Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten AN trotz Befangenheit?!

  • Hallo,

    ich habe mir bereits die Augen wund gelesen, bin aber leider noch nicht wirklich weiter gekommen. Folgende Problematik:

    Ein schwerbehinderter AN hat sich mit seinem Vorgesetzten über von diesem vorgetragene Vorwürfe gestritten, wobei dieser Streit schlussendlich in einer von dem Vorgesetzen ausgehenden tätlichen Auseinandersetzung endete.

    Der Vorgesetzte ist gleichzeitig BRM, hat aber den BR über den Vorfall sowie die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem AN nicht informiert (der AN konnte die Vorwürfe mit guten Argumenten entkräften).

    Jetzt hat der BR unter Mitwirkung des Vorgesetzten in seiner Funktion als BRM der Kündigung des schwerbehinderten AN aus verhaltensbedingten Gründen zugestimmt.

    Die verhaltensbedingten Gründe haben (indirekt) mit der beschriebenen Auseinandersetzung zu tun.

    Nun stellt sich die Frage, hätte der Vorgesetzte, der den BR nicht informiert hat, überhaupt an der Zustimmung mitwirken dürfen?

    Ich hoffe, ich konnte das Problem verständlich schildern. :shock:

    GRÜßE

    Paulchen

  • Hallo Paulchen,

    wie indirekt sind denn die verhaltensbedingten Gründe?

    Wiedo stimmt ein BR einer verhaltensbedingten Kündigung zu???

    Bei einer Verhaltensbedingten Kündigung muss es vorher eine Abmahnung wegen des selben Grundes gegeben haben. Ist dies der Fall?

    Wenn ein BRM persönlich bei einem Beschluss involviert ist, ist für diesen Beschluss ein EBRM zu laden.

    Gruß

    Fantil

    Der Kopf ist rund, damit die Gedanken die Richtung ändern können.

  • Hallo Paulchen,

    verstehe ich das richtig:

    Der Vorgesetzte wurde tätlich ggü. einem Kollegen mit GdB?

    Der angegriffene Kollege (=Opfer) wird dann verhaltensbedingt außerordentlich gekündigt?

    Der BR stimmt der Kündigung zu (abgesehen von der nicht nötigen "Zustimmung" könnt ihr da nur Bedenken äußern!!)?

    Der Täter ist auch "Richter" indem daß an er der Abstimmung beteiligt ist?

    Bitte kläre mich auf.

    Ciao.

  • Hallo,

    Zitat von Fantil

    Bei einer Verhaltensbedingten Kündigung muss es vorher eine Abmahnung wegen des selben Grundes gegeben haben

    Das ist so pauschal falsch. Gerade bei verhaltensbedingten Kündigungen gibt es einige Tatbestände, bei denen eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung bei schwerer Ausprägung Bestand haben kann.

    Körperverletzung gehört genauso dazu wie Arbeitszeitbetrug, Unterschlagung oder faschistische/rassistische Umtriebe.

    Auch mich interessieren noch weitere Fallumstände wie zB:

    - Gibt es eine SBV und was meint die dazu ?

    - Wurde bereits das Integrationsamt angehört ?

    - hat der sbM gegen den BRV straf- oder zivilrechtliche Schritte eingeleitet ?

    - wie verhält sich der AG dazu, daß der sbM die Vorwürfe "entkräften" konnte ?

  • Zitat von Paulchen:

    Nun stellt sich die Frage, hätte der Vorgesetzte, der den BR nicht informiert hat, überhaupt an der Zustimmung mitwirken dürfen?

    Ein Betriebsratsmitglied darf an Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn es in eigener Sache betroffen ist. Im beschriebenen Fall ist das Betriebsratsmitglied zwar eingebunden, aber nicht selbst betroffen. Es ist auch nicht Richter in eigener Sache, denn die Sache ist die Kündigung des schwerbehinderten Kollegen.

  • Vielen Dank für die vielen Hinweise.

    Es gibt entsprechende Abmahnungen, auf die die ordentliche Kündigung gestützt wurde.

    Den SBV hat der AG im Griff, das Integrationsamt hat zugestimmt.

    Strafrechtliche Schritte wurden nicht eingeleitet.

    Es läuft jetzt ein KüSchVerfahren vor dem Arbeitsgericht.

    Was da rauskommt, kann ich gerne posten.

  • Das steht da nirgendwo. Da steht aber leider auch nicht, dass es sich um eine ordentliche Kündigung handelt. Das kann man mit den Informationen zwar vermuten, aber nicht wissen.

    Insofern war es durchaus angebracht die Fälle ordentliche/außerordentliche Kündiung zu differenzieren. ;)

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Zitat von joma:

    Ein Betriebsratsmitglied darf an Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn es in eigener Sache betroffen ist. Im beschriebenen Fall ist das Betriebsratsmitglied zwar eingebunden, aber nicht selbst betroffen. Es ist auch nicht Richter in eigener Sache, denn die Sache ist die Kündigung des schwerbehinderten Kollegen.

    Sorry, aber das sehe völlig anders. Das BRM ist sehr wohl in eigener Sache betroffen, da der AN aufgrund eines Streites mit eben diesem BRM ja überhaupt erst gekündigt werden soll (was hier indirekt heisst, würde mich auch interessieren). Zum Vergleich: Hätte der AN eine Beschwerde gegen das BRM eingereicht, darf dann das BRM auch mit abstimmen, ob diese berechtigt ist?

    Ich meine: Ein BRM, das sich mit einem Mitarbeiter, zumal schwerbehindert, prügelt und auch noch anfängt, geht gar nicht.

    Dass der Schläger über den Geschlagenen noch mitrichten darf, geht ganz und gar nicht.

    Dass der BR trotz guter Einwände des Geschlagenen der Kündigung auch noch aktiv zustimmt, geht ganz und gar und überhaupt in sieben kalten Wintern nicht!

    Für einen Betriebsrat gilt: Lobt dich der Gegner, ist das bedenklich. Schimpft er, dann bist du in der Regel auf dem richtigen Weg. (August Bebel)

  • Hallo,

    Deine persönliche Meinung in allen Ehren, aber durch die Kommentierung ist diese nicht gedeckt.

    Das BetrVG zieht (gewollt) sehr enge Grenzen bei Befangenheit, auch um den AG nicht zu animieren, Befangenheitsgründe bzw. Tatbestände zu "konstruieren".

    Fitting (§ 25 Rn 18 ) meint dazu:

    "Als Faustregel gilt, dass ein BRMitgl. wg. Interessenkollission als zeitweilig verhindert anzusehen ist, wenn es bei der Beschlussfassung um Maßnahmen oder regelungen geht, die es in seiner Stellung als ArbN individuell und unmittelbar betreffen"

    Davon ist im geschilderten Fall - unabhängig von der moralischen Wertung - nun wirklich nichts erkennbar.

  • Guten Morgen whoepfner,

    ich bin in dieser Sache eher beim Kollegen "Ledertaschenmann", denn ich sehe

    Zitat von whoepfner

    in seiner Stellung als ArbN individuell und unmittelbar betreffen

    als schon erfüllt und gegeben an.

    Ob eine Tätlichkeit in BR-Amtsausübung oder etwa als normaler AN begangen wird, ist unerheblich und vollkommen "daneben", sie kann zu Recht einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Hier ist es m. E. schon Grund für Befangenheit, schließlich ist das BRM doch Täter, falls ich den Sachverhalt richtig entnommen habe.

    Übrigens bin ich ebenfalls sehr froh darüber, daß enge Grenzen für Befangenheit u. Interessenkollision gezogen werden um die von Ihnen richtigerweise vorgebrachte mögliche "Konstruktion von Tatbeständen" zu erschweren.

    Vielleicht stehe ich da aber auch auf dem Schlauch und brauche noch Aufklärung dazu.

  • Zitat von Der Mann mit der Ledertasche:

    Hätte der AN eine Beschwerde gegen das BRM eingereicht, darf dann das BRM auch mit abstimmen, ob diese berechtigt ist?

    nein, da das Betriebsratsmitglied dann in eigener Sache betroffen ist.

    Zitat von Der Mann mit der Ledertasche:

    Ein BRM, das sich mit einem Mitarbeiter, zumal schwerbehindert, prügelt und auch noch anfängt, geht gar nicht.

    ja, da stimme ich zu.

    [QUOTE=Dass der Schläger über den Geschlagenen noch mitrichten darf, geht ganz und gar nicht.[/QUOTE]

    doch, ist so. Es geht beim "Mitrichten" nicht ums Schlagen sondern um die Kündigung.

    [QUOTE=Dass der BR trotz guter Einwände des Geschlagenen der Kündigung auch noch aktiv zustimmt, geht ganz und gar und überhaupt in sieben kalten Wintern nicht![/QUOTE]

    ...

  • Moin,

    kann es sein, das hier einige den Sachverhalt (der in den 2 Post von Paulchen nur rudimentär angeschnitten wird) zu viel reininterpretieren?

    Paulchen schreibt nur das es ein Steitgespräch gab mit einer "tätlichen Auseinandersetzung". Nicht das das nicht schlimm wäre, aber woraus diese Bestand entzieht sich unserer Kenntnis. Unternommen wurde aber anscheind vom "Opfer" nichts in dieser Richtung.

    Die Kündigung scheint aber mit dem Vorfall gar nichts zu tun zu haben.

    Paulchen schrieb ja das diverese Abmahnungen als Grund für die Kündigung vorliegen. Aber bevor ich jetzt zuviel da rauslese, sollte Paulchen vielleicht auflären.

    Man wird letztendlich die verschiedenen Sachverhalte streng getrennt voneinander bewerten müssen. Eine VErquickung von mehren Ereignissen die mit beiden Personen (oder noch weiteren) führt in der Regel zu falschen Ergbenissen.

  • Hallo,

    ich bin da bei whoepfner, da letztendlich über die Kündigung beschlossen wurde. Und davon ist das BRM nicht betroffen.

    Ein Dozent ging sogar soweit, dass er ein BRM nur dann nicht abstimmen lässt, wenn eine Befangeheit über eine negative Entscheidung vorliegt.


    Über den restlichen Vorfall schreibe ich, auch auf Grund von Unkenntnis, besser nichts ...

    Gruß

    Silex

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.