Regelungen zur Nutzung der IuK-Systeme - mitbestimmungspflichtig?

  • Hallo,

    ich bin BRV und nicht freigestellt. Heute wurde ich als "normale MA" mit einem QM Dokument konfroniert, welches ich unterschreiben sollte, was folgenden Inhalt hat:

    Regelungen zur Nutzung der IuK-Systeme für MitarbeiterInnen


    1. Nutzung und Einsatz von IT-Systemen
    2. Datenschutz
    3. Lizenzrecht

    4. Internetzugang

    Bei der Nutzung der bereitgestellten Internetdienste sind folgende Regelungen einzuhal-ten:
    Es dürfen nur die von der EDV-A bereitgestellten Zugänge/Anschlüsse für den In-ternetzugang verwendet werden.
    Die Nutzung der Dienste ist ausschließlich zu dienstlichen Zwecken und im aus-drücklich erlaubten Umfang zur Erledigung Ihrer Aufgaben gestattet.
    Die Nutzung aller Dienste (wie Mails) zu privaten Zwecken ist untersagt.
    Das Ausführen von Programmen oder von ausführbaren Programmcodes, die aus dem oder über das Internet beschafft wurden (Download), ist ohne vorherige Prü-fung und Freigabe durch die EDV-A untersagt.
    Der Datenaustausch ist nur Business-To-Administration (B2A) gestattet.

    Ist dieses QM Dokument mitbestimmungspflichtig nach $87 BetrVG?

    Könnt ihr mit genauere Argumente geben, die ich dem GF liefern kann, warum dieses Dokument hätte dem BR vorher vorgelegt werden müssen? :shock:

    Vielen Dank

    B.wirkt

  • Zitat von B.wirkt:

    Könnt ihr mit genauere Argumente geben, die ich dem GF liefern kann, warum dieses Dokument hätte dem BR vorher vorgelegt werden müssen?

    Das ergibt sich alleine schon aus den allgemeinen Informationsrechten.

    Viel wichtiger ist aber, dass die von dir skizzierten Regelungen ein Misch-Masch aus mitbestimmungsfreien und mitbestimmungspflichtigen Regelungen ist (gem. § 87 (1) Ziffer 1 und evtl. 6 BetrVG).

    Die Anweisungen, das Internet nur für dienstliche Zwecke nutzen zu dürfen und keine Programme runterladen und starten zu dürfen, ist zwar weltfremd aber im Prinzip mitbestimmungsfrei.

    Weltfremd, weil viele Webseiten heute mit Java-Applets arbeiten, die streng genommen bereits gegen diese Richtlinie verstoßen. Hier wäre also zu klären a) wie das Verbot überwacht wird ( was dann wieder der Mitbestimmung gem. Ziffer 6 unterliegt) und b) was der AG (bzw. seine IT) tut um das wirksam zu verhindern (was immer der erste Schritt sein sollte).

    Auch darf der AG anweisen, dass Mails nur für dienstlichen Gebrauch verwendet werden. Wie aber sollen die Kollegen verhindern, dass sie keine privaten Mails erhalten? Und was passiert, wenn sie welche erhalten?

    Auch hier wieder, in dem Moment, wo die IT genutzt wird, um das auch zu überwachen, sind wir sofort in der Mitbestimmung gem. Ziffer 6.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo Moritz,

    vielen Dank für Deine Antwort.

    So wie ich das verstehe, könnte ich jetzt eigentlich nur der GF gegenüber verwundert sein, warum der BR nicht informiert worden ist und wie die in dem QM Dokument skizzierten Tatbestände kontrolliert werden sollen. Oder?


    Ehrlich gesagt, weiß ich - aus dem Text des QM Dokument heraus - nämlich gar nicht so recht, WAS wir hätten mitbestimmen können / sollen.

    Das schließt nicht das Informationsrecht aus.


    VG

    B.wirkt

  • Hallo,

    jetzt bin ich aber verwundert über deine mangelhaften Grundkenntnisse.

    Zuerst einmal kommt es gar nicht darauf an, ob der BR tatsächlich im Rahmen seiner Rechte Mitbestimmung ausüben will, sondern ob überhaupt grundsätzlich Mitbestimmung besteht.

    Falls ja - worüber es wie Moritz schon geschrieben hat, in Teilen keinen Zweifel gibt - hat der AG diese Maßnahme dem Gremium rechtzeitig vor der Umsetzung vorzulegen.

    Tut der AG dies nicht, ist ihm vom BR die Umsetzung zu untersagen.

    Und auch bei der von Dir geschilderten Maßnahme gibt es einiges, was zu überprüfen und ggfs. zu regeln wäre, zB

    - Umgang mit den von Moritz bereits aufgeworfenen praktischen Problemen

    - Möglichkeit der Erfassung und Speicherung von Handlungen der AN am PC

    - Zugriffsberechtigung zu den erfassten und gesammelten Daten

    - Anlaß und Umfang von Auswertungen der gesammelten Daten

    - Regelungen zu evtl. Verhaltens- und Leistungskontrolle

    Dafür sollte auch das eine oder andere BRM vor Abschluß einer BV dann auch eine Spezialschulung zu dem Thema machen.

    ... und bevor dieser Einwand unnötigerweise wieder kommt. Bei der Mitbestimmung von IT kommt es nicht darauf an, was der AG will oder auch nicht, sondern was das System kann.

  • Zitat von B.wirkt:

    Ehrlich gesagt, weiß ich - aus dem Text des QM Dokument heraus - nämlich gar nicht so recht, WAS wir hätten mitbestimmen können / sollen.

    Das schließt nicht das Informationsrecht aus.

    Im Prinzip hast du hier schon genau das Dilemma beschrieben.

    Deswegen hat der BR ja ein umfassendes Informationsrecht, damit er rechtzeitig(!) prüfen kann, ob irgendwelche Aktionen ein MBR auslösen.

    In diesem Fall entsteht ein MBR letztlich zwangsläufig dadurch, dass einen Überprüfung der Anordnung nur durch IT erfolgen kann. Und damit sind wir bei der Überwachung des Verhaltens nach Ziffer 6.

    Was du jetzt machen kannst und/oder sollst ist schwer zu sagen, da es von vielen Faktoren abhängt.

    Lass uns mal bei einem freundlichen AG anfangen, der lediglich übersehen hat, dass es da ja noch einen BR gibt (bzw. dass der hätte involviert werden müssen):

    Dem AG mitteilen, dass man die, ohne Information an und Mitbestimmung durch den BR, entstandene Arbeitsanweisung ablehnt, bzw. ihrer Verwendung widerspricht, bis der AG euch umfassend informiert und ihr eure Recht wahrgenommen habt.

    Das läuft dann frei nach der Devise: du hast das Ding zwar veröffentlicht, aber du sagst uns zu, dass du evtl. Verstöße so lange hinnimmst, bis auch wir verstanden haben, worum es geht und wir uns einig sind.

    Hat den Vorteil, dass es wenig Theater an der Oberfläche gibt, dem AG aber deutlich sagt: so geht es nicht. Lass uns das klären.

    Die nächste Stufe wäre eine gleichzeitige Information an die Kollegen. (Wir haben der Verwendung widersprochen und klären das jetzt.) Fände der AG wahrscheinlich deutlich weniger freundlich. Aber vielleicht braucht es es ja auch.

    Und am (ganz) anderen Ende der Skala ist die Erwirkung einer Einstweiligen Verfügung, die Anordnung außer Kraft zu setzen, bis der BR informiert wurde und seine Mitbestimmung ausgeübt hat. Dies evtl. auch noch gleich mit der Klage nach § 23 (3) BetrVG verbunden, dem AG bei Androhung einer Geldstrafe für den Wiederholungsfall zu untersagen, so etwas nochmal zu machen.

    Was ihr letztlich daraus macht? Das müsst ihr wissen, denn nur ihr könnt entscheiden, ob es hier eher Fahrlässigkeit war oder doch der bewusste Versuch den BR zu übertölpeln. (Letzteres würde ich deutlich schärfer "ahnden".)

    Da der AG hier aber nun schon mal Fakten geschaffen hat, würde ich dem AG anbieten, dass wir das Thema ganz schnell über die Bühne kriegen, wenn wir uns mal für zwei Tage einen Sachverständigen ins Haus holen, der eine BV mit uns entwirft, die das klärt und regelt. Die Kosten dafür darf der AG dann gerne als "Expresszuschlag" betrachten. Die Alternative ist, der BR lässt sich erst mal schulen und arbeitet sich ein. (Die Kosten für die Schulung dürften (mindestens) genauso hoch wie die für den Sachverständigen sein, und es dauert deutlich länger.)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo,

    vielen Dank für eure hilfreichen Tipps.

    Ich würde nun - da wir normalerweise auf einer guten Ebene miteinander sprechen können - der GF folgendes Schreiben zukommen lassen:

    Sehr geehrter....

    leider musste der Betriebsrat feststellen, dass die Geschäftsführung der XXXX den Betriebsrat in seinen gesetzlich verbrieften Mitbestimmungsrechten übergangen hat.

    Die Vorschrift des § 87 BetrVG sieht eine Beteiligung des Betriebsrats vor, wenn der Arbeitgeber Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb festhalten will.

    Dies liegt eindeutig in dem seit 19.03.2015 gültigen Dokument QM_XXXXXX „Informations- und Kommunikations – Sicherheitskonzeption“ vor.

    Die Veröffentlichung dieses Dokumentes wurde vorgenommen und bekannt gegeben, ohne zuvor den Betriebsrat in Kenntnis gesetzt zu haben und seine Zustimmung einzuholen.

    Wir möchten Sie hiermit darauf hinweisen, dass der Betriebsrat das oben genannte QM Dokument, welches als Arbeitsanweisung dient, ablehnt.

    Ohne Information an den Betriebsrat und daraufhin erfolgte Mitbestimmung einer entstandenen Arbeitsanweisung wird ihrer Verwendung widersprochen.

    Kann ich dies so schreiben?

    Vielen Dank für Eure Hilfe

    B.Wirkt

  • Zitat von B.wirkt:

    Kann ich dies so schreiben?

    Offensichtlich ja ;)

    Ich würde es so nicht schreiben. Vor allem vor dem Hintergrund, dass du hier den falschen Absatz ziehst. Denn die Frage der Ordnung im Betrieb ist hier nur nebenbei berührt (und das überwiegend in mitbestimmungsfreien Teilen).

    Deswegen würde ich es eben so formulieren, dass der Betriebsrat der Verwendung solange widerspricht, bis er die Fakten geprüft hat und klar ist, welche Mitbestimmungsrechte hier (insbesondere die der Ziffer 6, aber u.U. auch Ziffer 1) tangiert sind.

    Und dann würde ich auch gleich noch ein paar Fragen mit reinschreiben (die, die Wolfgang und ich schon angesprochen haben). Versehen mit dem Hinweis, dass die Liste nicht abschließend ist, da ihr ja noch nicht alle Fakten und sich daraus ergebende Fragen kennt. Dann sieht der AG gleich, ok, die meckern nicht nur, die machen sich auch Gedanken.

    Kannst du natürlich auch erst später machen, aber ich persönlich finde es immer doof, wenn mir der AG vorwirft, ich würde ja nur meckern. Da werfe ich ihm lieber vor, dass er die Briefe nicht liest und beantwortet. ;)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.