB
    Pflicht zu Schutzmaßnahmen
    (1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

    Weiterhin habe ich das gefunden:
    Arbeitskleidung im engeren Sinne sind alle Kleidungsstücke, die von den Beschäftigten zur Schonung der eigenen Kleidung im Rahmen der durchzuführenden Arbeit getragen werden. Mangels gesetzlicher Regelung sind nicht bestimmte Kleidungsstücke als Arbeitskleidung vorgeschrieben. Vielmehr entscheidet jeder einzelne Arbeitnehmer selbst, bestimmte Kleidungsstücke bei der Arbeit zu tragen.

    Die Kosten für die Anschaffung und Reinigung der Arbeitskleidung im engeren Sinne trägt der Arbeitnehmer, es sei denn, der Arbeitgeber hat sich zur Übernahme der Kosten auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem einschlägigen Tarifvertrag verpflichtet.

    Zur Arbeitskleidung im weiteren Sinne gehören neben der Arbeitskleidung im engeren Sinne noch die Berufskleidung, die Dienstkleidung und die Schutzkleidung.

    Berufskleidung ist Kleidung, die für bestimmte Berufe üblich ist oder auf Grund der Art der Arbeit zweckmäßig ist (z.B. Anzug bei einem Bankangestellten). Soweit keine anderweitige Vereinbarung besteht, hat der Mitarbeiter die Kosten für die Anschaffung und Reinigung der Berufskleidung zu tragen.

    Dienstkleidung ist Kleidung, die auf Grund eines dienstlichen Interesses zur besonderen Kennzeichnung während der Arbeit getragen werden muss (z.B. Uniformen). Die Pflicht zum Tragen einer Dienstkleidung ist in zahlreichen Tarifverträgen geregelt und kann sich auch aus Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsvereinbarungen ergeben. Sofern eine derartige rechtliche Bestimmung existiert, ist dort in der Regel auch die Kostenfrage geklärt. Ist die Kostentragung nicht geregelt und gibt es keine arbeitsvertragliche Regelung, so ist die Kostentragung im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht zu entscheiden. Dabei sind einerseits das Verhältnis zwischen Höhe der Kosten und Entgelt des Arbeitsnehmers und andererseits die Möglichkeit der privaten Benutzung der Dienstkleidung maßgeblich.

    http://<woltlab-metacode-marker data-name="b" data-uuid="740eb858-b411-404c-84c8-77ee13a48d0b" data-source="W0Jd" />Schutzkleidung<woltlab-metacode-marker data-uuid="740eb858-b411-404c-84c8-77ee13a48d0b" data-source="Wy9CXQ==" /> ist Kleidung, die zum Schutz vor Gesundheitsgefahren und Arbeitsunfällen oder aus Hygienegründen getragen werden muss (z.B. Helme, Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen). Das Tragen von Schutzkleidung ist für eine Reihe von Tätigkeiten auf Grund zahlreicher Tarifverträge und Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss die Schutzkleidung stellen und auf seine Kosten für ihre Reinigung und Wartung sorgen.

    Nicht zur Arbeitskleidung gehören hingegen persönliche Schutzausrüstungen .

  • Gem. Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 vom 01.01.2004 darf der AG die Kosten dafür nicht den Versicherten auflasten .

    Pflichten des Unternehmers
    § 2 Grundpflichten des Unternehmers

    (1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1). dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt

    (5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.

  • Hab auch noch was gefunden:

    § 3 ArbSchG
    Grundpflichten des Arbeitgebers
    (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

    (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie

    2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.


    (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.