Überprüfung der Arbeitsfähigkeit zum Schutze des Mitarbeiters

  • Hallo,

    folgende Frage:

    Ein Kollege der jetzt bereits 8 Wochen AU war, meldet sich am letzten Tag der AU im Betrieb und bittet um 2 Wochen Urlaub. Er begründet dies damit noch nicht richtig Fit zu sein und mit den zwei Wochen Urlaub ist das dann erledigt.

    Offentsichtlich ist der Mann aber noch richtig Krank. Er hatte einen Bandscheibenvorfall und zieht noch immer ein Bein hinterher. Beim Arzt war er nach der AU-Bescheinigung nicht mehr. Der AG rät ihm zum Arzt zu gehen, was der Kollege ablehnt.

    Kann der AG den Kollegen nun ärztlich auf seine Arbeitsfähigkeit prüfen lassen?

    So wie es aussieht muß man den Mann vor sich selbst schützen.

    Vorsorgliche Info: Das BEM ist bei uns noch nicht eingeführt. Wir arbeiten aktuell an der BV dazu.

    MfG

    LLB

  • Hallo,

    eine ärztliche Untersuchung erzwingen kann der AG m.E. nicht direkt, er kann aber es aber m.E. das Angebot des/der AN zur Erbringung der Arbeitsleistung ablehnen, wenn davon auszugehen ist, dass der/die AN (gesundheitlich) gar nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

    Der AG könnte m.E. die Arbeitsleistung des/der AN wegen offensichtlicher Leistungshindernisse ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten, und den/die AN damit "durch die Hintertüre" dazu zwingen, ein ärztliches Attest zur Arbeitsfähigkeit beizubringen.

    Ich zitiere aus einem LAG-Urteil: Allerdings kommt der Arbeitgeber (...) nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit des Angebots (...) außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Ein Arbeitnehmer ist leistungsunfähig (...), wenn er aus Gründen in seiner Person die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten ausnahmslos nicht mehr verrichten kann. Ob es sich um gesundheitliche, rechtliche oder andere Gründe handelt, ist nicht maßgebend. Leistungsunfähigkeit aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber seine vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen Krankheit nicht mehr ausüben kann, oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung einer vorhandenen Krankheit (...) verhindert oder verzögert wird. Die Darlegungs- und Beweislast für das Unvermögen des Arbeitnehmers, die geschuldete Arbeitsleistung zu verrichten, trägt der Arbeitgeber. Da er über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum regelmäßig keine näheren Kenntnisse hat, können an seinen Vortrag zum Leistungsunvermögen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn er Indizien vorträgt, aus denen auf Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann. (...) Hat der Arbeitgeber solche Indizien vorgetragen, ist es Sache des Arbeitnehmers, die Indizwirkung zu erschüttern. Der Arbeitnehmer muss dann darlegen, warum aus dem Vorbringen des Arbeitgebers nicht auf Leistungsunvermögen geschlossen werden kann. Er kann z. B. vortragen, warum die zugrunde liegenden Erkrankungen keine Aussagekraft für den Annahmeverzugszeitraum haben, oder konkrete Umstände für eine Ausheilung von Krankheiten bzw. ein Abklingen der Beschwerden darlegen. Naheliegend ist es, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Arbeitgeber ist dann für die Leistungsunfähigkeit beweispflichtig. Er kann sich auf das Zeugnis der den Arbeitnehmer behandelnden Ärzte und auf ein Sachverständigengutachten berufen. Trägt der Arbeitnehmer dagegen nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei auch während des Verzugszeitraums leistungsunfähig gewesen (...) als zugestanden.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • möglicher Weise sind da finanzielle Nöte die Triebfeder des Handelns. Die Urlaubsvergütung ist allemal höher als das Krankengeld. Und schließlich humpelt der Kollege ja nicht im Betrieb rum, sondern in irgendwelchen Urlaubsgestaden. Also lasst ihn doch ...

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.