„Persönliche Leistung“ erbringen

  • Hallo

    Wir haben bei uns seit, letztem Monat Kurzarbeit.

    Es sind fast alle Mitarbeiter in der Kurzarbeit. Ausnahme sind die Abteilungsleiter, und die Geschäftsleitung. Es gibt eine BV zum Thema.

    Jetzt wurde uns aber bekannt, dass die Abteilungsleiter eine „Persönliche Leistung“ Erbringen sollen. Genauere Angaben gibt man uns nicht. Es wird uns gesagt, dass sein individual Recht.

    Frage: Können wir, und wenn ja wonach diese Maßnahme erfragen ??

    Bzw. prüfen ob diese regelungen gegen ein Gesetzt verstoßen ?

  • Die Frage lässt sich so pauschal (noch) nicht beantworten.

    Hat der AG mit einem AN eine individuelle Vereinbarung, ist der BR erst einmal außen vor. Das ist wohl so.

    Trifft der AG aber die gleiche Vereinbarung mit mehreren AN, so liegt der Verdacht nahe, dass es sich hierbei sehr wohl um einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand handelt. Die Rechtsprechung geht dabei von 5% oder mehr der vertretenen AN aus.

    Ob dieser Schwellenwert bei euch erreicht wird, kann ich nicht beurteilen.

    Wenn ihr aber alle Abteilungsleiter vertretet und alle davon betroffen sind, würde ich als BR mich auf den Standpunkt stellen, dass hier 100% vergleichbarer AN betroffen sind und damit selbstverständlich der BR mit im Boot ist.

    Die Mitbestimmung regelt sich hier übrigens gem. den Ziffern 10 und/oder 11 des § 87 (1) BetrVG.

    Am einfachsten wäre es natürlich, wenn ihr mindestens zwei Abteilungsleiter dazu bringt mit euch zu reden. Dann wisst ihr worum genau es geht und könnt euch überlegen, ob ihr in der Sache aktiv werden wollt.

    Ohne einen Beleg vor den Kadi zu wandern ist schwierig bis zweckfrei. Machbar ist es aber natürlich.

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Hallo,

    erstmal vielen danke, für die schnelle Antwort.

    "Trifft der AG aber die gleiche Vereinbarung mit mehreren AN, so liegt der Verdacht nahe, dass es sich hierbei sehr wohl um einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand handelt. Die Rechtsprechung geht dabei von 5% oder mehr der vertretenen AN aus."

    Hast du hierzu weiter Quellen, die ich verwenden kann.

    Leider haben wir keinen der direckt mit uns redet. Es sollen wohl Mitrabeiter Eizelvereinbarung auch mit der Klausel der Geheimhaltung Unterschieben haben.

    Gruß

    Lock

  • Zitat von Lock:

    Hast du hierzu weiter Quellen, die ich verwenden kann.

    Guckst du Fitting RN 14ff zu § 87 BetrVG

    Wobei die 5% wohl der Rechtsprechung entspringen. Woher ich die Zahl habe, kann ich im Moment nicht belegen.

    Wohl aber, warum es sich bei den Abteilungsleitern um einen Kollektivtatbestand handelt (s. RN 16: Unter Maßnahmen mit kollektivem Tatbestand sind alle Fälle zu verstehen, die sich abstrakt auf den ganzen Betrieb oder eine Gruppe ArbN ... beziehen. (Hervorhebung durch mich))

    Wenn ihr das nur gerüchteweise gehört habt, könnt ihr natürlich den AG vor den Kadi zerren. Wäre aber dumm, wenn der AG stumm bleibt und sich auch sonst kein Zeuge findet, dann verliefe das im Sande...

    Wer fragt ist ein Narr - für fünf Minuten. Wer nicht fragt bleibt ein Narr - sein Leben lang!

  • Zitat von Moritz:

    ... die sich abstrakt auf den ganzen Betrieb oder eine Gruppe ArbN ... beziehen.

    eine Gruppe sind zwei oder mehr - ergo greift Kollektivrecht insoweit ab dieser Zahl.

  • Hallo,

    was bitteschön darf ich unter einer "persönlichen Leistung" verstehen?

    JedeR AN, auch in Kurzarbeit, erbringt ja persönlich eine Leistung? Was genau wird da verlangt?

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo,

    wenn wir wüsten was und wie vereinbart wurde, dann bin ich schon einen Schritt weiter.

    Bisher ist es so der AG sagt alles Individual Recht

    Und von den Betroffenden Kolleginnen und Kolleg spricht keiner mit mir ;(

    Gruß

    Lock

  • Hallo,

    wenn der AG die Info nicht rausrückt, dann muss man notfalls eben den Klageweg beschreiten. Das riecht doch zumindest stark nach einem Mitbestimmungstatbestand.

    Grüsse Winfried

    "Wenn Arbeit etwas schönes und erfreuliches wäre, hätten die Reichen sie nicht den Armen überlassen." (Paul Lafargue)

  • Hallo Lock,

    die Tatsache, daß eine Angelgenheit individualrechtliche Auswirkungen hat, schließt die Mitbestimmung des BR überhaupt nicht aus. Das Argument des AG ist also keines.

    Gerade bei personellen Einzelmaßnahmen kommt es sogar sehr oft vor, daß individualrechtliche und kollektivrechtliche Tatbestände gleichzeitig bestehen.

    Da es offensichtlich um Leistungsvorgaben handelt, würde ich als BR erst mal Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 behaupten und zur Prüfung des Sachverhaltes erst mal die notwendigen Unterlagen einfordern - ggfs. mit gerichtlicher Durchsetzung.

  • Hallo

    Zu diesem Thema möchte ich ergänzend hinzufügen.

    Bei einem Beschlussverfahren vor dem Arbeits Gericht gilt das Amtsermittlungsgebot.

    Das heißt ich muss nicht beweisen sondern das Gericht ermittelt von Amtswegen selbständig.

    Und ob euer AG dem Gericht die Auskünfte vorenthalten kann bezweifle ich.

    Die Freiheit nutzt sich ab, wenn du sie nicht nutzt, sei wachsam

    Reinhard Mey

  • Team-ifb

    Hat das Thema geschlossen.